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Bauzone • BG AG Bauzone KI-generiert

Settlement Area Definition for Zoning Purposes

Geschäftsnummer Bauzone
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When determining if an area is "largely built-up" for zoning purposes, only structures within the general settlement area are considered; agricultural buildings, even those used for storage under an exception permit, and access roads not serving the general settlement do not significantly contribute to this assessment. The court reasoned that such structures and roads do not inherently indicate the character of a building zone and would require a change of purpose to be considered as part of the settlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.

Schlagwörter

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Ortschaft Agrargebiet Baubewilligung Zufahrtsstrasse Bau- und Zonenordnung Kolonisierungswanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 438
[BGE 117 Ia 438 ff.] Bei der Beurteilung,
BGE 116 Ia 201
zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 450 ff.).
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Volltext

Bauzone

Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten

ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer

Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen

bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche

Bedeutung zuzumessen ist.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

Die Bauzone umfasst Land, das "weitgehend überbaut" ist (Art. 15 lit. a RPG). [BGE 117 Ia 438 ff.] Bei der Beurteilung,

ob eine weitgehende Überbauung besteht, sind nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des

allgemeinen Siedlungszusammenhangs, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die

Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung

zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 450 ff.).

Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung; seit 1993 werden

sie - mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG - zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt,

dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbau-ung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.

Dasselbe gilt für die Abschnitte des Matten- und des Lenzburgerwegs entlang der Parzelle Nr. 127. Die beiden Wege

dienen in diesem Bereich nicht der Erschliessung von Bauten des allgemeinen Siedlungsbaus; entsprechend sind sie

selber ebenfalls nicht als Teile der Siedlung zu betrachten. [...]

Der Umstand, dass zugunsten der Parzelle Nr. 127 ein Fuss- und Fahrwegrecht besteht, aufgrund dessen der

Lenzburgerweg im Bereich der Parzelle Nr. 904 verbreitert werden könnte, ändert an dieser Beurteilung nichts, kommen

doch dem Matten- sowie dem Lenzburgerweg bisher weder faktisch noch nach Massgabe der einschlägigen

Planungsgrundlagen der Charakter der Bauzonenerschliessung zu. Damit sie eine entsprechende Funktion erfüllen

könnten, bedürfte es einer Zweckänderung, welche ihrerseits eine Zuweisung zum Baugebiet voraussetzen würde).

Entscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.03.1997 in Sachen J.K. AG (S. 10 ff.)