Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Beiladung • BG AG Beiladung KI-generiert

Third Party Joinder Not Required Where Not Adversely Affected and Recourse Claim Unlikely

Geschäftsnummer Beiladung
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A third party is not required to be joined in a proceeding if they are not affected by the appeal and there is no reason to assume they could face recourse claims that need protection against a poor litigation conduct defense. In this case, a company appealed a zoning decision that affected its material extraction rights. The company argued that a third-party municipality, which owned the land, should be joined in the proceedings to ensure the court's decision would be binding on them and prevent future conflicting judgments, especially considering a potential recourse claim. However, the court found that the municipality was not adversely affected by the zoning decision; in fact, the appealed zoning could benefit them. Furthermore, there was no likelihood of a successful recourse claim, as the company had not demonstrated how the municipality's actions or inactions would lead to such a claim. Therefore, the court ruled that joining the municipality was unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c) Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern sind.

Schlagwörter

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Klagenhäufung Drittwiderspruch fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Errungenschaftsbeteiligung Verletzung der Mitwirkungspflicht Kommanditeinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Beiladung

Wann sind Dritte beizuladen? (Erw. 11c)

Eine Drittperson ist nicht beizuladen, wenn sie von den Beschwerdeanträgen

nicht betroffen ist und eine Begründung dafür fehlt anzunehmen, dass die be-

schwerdeführende Partei ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen

könnte, die gegen den Einwand der schlechten Prozessführung abzusichern

sind.

Entscheid des Regierungsrats vom 15. August 2007 i.S. J. AG gegen die Einwohnergemeinde Thalheim.

Sachverhalt

Die Ortsbürgergemeinde Thalheim ist Grundeigentümerin der Parzelle 281 im Gebiet

«Hard». 1971 schloss sie mit der J. AG einen Dienstbarkeitsvertrag, der diese berechtigt, auf

der Parzelle Material abzubauen. In der neuen Nutzungsplanung Kulturland wies die Ein-

wohnergemeinde die Parzelle 281 besonderen Schutzzonen zu. Gegen diese Zonenzuwei-

sung erhob die J. AG Beschwerde beim Regierungsrat. Dabei beantragte sie erfolglos, dass

die Ortsbürgergemeinde zum Verfahren beizuladen sei.

Aus den Erwägungen

11. Beiladung Ortsbürgergemeinde

a) Mit Gesuch vom 19. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, die Ortsbürgerge-

meinde Thalheim von Amtes wegen beizuladen. Ferner beantragte sie sinngemäss, den

Gemeinderat Thalheim anzuweisen, die Beiladung an der Ortsbürgergemeindeversammlung

zu traktandieren, damit die Ortsbürgergemeinde entscheiden kann, ob sie sich aktiv am Ver-

fahren beteiligen will oder nicht und einen vom Gemeinderat unabhängigen Vertreter bestel-

len kann. Eventualiter sei der Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen ein Rechtsvertreter zu

bestellen. Die Beiladung habe den Zweck, die Rechtskraft des Entscheids auf die Beigela-

dene auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess den Ent-

scheid gegen sich gelten lassen müsse. Die Beiladung diene der Rechtssicherheit (durch

Ausdehnung der Rechtskraft) und der Prozessökonomie. Sie verhindere damit widersprüch-

liche Entscheide. Damit werde ein allfälliger späterer Regressprozess erleichtert. Jeder Ein-

fluss auf die Rechtsstellung sei ausreichend; es sei nicht erforderlich, dass die Beigeladene

materiell beschwert sei beziehungsweise sein werde. Abgesehen davon werde der Ausgang

des Beschwerdeverfahrens die rechtlichen Interessen der Ortsbürgergemeinde erheblich

tangieren, sogar die weitere Existenz der Ortsbürgergemeinde gefährden: Würde die Be-

schwerde abgewiesen, könnte die Ortsbürgergemeinde den Ausbeutungsvertrag von 1971

nicht erfüllen, woraus ihr immense finanzielle Nachteile erwachsen würden. (…) Da die

Postulationsfähigkeit der Ortsbürgergemeinde aufgrund der unvereinbaren Doppelrolle des

Gemeinderats als Vertreter der Ortsbürgergemeinde und der Einwohnergemeinde nicht mehr

gegeben sei, sei ihr die Möglichkeit zu geben, einen eigenen direkten Rechtsvertreter an

Stelle des Gemeinderats zu wählen. Der Gemeinderat habe im Unterschied zum Mitwir-

kungsverfahren im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren keine Eingabe für die Ortsbür-

gergemeinde eingereicht. Der Gemeinderat sei daher aufgrund der offensichtlichen Interes-

senkollision nicht in der Lage, die Interessen der Ortsbürgergemeinde gehörig zu wahren.

Der Gemeinderat beantragt namens der Einwohnergemeinde, den Antrag auf Beiladung ab-

zuweisen, einschliesslich der ergänzenden Anträge auf Weisungen und Massnahmen. Zur

Begründung führt er an, dass eine Beiladung nur gerechtfertigt sei, wenn es darum gehe,

widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Das sei hier nicht gegeben, weil die Ortsbürger-

gemeinde die Zonierung des «Hard» so oder so gegen sich gelten lassen müsse. Ausser-

–2–

dem sei der Regierungsrat gemäss § 27 Abs. 2 BauG gar nicht befugt, die beantragte Di-

rektänderung in eine Materialabbauzone zu beschliessen. Somit käme nur eine Nichtgeneh-

migung und eine Rückweisung an die Gemeinde in Frage. Rückweisungsanträge seien je-

doch als blosse Zwischenentscheide grundsätzlich nicht anfechtbar, weshalb die Ortsbür-

gergemeinde bei einem entsprechenden gutheissenden Regierungsratsentscheid formell gar

noch nicht belastet sei, jedenfalls nicht in nichtwiedergutzumachender Weise. Ohnehin sei

die beschlossene Zonierung gemessen an der restlichen Vertragsdauer bis 2070 angesichts

von Art. 21 Abs. 2 RPG ein relativ kurzes Intermezzo. Im Übrigen habe der Gemeinderat die

Interessen der Ortsbürgergemeinde immer gewahrt. Er habe für die Ortsbürgergemeinde

eine Mitwirkungseingabe verfasst. Auf eine Einsprache habe er dann verzichtet, gestützt auf

die Aussage im Vorprüfungsbericht, dass die Vorlage keine Massnahmen vorsehe, welche

eine spätere Zonierung dieses Abbaustandorts ausschliesse. Die Ortsbürgergemeinde sei in

näherer Zukunft auf die Abbauentschädigung nicht angewiesen, gleich wie in den vorherge-

henden Jahren. Die Zustimmung des Gemeinderats zu den geplanten Probebohrungen des

Departements Bau, Verkehr und Umwelt zeige, dass der Gemeinderat – im Gegensatz zu

den anderen Gemeinderäten der für Probebohrungen vorgesehenen Standortgemeinden – in

Vertretung der Ortsbürgergemeinde an der Standortevaluation konstruktiv mitwirke. Der Ge-

meinderat habe die übrigen Organe der Ortsbürgergemeinde stets über seine Entscheidun-

gen und Überlegungen orientiert. Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass

der Gemeinderat beide Gemeinden, Ortsbürgergemeinde und Einwohnergemeinde, auch in

Interessenkonflikten vertrete.

b) Das VRPG regelt die Beiladung für das Beschwerdeverfahren (vor dem Regierungsrat

und dem Verwaltungsgericht) nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, nur für das gerichtliche

Klageverfahren (vgl. § 62 VPRG). In der – kaum publizierten – Praxis wird die Beiladung

jedoch auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zugelassen. Der Entwurf des Regierungs-

rats vom 14. Februar 2007 zur ersten Beratung für ein neues Gesetz über die Verwaltungs-

rechtspflege (nVRPG; GR.07.27) kodifiziert im Wesentlichen die bisherige Praxis mit folgen-

der neuer Bestimmung:

«§ 12 Beiladung

Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei-

laden, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden

könnten.

Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über die

Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den

Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Bei-

geladenen verbindlich.

Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.»

Die dazu gehörige Botschaft vom 14. Februar 2007 enthält zur Beiladung folgende Bemer-

kungen (S. 20 f.; vgl. MERKER, a.a.o., § 41 N 60 ff.):

«Die Beiladung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. aber § 62 VRPG

für das Klageverfahren) bis anhin nicht geregelt, liess sich aber als notwendige Ausdehnung

des Schriftenwechsels auf rechtlich Betroffene (§ 41 Abs. 1 VRPG sinngemäss) oder als

nachträglicher Einbezug Dritter in das Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Vor-

aussetzungen begreifen. Im Aargau existiert dazu kaum eine publizierte Praxis (AGVE 1994,

472 ff.; 1981, 279).

Die Beiladung hat den Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen,

damit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess

gegen sich gelten lassen muss. Die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch Aus-

dehnung der Rechtskraft sowie der Prozessökonomie und verhindert sich widersprechende

Urteile. Der Beigeladene kann die Beiladung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das

betreffende Urteil für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung von An-

trägen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkungen,

hingegen trägt er diesfalls kein Kostenrisiko. Der beigeladene Dritte erhält Parteistellung.

Beigeladen werden können Dritte, deren «eigene» Interessen durch den Entscheid betroffen

werden; auf die Beschwerdebefugnis des Dritten kommt es nicht an. Das (allgemeine) Inte-

–3–

resse eines Dritten an der richtigen Anwendung von Verwaltungsrecht kann keine Beiladung

nach sich ziehen.

Das Vernehmlassungsverfahren ist von der Beiladung abzugrenzen. Mit der Zustellung zur

Beschwerdeantwort wird Dritten, die durch den Ausgang des Prozesses direkt in ihren rechtli-

chen oder tatsächlichen Interessen betroffen werden, die (freigestellte) Teilnahme am Verfah-

ren ermöglicht. Die Beiladung lässt dem Beigeladenen keine Wahl, er wird Partei, ob er sich

am Verfahren aktiv beteiligt oder nicht; allerdings kann er das Kostenrisiko ausschliessen,

wenn er auf die Ausübung seiner Parteirechte verzichtet. Darauf ist er hinzuweisen.

Der Beigeladene ist im Grundsatz mit denselben prozessualen Rechten und Pflichten am Ver-

fahren beteiligt wie die ursprünglichen Parteien. Er kann selbständig Anträge stellen, ein

Rechtsmittel ergreifen und, sofern er sich am Verfahren durch die Stellung von Anträgen be-

teiligt hat, auch zur Kostentragung verpflichtet werden; bei Obsiegen hat er Anspruch auf Kos-

tenersatz. Hingegen fehlt ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand (kein Rück-

zug).

Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des beizula-

denden Dritten selbst. Der Entscheid über einen Antrag liegt im Ermessen der erkennenden

Instanz. Die Beiladung ist dann eine notwendige, wenn die zu treffende Entscheidung in der

Sache für die Parteien und den beizuladenden Dritten nur einheitlich ergehen kann. Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn der Rechtsmittelentscheid zugunsten des Beschwerdeführers

den Dritten belastet (Anwendungsfall in AGVE 1967, 284 ff.), wenn die Feststellung eines

Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist, oder wenn bei einer

Rechtsgemeinschaft ein Einzelner an sich selbständig zur Beschwerde befugt ist, das Pro-

zessthema materiell aber die anderen in ihren Rechten gleichwohl betrifft.

Das Verwaltungsgericht verlangt in formeller Hinsicht, dass der Beizuladende über die Folgen

der Beiladung orientiert wird. Es ist ihm zu eröffnen, dass er berechtigt ist, innert der gesetzten

Frist Anträge zu stellen, seinen Standpunkt zu begründen, dass er ein Kostenrisiko trägt und

den Entscheid auch gegen sich gelten lassen muss, wenn er auf jegliche Mitwirkung verzich-

tet. Äussert sich der Beigeladene innert Frist nicht zu den gestellten Begehren, hat er auf die

Ausübung seiner Parteirechte verzichtet, womit das Kostenrisiko entfällt, nicht aber die Ver-

bindlichkeit des ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Entscheids.»

c) Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des bei-

zuladenden Dritten selbst (AGVE 1994, S. 473 mit Hinweisen; MERKER, a.a.o., § 41 N 65).

