Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Beschwerdeschrift • BG AG Beschwerdeschrift KI-generiert

Appeal Dismissal for Inadequate Request and Justification

Geschäftsnummer Beschwerdeschrift
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party is only entitled to an extension to correct a defective appeal if there is at least a rudimentary written request and justification, or if the lower authority failed to provide a complete explanation of appeal rights. Even in cases where a party may be unfamiliar with legal procedures, a completely inadequate appeal, lacking any discernible request or grounds, will be dismissed if the lower authority provided proper instructions on appeal rights, as a mere reference to prior submissions is insufficient.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation verspätetes Fristerstreckungsgesuch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Angemessenheit der Verfahrensdauer verspätetes Ausstandsgesuch ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 39 Abs. 3 VRPG

Applied to determine when a further period for improving the appeal brief should be granted.

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Volltext

Beschwerdeschrift

Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest

im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und

lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid

mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

"1.

a)

Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) muss die

Beschwerdeschrift unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und

Begründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf.

Genügt eine Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 Abs. 3

VRPG nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz

vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer

vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (AGVE 1984 S. 448, 1975 S. 289 ff.).

Bei sogenannten Laienbeschwerden, bei denen mitunter schwierig herauszulesen ist, was der Beschwerdeführer genau

will oder auf welche Gründe er sich stützt, soll zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Verbesserung eingreifen. Es soll

verhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE

1970 S. 243). Wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und

trotzdem - sei es aus Nachlässigkeit oder prozesstaktischen Gründen (um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu

erwirken) - eine formell mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht wird, welche nicht einmal im Ansatz Antrag und

Begründung enthält, so ist ohne weiteres auf Nichteintreten zu erkennen (AGVE 1975 S. 290 f. Erw. 2c). (...)

b)

(...) Die Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht grundsätzlich

unzulässig. Allerdings muss aber auch bei diesem Vorgehen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest

ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es kann nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angehen, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die

Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf gerade diese Vorbringen verweist und (...) mit keinem Wort zu

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid Stellung nimmt (BGE 113 Ib 287 f.). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf

frühere Rechtsschriften im früheren Verfahren genügt auch nach der herrschenden Doktrin nicht (FRITZ GYGI,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 197; ALFRED KÖLZ, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 3 zu § 23 und N 7 zu § 54; ATTILIO R. GADOLA,

Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 275 mit weiteren Hinweisen)."

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 872) vom 27.04.1994