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HA.2000.00010 • OG AG HA.2000.00010 KI-generiert

Asylum Seeker's Detention Unjustified Due to Insufficient Evidence of Evasion

Geschäftsnummer HA.2000.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person whose asylum claim was rejected and who was ordered to leave the country was detained for three months. This detention was based on the argument that the individual had failed to comply with an order to report to the foreign police for flight arrangements, indicating an intent to evade deportation. However, the court found that a single instance of non-compliance, without any other concrete signs of evasion, was insufficient to establish a risk of absconding and therefore did not justify detention. The individual was ordered to be released.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung. - Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3bd).

Schlagwörter

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Durchsetzungshaft Asylunwürdigkeit rechtswidrige Ausreise Abschiebung Wegweisung im Asylverfahren Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
This provision was used to assess whether the conditions for deportation detention were met, specifically concerning the risk of absconding.
Art. 13 lit. f BVO
117 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG

This provision was used to assess whether the conditions for deportation detention were met, specifically concerning the risk of absconding.

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Volltext

486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördliche Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung rechtfertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt.

116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung.

- Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3bd).

Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Februar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen B.I. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00010).

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner stellte am 20. Juli 1999 ein Asylgesuch, welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. August 1999 ablehnte. Das BFF ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners an und setzte ihm einen Ausreisetermin. Am 30. September 1999 wurde dem Gesuchsgegner das Schreiben "Rückkehrprogramm Kosovo" ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 wurde er auf die Ausreisefrist hingewiesen und aufgefordert, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Nachdem der Linienflugbetrieb von Zürich nach Pristina wieder aufgenommen wurde und die Bundesbehörden die entsprechenden Reisedokumente ausstellen konnten, wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2000 aufgefordert, sich zwecks Flugbuchung unverzüglich auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rech- 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 487 nen müsste, falls er dieser Aufforderung nicht Folge leisten oder sich der späteren Ausreise entziehen würde.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 wurde die Kantonspolizei Aargau, Polizeistation Oftringen, gebeten, eine Anwesenheitskontrolle bezüglich des Gesuchsgegners vorzunehmen, beziehungsweise ihn anzuhalten. Der Gesuchsgegner wurde am 21. Februar 2000 um

06.30 Uhr angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 3. b) Die Gesuchstellerin macht konkret geltend, der Gesuchsgegner habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 keine Folge geleistet. Dadurch habe er eine behördliche Anordnung missachtet. Es habe sich dabei um eine Vorladung zur Regelung der Ausreisemodalitäten gehandelt. Daran, dass er ihr keine Folge geleistet habe, zeige sich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verlassen. Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereit erklärt habe, mit dem bereits gebuchten Flug auszureisen, müsse im Lichte seines bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Fremdenpolizei bringt dafür, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt sein soll, einzig vor, der Beschwerdeführer habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht Folge geleistet.

c) Unbestrittenermassen ist der Gesuchsgegner der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht nachgekommen und hat somit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Dem Gesetzestext ist klar zu entnehmen, dass konkrete Anzeichen vorliegen müssen, die befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will. Die Gesuchstellerin schliesst einzig aus der einmaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Vorsprache darauf, dass der

488 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000

Gesuchsgegner ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen nicht mit dem für ihn gebuchten Flug ausreisen werde. Dieser Umstand allein kann vorliegend für die Annahme eines Haftgrundes nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht genügen, zumal der Gesuchsgegner in keiner Art und Weise versuchte, sich den Behörden zu entziehen. Dass er einer behördlichen Vorladung nicht Folge leistet und dafür keine plausiblen Gründe vorbringen kann, stellt für sich allein noch kein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung, er werde mit dem Flugzeug ausreisen, wenn man ihm das Datum mitteile, kann in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Weitere Umstände, welche als konkrete Anzeichen auf eine Untertauchensgefahr schliessen lassen würden, liegen nicht vor.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 489

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei

117 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO.

- Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO ist nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene bereits über eine Anstellung verfügt (Erw. II/4).

- Von einem Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO ist bei Erwachsenen, die sich 9 Jahre in der Schweiz aufhalten und bei Familien mit Kindern, die älter als 13 Jahre sind und länger als fünf Jahre in der Schweiz weilen, auszugehen, falls die übrigen Voraussetzungen der guten Integration, der finanziellen Unabhängigkeit und des tadellosen Verhaltens erfüllt sind (Erw. II/5/b/aa).

- Bei der Berechnung der Anwesenheitsdauer von Personen, die in der Schweiz mündig geworden sind, zählen die Jahre als Unmündige doppelt (Erw. II/5/b/cc).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. November 2000 in Sachen S.O. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00003).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 25. September 1992 in die Schweiz ein, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 am 7. Dezember 1992. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 2. November 1992 beziehungsweise 15. März 1993 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt. Das BFF verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und, gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, ihre gruppenweise vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung.