Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2002.00005 • OG AG BE.2002.00005 KI-generiert

Family Reunification Denied Due to Lack of Cooperation

Geschäftsnummer BE.2002.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of family reunification because the applicant failed to cooperate with the authorities' requests for information regarding his daughter's whereabouts and future plans. The court found that responding to these requests was both necessary and reasonable, and the applicant's continued silence was interpreted as an admission that the daughter's reunification was no longer required. Therefore, the court concluded that the family reunification could not be granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).

Schlagwörter

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Familiennachzug fehlendes eheliches Zusammenleben Familiensolidarität Adoptionsrecht Auskunftsverlangen Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 lit. b BVO
Beziehungen des Ausländers zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Beziehung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw.
§ 21 Abs. 1 VRPG
Basis for the obligation of the appellant to cooperate in establishing the facts.
§ 21 Abs. 2 VRPG
Allows the court to assess the appellant's conduct at its discretion due to lack of cooperation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 21 Abs. 1 VRPG

Basis for the obligation of the appellant to cooperate in establishing the facts.

§ 21 Abs. 2 VRPG

Allows the court to assess the appellant's conduct at its discretion due to lack of cooperation.

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Volltext

2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 521

b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei verurteilt. Bereits aufgrund der durch das Gesetz angedrohten sowie der effektiv ausgefällten Strafe ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht seitens des Migrationsamtes ein sehr grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm mitzuteilen, wie er sich inskünftig zu verhalten hat sowie ihm die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen. Demgegenüber bestehen auf Seiten des Beschwerdeführers, abgesehen von seinem generellen Interesse, nicht verwarnt zu werden, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Verwarnung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angeordnete Verwarnung auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.

130 Verletzung der Mitwirkungspflicht.

Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Oktober 2002 in Sachen D.T. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00005).

Aus den Erwägungen

II. 3. a) Nachdem zunächst am 15. Mai 2002 die nachzuziehende Tochter des Beschwerdeführers und am 15. Juli 2002 auch seine Ehefrau die Schweiz verlassen haben, wurde der Beschwerdeführer zweimal mit Verfügung beziehungsweise Beschluss aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, wo sich seine Tochter aufhalte und wie ihre Zukunftsplanung aussehe. Der Beschwerdeführer reagierte auf beide Anfragen nicht, obschon er mit Beschluss vom

16. August 2002 unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht bei erneutem Nichteinreichen einer

522 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002

Stellungnahme davon ausgehe, dass sich der Nachzug der Tochter als nicht mehr notwendig erweise. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 hingewiesen, wonach bei Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung das Verhalten des Betroffenen nach freien Ermessen gewürdigt werden könne.

b) Der Beschwerdeführer hat das Verfahren eingeleitet. Er ist somit verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 VRPG). Dass die Beantwortung der Frage, ob der Nachzug der Tochter nach wie vor erforderlich sei, im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar ist, erscheint offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit steht auch fest, dass das Gericht berechtigt ist, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits erläutert, dass das Gericht ein erneutes Ausbleiben einer Stellungnahme dahingehend deuten werde, dass der Nachzug der Tochter nicht mehr notwendig sei. Nachdem der Beschwerdeführer trotz dieser klaren Erläuterung keine Stellungnahme einreichte, ist das Ausbleiben einer Reaktion nur so zu deuten, dass offenbar auch der Beschwerdeführer den Nachzug seiner Tochter nicht mehr als notwendig erachtet.

c) Nachdem aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszugehen ist, dass sich der Nachzug der Tochter nicht (mehr) als notwendig erweist, ist der Familiennachzug zu verweigern und die Beschwerde abzuweisen.

131 Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner.

- Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentner (Erw. II/4).

- Begriff der engen Beziehungen zur Schweiz. Beziehungen des Ausländers zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Beziehung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw. II/5).

- Notwendige finanzielle Mittel; Präzisierung der Rechtsprechung (Erw. II/6).