Footpath Upgrade and Wildlife Protection Measures Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a project to upgrade a footpath and implement accompanying measures to mitigate increased recreational use. These measures include information boards, designated access points, and a mandatory leash law for dogs along a specific stretch of river to protect local wildlife and agricultural land. The court ruled that the procedures were adequately coordinated, despite the dog leash law falling under municipal jurisdiction while the main project was overseen by a higher authority. The court found that the accompanying measures, including the dog leash law, are integral to the project and will be implemented jointly, thus dismissing the objection that the project should be abandoned if these measures are not realized.
Legislator-Regeste
AmtlichKoordination, Streitgegenstand – Ausführungen zur Koordination verschiedener Verfahren, wenn die erstinstanzlichen Zuständigkeiten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auseinanderfallen. – Bilden Begleitmassnahmen integrierender Bestandteil eines Projekts, bewegen sich Anträge, mit denen ein Verzicht auf das Projekt beantragt wird, falls die Begleitmassnahmen nicht umgesetzt werden sollten, ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. Ein Verzicht auf die Begleitmassnahmen wäre diesfalls eine wesentliche Projektänderung, die zu einer erneuten Öffnung des Rechtsmittelwegs führen würde.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung
BVURA.23.236
ENTSCHEID vom 29. April 2025
Gemeinde Q._____; Hochwasserrückhaltebecken Q._____; Fussweg über R-Kanal; Einwendung A._____ und B._____; Nichteintreten
Erwägungen
2. Koordination
2.1
Das vorliegende Projekt beinhaltet verschiedene Begleitmassnahmen, mit denen die Auswirkungen der durch die vorgesehene Aufwertung der Wegverbindung über den R-Kanal verbundenen Steigerung des Erholungsdrucks auf die Natur und die Landwirtschaft gemildert werden sollen. So soll betreffend der Naturflächen v.a. im Sinne der Aufklärung und Bildung mit Informationstafeln gearbeitet werden. Zugang zur U._____ gibt es primär in den Bereichen, wo bereits Sitzgelegenheiten mit Blocksteinen geschaffen wurden. Um die Beeinträchtigungen auf die revitalisierte U._____ und auch auf die Landwirtschaftsflächen durch freilaufende Hunde zu reduzieren, wird beidseitig entlang der U._____ zwischen T-Strasse in Q._____ und der Brücke S-Strasse in T._____ die Leinenpflicht für Hunde eingeführt. Und um die Gefahrensituation zwischen Fussgängern und Velofahrenden im Bereich des Übergangs R-Kanal zu verhindern, gilt für diesen Abschnitt zudem ein Fahrverbot für Velos (vgl. zum Ganzen: Kurzbericht Auflageprojekt der C._____AG vom 8. März 2023, S. 10; Plan "Begleitmassnahmen Erholung" 1:1'000 vom 8. März 2023).
2.2
Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist für eine ausreichende Koordination zu sorgen, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist vorliegend der Fall. So liegt die Kompetenz zur Verfügung der als Begleitmassnahme zum vorliegenden Projekt vorgesehenen Leinenpflicht für Hunde gemäss § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) bei den Gemeinden; deren Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 41 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e DelV), dessen Entscheid wiederum ist mittels Verwaltungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Demgegenüber entscheidet nach dem Gesagten das BVU über das vorliegende Projekt sowie die dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Erw. 1 hiervor), wobei auch dieser Entscheid mittels Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde] beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Nachdem die Hundeleinenpflicht und das vorliegende Projekt derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich gegenseitig bedingen, muss demgemäss für eine hinreichende Koordination der verschiedenen Verfahren gesorgt werden. Das Koordinationsgebot verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Koordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen und dürfen keine Widersprüche enthalten. In formeller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_238/2021 vom 27. April 2022, Erw. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Diesen Voraussetzungen wurde vorliegend Rechnung getragen. Zum einen sind die Verfahren inhaltlich aufeinander abgestimmt. Zum andern wurde der aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zwingenden Splittung der Zuständigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren im Verfahren auf Ebene Kanton so begegnet, dass die Entscheide des BVU über das Projekt und die dagegen erhobenen Einwendungen zeitlich mit dem Entscheid des DGS über die Beschwerden gegen die Hundeleinenpflicht koordiniert wurden, so dass das Verwaltungsgericht allfällige Beschwerden zeitgleich beurteilen könnte.
3. Begleitmassnahmen
Die Einwendenden beantragen, dass auf die Realisierung des vorliegenden Projekts zu verzichten sei, falls nicht alle Begleitmassnahmen, insbesondere die Leinenpflicht für Hunde, umgesetzt würden. Diesem Anliegen wurde mit dem vorliegenden Projekt bereits Rechnung getragen, sind die Begleitmassnahmen doch integrierender Bestandteil des Projekts und werden gemeinsam mit diesem umgesetzt (vgl. zum Ganzen: Kurzbericht Auflageprojekt der C._____ AG vom 8. März 2023, S. 10; Plan "Begleitmassnahmen Erholung" 1:1'000 vom 8. März 2023). Ein Verzicht auf diese Massnahmen wäre eine wesentliche Projektänderung, die zu einer erneuten Publikation mit öffentlicher Auflage und damit Öffnung des Rechtsmittelwegs für die Einwendenden und weitere Betroffene führen würde. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Begleitmassnahmen aber nach dem Gesagten Bestandteil des Projekts und mit diesem auszuführen. Der von den Einwendenden gestellte bedingte Antrag auf einen Verzicht auf die Durchführung des Projekts, falls auf die Begleitmassnahmen verzichtet würde, greift damit ins Leere. Indem die Einwendenden ihrem Antrag einen nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts bildenden Zustand zugrunde legen, bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, ist dieser doch auf das vorliegende Projekt (welches die Begleitmassnahmen beinhaltet) beschränkt. Einen Anspruch auf Feststellung, dass die Massnahmen mit dem Projekt umgesetzt würden, haben die Einwender darüber hinaus ebenfalls nicht. Diesbezüglich fehlt es ihnen am schutzwürdigen Interesse, würde ihnen im Falle eines späteren Verzichts auf die Begleitmassnahmen doch der Rechtsweg nach dem Gesagten erneut eröffnet. Damit ist auf die Einwendung nicht einzutreten.
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