Southwest Facade Principal for Building Setback Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined the principal residential facade for establishing a large building setback by considering the orientation, size, and significance of windows and rooms, prioritizing southwest-facing windows due to direct sunlight. Despite a larger total window area on the southwest side, the court equally allocated the living area to both southwest and northwest facades, acknowledging the greater significance of southwest-facing windows. The court also considered the children's rooms, predominantly facing southwest, and the design of balconies, ultimately concluding that the southwest facade, with its greater number of windows and overall room area allocation, was the principal residential facade and thus the correct side for enforcing the building setback.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 2 BNO, § 17 Abs. 2 ABauV; Southwest Facade Principal for Building Setback Determination: Despite a larger total window area on the southwest side, the court equally allocated the living area to both southwest and northwest facades, acknowledging the greater significance of southwest-facing windows. The court also considered the children's rooms, predominantly facing southwest, and the design of balconies, ultimately concluding that the southwest facade, with its greater number of windows and overall room area allocation, was the principal residential facade and thus the correct side for enforcing the building setback.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is used to determine the main facade for the purpose of applying the large building setback, and the court upholds the municipality's assessment based on it.
Volltext
Grosser Grenzabstand
Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
3. a)
Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von
bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen
Verhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2 ABauV). Die Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde W., welche mit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzabstand
fest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen
dürfen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht widersprechen (Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 [VGE III/85] i.S. R.).
b)
Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund
der Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des Minimalabstandes nach Südwesten und
Nordosten ausgerichtet werden, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orientiert sind. Auf beiden
Stirnseiten befinden sich Sitzplätze und Balkone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind. Streitig
ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen
Grenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen
auseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der Beschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete
Nordwestseite als massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die Südwestfassade für die Hauptwohnseite.
Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach Westen als nach Nordwesten
ausgerichtet ist. Indessen ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.
c)
Im erwähnten Urteil vom 6. November 1995 hatte das Verwaltungsgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Das
Gericht hat erwogen, die bisherige Praxis, nach welcher massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite ist, auf
welche Gebäudeseite die meisten Wohnräume orientiert sind, entspreche auch den Kriterien von § 17 Abs. 2 ABauV.
Weiter hat es ausgeführt, die Orientierung lasse sich in erster Linie aus der Grösse und Bedeutung der Fenster und der
Fläche der betreffenden Räume ablesen. Dabei seien Fenster auf der Südwestseite im Hinblick auf die direkte
Sonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer als solche auf der Nordwestseite. Schliesslich zählten Kinderzimmer
genauso wie Wohn-/Esszimmer zu den für die Bestimmung der Hauptwohnseite massgebenden Räumen.
Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt:
a)
Unübersehbar ist, dass die Südwestseite die weitaus grössere Zahl von Fenstern bzw. Glastüren aufweist als die
Nordwestseite. Vergleicht man die Glasflächen der beiden Seiten insgesamt, ergibt sich für die Südwestseite ein
Überhang von 2,37 m2. Indessen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die Fenster für sich
allein massgebend, sondern auch die Flächen der betreffenden Räume.
b)
Ausschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Essbereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen
weist eine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er wird aber auch durch ein Fenster auf der
Südwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von untergeordneter
Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche
ausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der
Südwestseite zugeschlagen werden. Laut den bewilligten Plänen beträgt die Fläche der Sitzplatz- bzw. Balkontüre im
Wohnbereich auf der Nordwestseite 7 m2 und diejenige des Fensters auf der Südwestseite 3 m2; die Fensterfläche auf
der Südwestseite macht also rund 42 % von derjenigen auf der Nordwestseite aus. Wird berücksichtigt, dass nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen der direkten Sonneneinstrahlung
grundsätzlich bedeutsamer sind, rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf die Nordwest- und
Südwestseite. Im Fall, den das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte, betrug die Fensterfläche
auf der Südwestseite ca. 27 % von derjenigen auf der Nordwestseite.
c)
Unbestritten ist, dass das Kinderzimmer 1 auf allen drei Geschossen ausschliesslich nach Südwesten orientiert ist.
Während es im Erdgeschoss eine Glastüre ins Freie aufweist, ist es in den beiden Obergeschossen mit einem Fenster
versehen. Beim Kinderzimmer 2 verhält es sich auf der Südwestseite genau gleich wie beim Kinderzimmer 1. Zusätzlich
weist es aber auf der Südostseite eine Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass
höchstens die Hälfte der Fläche des Kinderzimmers 2 der Südwestseite zugeschlagen werden darf. Diese
Betrachtungsweise ist nicht von der Hand zu weisen.
Demnach ergibt sich pro Geschoss folgende Aufteilung: Der Nordwestseite zuzuschlagen sind 38,95 m2 (21,7 m2
Essen + 17,25 m2 Wohnen), der Südwestseite 43,2 m2 (17,25 + 17,3 + 8,65). Somit ergibt sich für die Südwestseite eine
Mehrfläche von 4,25 m2.
d)
Abgesehen von der geringen zahlenmässigen Mehrfläche auf der Südwestseite sowohl bezüglich der Fensterfläche als
auch der dieser zugeordneten Raumfläche spricht die Sitzplatz- bzw. Balkongestaltung im Wohn-/Essbereich für die
Südwestseite als massgebliche Fassade: Durch den Fassadenrücksprung auf der Nordwestseite wird die Sitzplatz- bzw.
Balkonfläche im Wohnbereich wesentlich grösser als im Essbereich. Damit ist sie nicht nur nach Nordwesten, sondern
auch nach Südwesten ausgerichtet (AGVE 1996, S. 522).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Gemeinderates W., dass die Südwestfassade als
massgebliche Fassade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist.
Entscheid des Baudepartements vom 01.05.2001 in Sachen C.