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin von Am-

tes wegen beizuladen. In diesem Antrag ist entgegen der Formulierung auch ein Parteiantrag

zu erblicken, der auch zu beurteilen ist, wenn die Ortsbürgergemeinde nicht von Amtes we-

gen, das heisst nicht zwingend, beizuladen ist.

Der Gesetzgeber hat die Beiladung für das Beschwerdeverfahren bewusst nicht (ausdrück-

lich) vorgesehen, obwohl ihm das Problem bekannt war (vgl. § 62 VRPG; der Gesetzgeber

war der Auffassung, das Institut der Beiladung sei im Beschwerdeverfahren unnötig [MER-

KER, a.a.o., § 41 N 60 Fn 78]). Dies spricht für eine Anwendung, die sich auf die Fälle be-

schränkt, wo sie von der Interessenlage her klar geboten ist (AGVE 1997, S. 392).

In der Praxis wird die Terminologie der Beiladung nicht immer konsequent beziehungsweise

im umschriebenen eigentlichen (engen) Sinn verwendet. Häufig steht die nachträgliche (weil

aus welchen Gründen auch immer vergessen gegangene) Zuerkennung der Parteistellung

im Vordergrund. Die eigentlichen Beiladungen erfolgen, um den Zweck der Beiladung zu

erfüllen, der darin liegt, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, da-

mit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess

gegen sich gelten lassen muss; die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch Aus-

dehnung der Rechtskraft sowie der Prozessökonomie und verhindert sich widersprechende

Urteile.

Die wenigen echten Fälle von Beiladungen lassen sich in folgende Fallkategorien zusam-

menfassen:

Dritte sind beizuladen,

– wenn eine Regresssituation nachgewiesen ist, das heisst wenn der Antragsteller nach-

weist, dass er gegen den beizuladenden Dritten wahrscheinlich Regress nehmen kann.

–4–

So ist ein Generalunternehmer in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Gebührenver-

fügung beizuladen, wenn er gemäss klarem Wortlaut des Generalunternehmervertrags

(und übereinstimmender Auslegung durch die Vertragsparteien) verpflichtet ist, die Ge-

bühren zu tragen (AGVE 1997, S. 389 ff., insb. S. 394).

– wenn ein Rechtsmittelentscheid zugunsten des Beschwerdeführers einen Dritten belastet.

Die Belastung ist in der Regel lediglich indirekt beziehungsweise erfolgt später (eine direk-

te Belastung fällt demgegenüber häufig unmittelbar unter § 41 Abs. 1 und betrifft einen

Beteiligten, der von Amtes wegen Partei ist und nicht extra beigeladen werden muss, so

beispielsweise der Bauherr, wenn der ehemalige Einsprecher Beschwerde erhebt [AGVE

2003, S. 310 f.], der Störer im Fall einer Immissionsklage der Nachbarn [AGVE 2003, S.

310 f.] oder der Gesuchsteller um Mitbenutzung einer Erschliessungsanlage gemäss § 38

Abs. 1 BauG im Beschwerdeverfahren des belasteten Grundeigentümers [VGE III/72 vom

21.7.2005, S. 5]). Im Vordergrund steht, die Gefahr eines späteren widersprüchlichen Ent-

scheids zu vermeiden.

Beanspruchen beispielsweise beide geschiedenen Eltern bei ihrer Steuerveranlagung (die

an den jeweiligen Wohnorten, also durch zwei verschiedene Steuerkommissionen erfolg-

te) den Kinderunterhaltsabzug, ist im Rekursverfahren des Ehemanns die Ehefrau beizu-

laden, weil der Abzug nur einem von beiden zusteht (AGVE 1994, S. 472 ff.).

Rekurriert ein Gesellschafter gegen die Besteuerung des Grundstückgewinns, so sind die

übrigen Gesellschafter gemäss Konsortialvertrag beizuladen (AGVE 1967, S. 284 f.).

