Appeal Dismissal for Inadequate Request and Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party is only entitled to an extension to correct a defective appeal if there is at least a rudimentary written request and justification, or if the lower authority failed to provide a complete explanation of appeal rights. Even in cases where a party may be unfamiliar with legal procedures, a completely inadequate appeal, lacking any discernible request or grounds, will be dismissed if the lower authority provided proper instructions on appeal rights, as a mere reference to prior submissions is insufficient.
Legislator-Regeste
AmtlichEine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine when a further period for improving the appeal brief should be granted.
Volltext
Beschwerdeschrift
Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest
im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und
lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid
mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"1.
a)
Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) muss die
Beschwerdeschrift unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Danach sind Schriftlichkeit, Antrag und
Begründung zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden darf.
Genügt eine Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 39 Abs. 3
VRPG nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz
vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer
vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (AGVE 1984 S. 448, 1975 S. 289 ff.).
Bei sogenannten Laienbeschwerden, bei denen mitunter schwierig herauszulesen ist, was der Beschwerdeführer genau
will oder auf welche Gründe er sich stützt, soll zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Verbesserung eingreifen. Es soll
verhindert werden, dass eine rechtsunkundige, unbeholfene Partei aus formalistischen Gründen benachteiligt wird (AGVE
1970 S. 243). Wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und
trotzdem - sei es aus Nachlässigkeit oder prozesstaktischen Gründen (um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu
erwirken) - eine formell mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht wird, welche nicht einmal im Ansatz Antrag und
Begründung enthält, so ist ohne weiteres auf Nichteintreten zu erkennen (AGVE 1975 S. 290 f. Erw. 2c). (...)
b)
(...) Die Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht grundsätzlich
unzulässig. Allerdings muss aber auch bei diesem Vorgehen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest
ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angehen, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die
Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf gerade diese Vorbringen verweist und (...) mit keinem Wort zu
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid Stellung nimmt (BGE 113 Ib 287 f.). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf
frühere Rechtsschriften im früheren Verfahren genügt auch nach der herrschenden Doktrin nicht (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 197; ALFRED KÖLZ, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 3 zu § 23 und N 7 zu § 54; ATTILIO R. GADOLA,
Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 275 mit weiteren Hinweisen)."
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 872) vom 27.04.1994