Expropriation: In-Kind Compensation Balancing Interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn formal expropriation cases, even without the consent of the parties involved, a court can award compensation in the form of real property (in-kind replacement) based on a balancing of interests. This compensation must fully indemnify the expropriated party for all disadvantages incurred, ensuring their economic position after expropriation is equivalent to their position before. While compensation is generally monetary, the law allows for in-kind replacement if it is approximately equivalent and reasonable for both parties, or if the interests of both parties are sufficiently protected through a careful assessment of their respective needs and the availability of suitable property for the expropriating entity, potentially even overriding the will of one or both parties if a compelling need for in-kind replacement exists.
Legislator-Regeste
AmtlichBei einer formellen Enteignung kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine Sachleistung (Realersatz) aufgrund einer Interessenabwägung (im Sinne eines Interessenausgleichs) zugesprochen werden.
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KI-generiertAllows for material compensation (Sachleistung) if requested by the expropriator or expropriated party and if equivalent or similar replacement is possible and reasonable for both parties.
Volltext
Formelle Enteignung
Bei einer formellen Enteignung kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine
Sachleistung (Realersatz) aufgrund einer Interessenabwägung (im Sinne eines
Interessenausgleichs) zugesprochen werden.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV, § 21 Abs. 4 Verfassung des Kantons Aargau
[KV] vom 25. Juni 1980; § 143 und § 138 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz,
BauG] vom 19. Januar 1993). Dieser Anspruch ist ein Ausfluss der in der Eigentumsgarantie enthaltenen Wertgarantie
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1991, N. 1599). Der Eigentümer, der
den Entzug oder die Beschränkung seiner Rechte, namentlich des Grundeigentums, hinzunehmen hat, darf nicht zu
Schaden kommen. Volle Entschädigung heisst in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass die Entschädigung
alle durch die Enteignung verursachten Nachteile und so die Differenz des Vermögens des Enteigneten vor und nach der
Enteignung ausgleicht (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu §
192). Der Enteignete soll nach der Enteignung wirtschaftlich gleichgestellt sein wie ohne diese (Heinz Hess/Heinrich
Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bern 1986, Bd. I, N 4 zu Art. 16; BGE 95 I 455; Aargauische
Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1978, S. 475 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss § 142 Abs. 1 BauG ist die Entschädigung i.d.R. in Geld zu entrichten. Daneben sieht aber das Gesetz auch die
Möglichkeit der Entschädigung durch Sachleistung vor. Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ganz oder teilweise Sachleistung
zugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf
Begehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für
beide Parteien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit. b BauG). Gemäss altem Baugesetz (Baugesetz des
Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, aBauG) war Sachleistung namentlich dann möglich, wenn infolge der Enteignung
ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden konnte, bei einer Enteignung von Wasser sowie bei
Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zustimmung des Enteigners und des Enteigneten durfte eine
Realleistung nur dann verfügt werden, wenn deren Interesse ausreichend gewahrt wurden (§ 192 Abs. 2 aBauG). Mehr-
oder Minderwert der Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich (§ 142 Abs. 2 BauG; § 192 Abs. 3 aBauG).
Ob und wenn ja, in welchem Umfang Realersatz zu erfolgen hat, liegt im Zuständigkeitsbereich der
Schätzungskommission. Ein allgemeiner, unbedingter und absoluter Rechtsanspruch auf Sachleistung besteht nicht (vgl.
Erich Zimmerlin a.a.O., N 5 zu § 192; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 129 B I; Frage offen gelassen in BGE 105 Ib 88).
Obwohl das neue Baugesetz den bisherigen Wortlaut gemäss § 192 Abs. 2 aBauG nicht übernommen hat und auf die
Nennung von Anwendungsfällen verzichtet, liegt der Zusprechung von Sachleistung auch im neuen Recht die gleiche
Konzeption zugrunde, so dass ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis zu § 192 Abs. 2 und 3 aBauG
abgestellt werden darf (vgl. auch Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Gesetz über Raumplanung,
Umweltschutz und Bauwesen, Textausgabe und Kommentar, Brugg 1994, N 1 zu § 142). Wie im alten Baugesetz gilt
auch im neuen der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sachleistung nur auf
Grund einer Interessenabwägung im Sinne eines Interessenausgleiches rechtfertigt (vgl. zum alten Recht: Entscheid des
Verwaltungsgerichtes [VGE] vom 17. Dezember 1984 in ZBl 87/1986, S. 280; AGVE 1974, S. 177). Sind die Interessen
sowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch entgegen beider
oder einer der Parteien Willen erfolgen, unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar
dazu führen, dass Sachleistung erfolgen muss (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192). Sodann ist zu beachten, dass
für Sachleistungen das Gleichwertigkeitsprinzip oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich
Eignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 192; AGVE 1985,
S. 310).
Auf Seiten des Enteigners ist zu prüfen, ob die Leistung von Realersatz nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt, zu
deren Durchsetzung ebenfalls das Recht der Enteignung beansprucht werden könnte (Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 129 B I b; Erich Zimmerlin, a.a.O. N 6 zu §
192). Entscheidend ist deshalb vorab, ob die öffentliche Hand überhaupt die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten. Dies
dürfte i.d.R. nur dann zutreffen, wenn sich das in Frage kommende Land in ihrem Finanzvermögen befindet (Erich
Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 129 B I b). Ausnahmsweise und nur, wenn dies ohne
unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, kann das enteignende Gemeinwesen verpflichtet werden, sich geeignetes
Ersatzland zu verschaffen (AGVE 1974, S. 180 ff.).
Was die Interessenlage des Enteigneten betrifft, so muss die Sachleistung zumutbar sein. Verlangt er selbst Realersatz,
darf davon ausgegangen werden, sein Interesse an diesem sei gewahrt (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O. N 6 zu § 192). Ist der
Enteignete Landwirt, ist sodann zu berücksichtigen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Masse sich der Eingriff auf
seinen Betrieb auswirkt. Realersatz kann nicht nur in Fällen, wo infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe
nicht mehr fortgeführt werden kann, zugesprochen werden. Sachleistung ist auch in anderen Fällen, wo der Eingriff in ein
landwirtschaftliches Gewerbe weniger schwer ist, denkbar (AGVE 1974, S. 180 f.). Unter Umständen darf hingegen auch
bei einem schweren Eingriff von Naturalersatz abgesehen werden (z.B. wenn sich der Enteignete ohne Schwierigkeiten
mit der Geldentschädigung selbst Ersatzland kaufen kann; AGVE 1974, S. 181). Es muss also ein überwiegendes
Realersatzbedürfnis vorliegen (vgl. Erich Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu § 192; ZBl 87/1986, S. 280)."
Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 05.05.1994 in Sachen D.H.