Allgemein geht es um Situationen, in denen ein Einzelner einer Rechtsgemeinschaft selb-

ständig zur Beschwerde befugt ist, das Prozessthema aber die anderen in ihren Rechten

ebenfalls betrifft (MERKER, a.a.o., § 41 N 65).

– wenn zur Durchsetzung des Entscheids in die Rechte eines Dritten eingegriffen werden

muss. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Verhaltensstörer

und der Dritte Zustandsstörer ist.

Wehrt sich beispielsweise ein Bauherr, der nicht zugleich Grundeigentümer ist, gegen die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei einem bereits bestehenden Gebäude,

so ist der Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall unterstützte der Grundeigentü-

mer den Bauherrn; Zwischenentscheid VGE III/125 vom 18. Dezember 1996, S. 3 ff.).

Muss der Bauherr Sicherungsmassnahmen am Gebäude auf der Nachbarliegenschaft

vornehmen, so ist der benachbarte Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall be-

grüsste der Grundeigentümer die verfügten Massnahmen und beantragte, als Gegenpar-

tei zum beschwerdeführenden Bauherrn beigeladen zu werden; Entscheid des Departe-

ments Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] vom 21. Januar 2002 i.S. J.S. und Mitb., S. 3).

– wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter

beteiligt ist (MERKER, a.a.o., § 41 N 65).

d) Die von einer Nutzungsplanung betroffene Grundeigentümerin (die nicht auch Planungs-

trägerin ist) ist am Beschwerdeverfahren eines Dritten nicht zwingend beteiligt; sie kann folg-

lich auf eine Parteistellung verzichten (was mit einer förmlichen Beiladung nicht gegeben

wäre); sie ist dann nicht Partei und von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen (AGVE

1997, S. 282).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Betroffenheit der Ortsbürgergemeinde als Grundeigen-

tümerin genügt für sich allein deshalb nicht für eine Beiladung. Die Nutzungsplanung gilt für

alle Grundeigentümer im Planungsperimeter, somit auch für die Ortsbürgergemeinde, unab-

hängig davon, ob sie am Verfahren teilnimmt oder nicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG). Der Ge-

nehmigungsentscheid über die vorliegende Nutzungsplanung, der grundsätzlich den regie-

rungsrätlichen Beschwerdeentscheid ablöst (§ 28 BauG; § 6 Abs. 1 ABauV), wird in jedem

Fall auch gegenüber der Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin gelten.

Ohnehin ist die Ortsbürgergemeinde vorliegend nicht betroffen in diesem rechtlichen Sinn:

Betroffen ist, wem durch den Beschwerdeentscheid die Auflage von Pflichten oder der Ent-

zug von Rechten droht (MERKER, a.a.o., § 41 N 36), das heisst wer bei einem Rechtsmittel-

entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers neu belastet wird (MERKER, a.a.o., § 41 N 65).

Im Nutzungsplanverfahren bedeutet «betroffen», dass die Grundeigentümerin im Falle einer

möglichen Gutheissung der Beschwerde in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen betrof-

–5–

fen, das heisst durch die neue nutzungsplanerische Festlegung belastet wird; entsprechend

wird die Grundeigentümerin materiell beschwert (vgl. VGE IV/16 vom 14. Mai 2004, S. 11).

Durch eine (direkte oder weisungsgebundene) Zuweisung der Parzelle der Ortsbürgerge-

meinde in eine Materialabbauzone (ohne überlagerte Schutzzonen) würden der Grundeigen-

tümerin insgesamt keine neuen Pflichten auferlegt, sondern Rechte (zum Materialabbau)

eingeräumt. Die Beschwerdeführerin selbst weist in ihrem Gesuch und in der Beschwerde

darauf hin, dass die Zuweisung zu einer Materialabbauzone für die Ortsbürgergemeinde Vor-

teile hätte und daher in ihrem Interesse sei. Als belastend nennt die Beschwerdeführerin

