Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Grenzabstand • BG AG Grenzabstand KI-generiert

Southwest Facade Principal for Building Setback Determination

Geschäftsnummer Grenzabstand
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined the principal residential facade for establishing a large building setback by considering the orientation, size, and significance of windows and rooms, prioritizing southwest-facing windows due to direct sunlight. Despite a larger total window area on the southwest side, the court equally allocated the living area to both southwest and northwest facades, acknowledging the greater significance of southwest-facing windows. The court also considered the children's rooms, predominantly facing southwest, and the design of balconies, ultimately concluding that the southwest facade, with its greater number of windows and overall room area allocation, was the principal residential facade and thus the correct side for enforcing the building setback.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 2 BNO, § 17 Abs. 2 ABauV; Southwest Facade Principal for Building Setback Determination: Despite a larger total window area on the southwest side, the court equally allocated the living area to both southwest and northwest facades, acknowledging the greater significance of southwest-facing windows. The court also considered the children's rooms, predominantly facing southwest, and the design of balconies, ultimately concluding that the southwest facade, with its greater number of windows and overall room area allocation, was the principal residential facade and thus the correct side for enforcing the building setback.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauherr Grenzabstandsverletzung Stellung der Baute bauliche Änderung Immobilienbesitz Architektenklausel Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 Abs. 2 BNO
fest (Art. 9 Abs. 2 BNO).
§ 17 Abs. 2 ABauV
This provision is used to determine the main facade for the purpose of applying the large building setback, and the court upholds the municipality's assessment based on it.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 Abs. 2 ABauV

This provision is used to determine the main facade for the purpose of applying the large building setback, and the court upholds the municipality's assessment based on it.

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Volltext

Grosser Grenzabstand

Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

3. a)

Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von

bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen

Verhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2 ABauV). Die Bau- und

Nutzungsordnung der Gemeinde W., welche mit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzabstand

fest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen

dürfen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht widersprechen (Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 [VGE III/85] i.S. R.).

b)

Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund

der Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des Minimalabstandes nach Südwesten und

Nordosten ausgerichtet werden, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orientiert sind. Auf beiden

Stirnseiten befinden sich Sitzplätze und Balkone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind. Streitig

ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen

Grenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen

auseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der Beschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete

Nordwestseite als massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die Südwestfassade für die Hauptwohnseite.

Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach Westen als nach Nordwesten

ausgerichtet ist. Indessen ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.

c)

Im erwähnten Urteil vom 6. November 1995 hatte das Verwaltungsgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Das

Gericht hat erwogen, die bisherige Praxis, nach welcher massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite ist, auf

welche Gebäudeseite die meisten Wohnräume orientiert sind, entspreche auch den Kriterien von § 17 Abs. 2 ABauV.

Weiter hat es ausgeführt, die Orientierung lasse sich in erster Linie aus der Grösse und Bedeutung der Fenster und der

Fläche der betreffenden Räume ablesen. Dabei seien Fenster auf der Südwestseite im Hinblick auf die direkte

Sonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer als solche auf der Nordwestseite. Schliesslich zählten Kinderzimmer

genauso wie Wohn-/Esszimmer zu den für die Bestimmung der Hauptwohnseite massgebenden Räumen.

Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt:

a)

Unübersehbar ist, dass die Südwestseite die weitaus grössere Zahl von Fenstern bzw. Glastüren aufweist als die

Nordwestseite. Vergleicht man die Glasflächen der beiden Seiten insgesamt, ergibt sich für die Südwestseite ein

Überhang von 2,37 m2. Indessen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die Fenster für sich

allein massgebend, sondern auch die Flächen der betreffenden Räume.

b)

Ausschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Essbereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen

weist eine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er wird aber auch durch ein Fenster auf der

Südwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von untergeordneter

Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche

ausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der

Südwestseite zugeschlagen werden. Laut den bewilligten Plänen beträgt die Fläche der Sitzplatz- bzw. Balkontüre im

Wohnbereich auf der Nordwestseite 7 m2 und diejenige des Fensters auf der Südwestseite 3 m2; die Fensterfläche auf

der Südwestseite macht also rund 42 % von derjenigen auf der Nordwestseite aus. Wird berücksichtigt, dass nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen der direkten Sonneneinstrahlung

grundsätzlich bedeutsamer sind, rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf die Nordwest- und

Südwestseite. Im Fall, den das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte, betrug die Fensterfläche

auf der Südwestseite ca. 27 % von derjenigen auf der Nordwestseite.

c)

Unbestritten ist, dass das Kinderzimmer 1 auf allen drei Geschossen ausschliesslich nach Südwesten orientiert ist.

Während es im Erdgeschoss eine Glastüre ins Freie aufweist, ist es in den beiden Obergeschossen mit einem Fenster

versehen. Beim Kinderzimmer 2 verhält es sich auf der Südwestseite genau gleich wie beim Kinderzimmer 1. Zusätzlich

weist es aber auf der Südostseite eine Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass

höchstens die Hälfte der Fläche des Kinderzimmers 2 der Südwestseite zugeschlagen werden darf. Diese

Betrachtungsweise ist nicht von der Hand zu weisen.

Demnach ergibt sich pro Geschoss folgende Aufteilung: Der Nordwestseite zuzuschlagen sind 38,95 m2 (21,7 m2

Essen + 17,25 m2 Wohnen), der Südwestseite 43,2 m2 (17,25 + 17,3 + 8,65). Somit ergibt sich für die Südwestseite eine

Mehrfläche von 4,25 m2.

d)

Abgesehen von der geringen zahlenmässigen Mehrfläche auf der Südwestseite sowohl bezüglich der Fensterfläche als

auch der dieser zugeordneten Raumfläche spricht die Sitzplatz- bzw. Balkongestaltung im Wohn-/Essbereich für die

Südwestseite als massgebliche Fassade: Durch den Fassadenrücksprung auf der Nordwestseite wird die Sitzplatz- bzw.

Balkonfläche im Wohnbereich wesentlich grösser als im Essbereich. Damit ist sie nicht nur nach Nordwesten, sondern

auch nach Südwesten ausgerichtet (AGVE 1996, S. 522).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Gemeinderates W., dass die Südwestfassade als

massgebliche Fassade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist.

Entscheid des Baudepartements vom 01.05.2001 in Sachen C.