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Baureife • BG AG Baureife KI-generiert

Sewer Connection Mandate and Exceptions

Geschäftsnummer Baureife
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building permit requires land to be developed, which includes sewage disposal. If a property is within the area of a public sewer system, a connection is generally mandatory under water protection law, unless specific exceptions for agricultural operations or small buildings with compelling reasons for non-connection apply.

Legislator-Regeste

Amtlich

Innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (Art. 11 und 17 GSchG) besteht eine Anschlusspflicht; vorbehalten sind einzig Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung Gewässerschutz Grundeigentum Abwasseranschlussgebühren generelles Kanalisationsprojekt öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Baureife

Innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation (Art. 11 und 17 GSchG) besteht eine

Anschlusspflicht; vorbehalten sind einzig Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

"2.

b)

(...)Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt für die Erteilung einer Baubewilligung, ob es sich nun um einen Neubau oder eine

Änderung einer bestehenden Baute handelt, voraus, dass das Land erschlossen ist. Zur Erschliessung gehört gemäss

Art. 19 RPG auch die Abwasserbeseitigung (vgl. hiezu § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Die Frage, welche Art der

abwassertechnischen Erschliessung notwendig und rechtskonform ist, wird vom einschlägigen Bundesgesetz über den

Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) beantwortet. Dessen Artikel 17 hält ausdrücklich fest, dass eine

Baubewilligung für Neu- oder Umbauten nur erteilt werden darf, wenn die abwassertechnischen Voraussetzungen der

Erschliessung gegeben sind. Nach der Systematik des Gewässerschutzgesetzes ist für die Beurteilung der Art der

Abwasserbeseitigung zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereiches der öffentlichen

Kanalisation liegt. Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine

Kanalisation erstellt worden ist, und zusätzlich Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und

zumutbar ist (Art. 11 und 17 GSchG). Innerhalb des so definierten Bereichs der öffentlichen Kanalisation statuiert das

Gewässerschutzgesetz eine grundsätzliche Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation, wovon nur unter den

Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 GSchG abgewichen werden kann. Art. 12 Abs. 4 GSchG bezieht sich

auf Landwirtschaftsbetriebe, die zugleich im Bereich der öffentlichen Kanalisation und entweder in der

Landwirtschaftszone liegen oder dorthin ausgezont werden sollen. (...) Art. 18 GSchG bezieht sich auf kleinere Gebäude

und Anlagen", (die sich im Bereich öffentlicher Kanalisationen befinden, aber aus zwingenden Gründen nicht an die

Kanalisation angeschlossen werden können.)

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 982) vom 11.05.1994