lediglich, dass die Gutheissung der Beschwerdeanträge für die Ortsbürgergemeinde von

erheblicher Bedeutung wäre, weil eine Materialabbauzone das Land der Ortsbürgergemein-

de ganz anderen Nutzungsbeschränkungen unterwerfen würde. Sie erläutert jedoch nicht,

worin in diesen anderen Nutzungsvorschriften eine relevante Belastung für die Ortsbürger-

gemeinde liegen würde. Die Ortsbürgergemeinde könnte ihr Land wie gemäss der beschlos-

senen Zonierungen als Wald nutzen. Auch wäre es ihr erlaubt, freiwillig Naturschutzmass-

nahmen zu ergreifen. Ein Abbauzwang ergäbe sich nicht aus der Nutzungsplanung (das

Baugesetz sieht dies nicht vor), genauso wenig wie sich aus der Zuweisung eines Grund-

stücks zur Bauzone ein direkter Bauzwang ergibt. Die Ortsbürgergemeinde ist insofern von

den Beschwerdeanträgen nicht in ihren geschützten Interessen betroffen.

Im Übrigen ist offenkundig und mittlerweile scheinbar unbestritten, dass der Regierungsrat

die von der Beschwerdeführerin im Hauptantrag beantragte Materialabbauzone im Fall einer

Gutheissung der Beschwerde nicht in einer Direktänderung vornehmen kann, weil klarerwei-

se weder eine Änderung von geringer Tragweite vorliegt noch keine erhebliche Entschei-

dungsfreiheit besteht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG). Dass die Einwohnergemeinde ein Er-

messen hat, ergibt sich bereits daraus, dass das kantonale Recht keine definierte Material-

abbauzone kennt; die Aufzählung der möglichen Zonenarten in § 15 Abs. 2 lit. f BauG ist

lediglich exemplarisch und definiert die zulässige Nutzung noch nicht in grundeigentümer-

verbindlicher Konkretheit. Auch die Muster-BNO der Abteilung Raumentwicklung vom Juni

1999 (Stand 26. November 2002) enthält keine Standardbestimmung für eine Materialab-

bauzone, sondern ergänzt die vorgeschlagene Grundbestimmung mit dem Hinweise, dass je

nach Standort, Art und Grösse der Materialabbauzone weitere oder andere Vorschriften er-

forderlich sind, z.B. für besondere Anforderungen an den Abbau zwecks landschaftlicher

Einordnung, Abstimmung auf die Umweltschutzgesetzgebung, Rekultivierung, nichtlandwirt-

schaftlicher Nachnutzung usw. (Ziff. 3.6.3). Im vorliegenden Fall wären offensichtlich detail-

lierte planerische Festlegungen und insbesondere einzelfallgerechte, spezielle Zonenvor-

schriften notwendig, wie auch ein Blick in die Nutzungsplanungsvorschriften der Gemeinden

Auenstein und Veltheim zeigt, welche die Rahmenordnung für die bestehenden Abbaugebie-

te der Beschwerdeführerin bilden (vgl. auch AGVE 1999, S. 118, wo auf die Auflagen des

Natur- und Landschaftsschutzes hingewiesen wird). Der Gemeinde steht hier ein Planungs-

ermessen zu. Somit wäre eine Direktänderung unzulässig und es käme nur eine Rückwei-

sung an die Gemeinde in Frage (AGVE 2002, S. 289 und 291). Das Verwaltungsgericht tritt

auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide der Genehmigungsbehörde in Anwen-

dung von § 28 BauG grundsätzlich nicht ein; eine Ausnahme von diesem Nichteintretens-

grundsatz besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn eine beschwerdeführende Ge-

meinde von vornherein erklärt, an ihrer Planung so oder so festhalten zu wollen, und dies

auch entsprechend zu begründen vermag (VGE IV/43 vom 1. November 2002, S. 9 f.), was

hier aber nicht gegeben ist. Die Ortsbürgergemeinde wäre durch einen Rückweisungsent-

scheid somit in ihren rechtlich geschützten Interessen noch nicht tangiert. Dies allein

schliesst eine Beiladung bereits aus.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nutzungsplanungsverfahren nicht Anlass für eine

