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Einsprachefrist • BG AG Einsprachefrist KI-generiert

Building Permit Objection Period Calculation

Geschäftsnummer Einsprachefrist
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the period for filing objections to a building permit application begins the day after its publication, not on the day of publication itself. This is because, according to general civil procedure rules which apply to the calculation of time limits for administrative acts like building permit publications, the day an act is communicated or published is not counted. Therefore, if a publication occurred on a Wednesday, the objection period would run from the following Thursday for the specified duration.

Legislator-Regeste

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Building Permit Objection Period Calculation: Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1.

Schlagwörter

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Baubewilligung Fristenberechnung Einreichungszeitpunkt Geschäftsordnung Kündigungsfrist Verwaltungsakte
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Volltext

Einsprachefrist

Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach

der Veröffentlichung zu laufen.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

2. a)

Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Gemeinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich

aufgelegt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (...)

b)

Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren

schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine

besondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN,

Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei der

Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass

für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss

die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes vom

18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten

Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt.

(...) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das

Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1.

September 2004, hatte die Auflagefrist somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu dauern.

(...)

Entscheid des Baudepartements vom 15.02.2005 in Sachen G. und N. gegen Stadtrat Aarau