Settlement Area Definition for Zoning Purposes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen determining if an area is "largely built-up" for zoning purposes, only structures within the general settlement area are considered; agricultural buildings, even those used for storage under an exception permit, and access roads not serving the general settlement do not significantly contribute to this assessment. The court reasoned that such structures and roads do not inherently indicate the character of a building zone and would require a change of purpose to be considered as part of the settlement.
Legislator-Regeste
AmtlichFrage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
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KI-generiertVolltext
Bauzone
Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten
ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer
Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen
bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche
Bedeutung zuzumessen ist.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
Die Bauzone umfasst Land, das "weitgehend überbaut" ist (Art. 15 lit. a RPG). [BGE 117 Ia 438 ff.] Bei der Beurteilung,
ob eine weitgehende Überbauung besteht, sind nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des
allgemeinen Siedlungszusammenhangs, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die
Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung
zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 201; 113 Ia 450 ff.).
Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung; seit 1993 werden
sie - mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG - zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt,
dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbau-ung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
Dasselbe gilt für die Abschnitte des Matten- und des Lenzburgerwegs entlang der Parzelle Nr. 127. Die beiden Wege
dienen in diesem Bereich nicht der Erschliessung von Bauten des allgemeinen Siedlungsbaus; entsprechend sind sie
selber ebenfalls nicht als Teile der Siedlung zu betrachten. [...]
Der Umstand, dass zugunsten der Parzelle Nr. 127 ein Fuss- und Fahrwegrecht besteht, aufgrund dessen der
Lenzburgerweg im Bereich der Parzelle Nr. 904 verbreitert werden könnte, ändert an dieser Beurteilung nichts, kommen
doch dem Matten- sowie dem Lenzburgerweg bisher weder faktisch noch nach Massgabe der einschlägigen
Planungsgrundlagen der Charakter der Bauzonenerschliessung zu. Damit sie eine entsprechende Funktion erfüllen
könnten, bedürfte es einer Zweckänderung, welche ihrerseits eine Zuweisung zum Baugebiet voraussetzen würde).
Entscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.03.1997 in Sachen J.K. AG (S. 10 ff.)