Beiladung geben kann. Die Gründe für eine Beiladung müssten daher ausserhalb des Nut-

zungsplanungsverfahrens liegen.

e) Anknüpfungspunkt könnte die vertragliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Orts-

bürgergemeinde sein. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch auf den Ausbeutungsver-

trag von 1971. Auch aus dem Ausbeutungsvertrag wird jedoch nicht ersichtlich, wieso die

Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen beigeladen werden müsste und automatisch Partei

–6–

sein sollte. Weder muss in diesem Zusammenhang die Rechtskraft des Entscheids auf die

Ortsbürgergemeinde ausgedehnt werden, noch besteht die Gefahr von sich widersprechen-

den Entscheiden.

Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss an, es liege eine Regresssituation vor. Die blosse

Behauptung einer solchen genügt indessen nicht. Eine Beiladung ist vom Nachweis einer

Regresssituation abhängig zu machen, weil die Beiladung (anders als im Zivilprozess) ein

öffentliches Interesse voraussetzt. Dieses öffentliche Interesse kann nur im Hinblick auf den

möglichen (wahrscheinlichen) späteren Regressprozess bejaht werden (AGVE 1997, S.

393). Es ist daher zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass später in einem von der Be-

schwerdeführerin gegen die Ortsbürgergemeinde angestrengten Zivilprozess die Ortsbür-

gergemeinde der Beschwerdeführerin mit Erfolg vorwerfen könnte, die Beschwerdeführerin

habe im vorliegenden Verfahren nicht alles getan, um die Zonierung zu erhalten, die den

Materialabbau ermöglicht, und habe das Verfahren daher schlecht geführt. Eine solche

wahrscheinliche Regresssituation liegt hier jedoch nicht vor. Bis die notwendigen Vorausset-

zungen für einen Abbau gegeben sind und die Beschwerdeführerin für den Bau der Anlagen

bereit ist, kann die Zonierung grundsätzlich wieder überprüft und angepasst werden (vgl. Art.

21 Abs. 2 RPG). Die beschlossene Planung sieht keine Massnahmen vor, die den späteren

Abbau von Gestein im Gebiet «Hard» verhindern würden. Die Behauptung der Beschwerde-

führerin, die Ortsbürgergemeinde könne den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht mehr erfül-

len, ist somit unbegründet. Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vertrags-

bestimmung, gegen die die Ortsbürgergemeinde im Zusammenhang mit der Nutzungspla-

nung verstossen haben soll. Die Ortsbürgergemeinde verpflichtete sich im Vertrag denn

auch nicht, auf eine bestimmte Zonierung hinzuarbeiten (die es damals vor Inkrafttreten des

RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Vertrag keine bestimmte Frist, bis zu

welcher die Beschwerdeführerin mit dem Abbau beginnen können muss. Jedenfalls kann

dem Wortlaut nichts dergleichen entnommen werden und die Beschwerdeführerin macht in

dieser Hinsicht nichts geltend. Die Vertragserfüllung wird durch die beschlossene Zonierung

und die beantragte Änderung nicht unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat daher den Nach-

weis nicht erbracht, dass der Einbezug der Ortsbürgergemeinde in das Verfahren ihrer Ent-

lastung in einem späteren Regress- oder sonstigen Forderungsprozess gegenüber der Orts-

bürgergemeinde dienen kann.

f) Insgesamt ergibt sich, dass es keinen Grund gibt, die Ortsbürgergemeinde notwendiger-

weise von Amtes wegen beizuladen.

Was das Gesuch der Beschwerdeführerin als Parteiantrag betrifft, so liegt der Entscheid ü-

ber den Antrag im Ermessen der erkennenden Instanz (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Aus den

genannten Gründen und Umständen ist es bei der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen

Grundlage nicht angezeigt und nicht zulässig, die Ortsbürgergemeinde beizuladen, noch

dazu entgegen dem begründeten Antrag des Gemeinderats.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Ortsbürgergemeinde ist daher abzu-

weisen (…).

Stichwörter: Beiladung