Sewer Connection Mandate and Exceptions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit requires land to be developed, which includes sewage disposal. If a property is within the area of a public sewer system, a connection is generally mandatory under water protection law, unless specific exceptions for agricultural operations or small buildings with compelling reasons for non-connection apply.
Legislator-Regeste
AmtlichInnerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (Art. 11 und 17 GSchG) besteht eine Anschlusspflicht; vorbehalten sind einzig Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Baureife
Innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (Art. 11 und 17 GSchG) besteht eine
Anschlusspflicht; vorbehalten sind einzig Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"2.
b)
(...)Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt für die Erteilung einer Baubewilligung, ob es sich nun um einen Neubau oder eine
Änderung einer bestehenden Baute handelt, voraus, dass das Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört gemäss
Art. 19 RPG auch die Abwasserbeseitigung (vgl. hiezu § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Frage, welche Art der
abwassertechnischen Erschliessung notwendig und rechtskonform ist, wird vom einschlägigen Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) beantwortet. Dessen Artikel 17 hält ausdrücklich fest, dass eine
Baubewilligung für Neu- oder Umbauten nur erteilt werden darf, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen der
Erschliessung gegeben sind. Nach der Systematik des Gewässerschutzgesetzes ist für die Beurteilung der Art der
Abwasserbeseitigung zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereiches der öffentlichen
Kanalisation liegt. Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine
Kanalisation erstellt worden ist, und zusätzlich Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und
zumutbar ist (Art. 11 und 17 GSchG). Innerhalb des so definierten Bereichs der öffentlichen Kanalisation statuiert das
Gewässerschutzgesetz eine grundsätzliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wovon nur unter den
Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG abgewichen werden kann. Art. 12 Abs. 4 GSchG bezieht sich
auf Landwirtschaftsbetriebe, die zugleich im Bereich der öffentlichen Kanalisation und entweder in der
Landwirtschaftszone liegen oder dorthin ausgezont werden sollen. (...) Art. 18 GSchG bezieht sich auf kleinere Gebäude
und Anlagen", (die sich im Bereich öffentlicher Kanalisationen befinden, aber aus zwingenden Gründen nicht an die
Kanalisation angeschlossen werden können.)
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 982) vom 11.05.1994