Federal Inventory Listing Insufficient Basis to Deny Demolition Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe demolition of buildings is subject to building permit requirements, and refusal of such a permit requires a legal basis. Inclusion in a federal inventory of protected sites does not constitute a legal basis for denying a demolition permit. The court found that the refusal of a demolition permit for a specific building was unlawful because no sufficient legal basis existed for the denial, as the building was not subject to cantonal or municipal protection, nor did a clear planning intention for its protection exist.
Legislator-Regeste
AmtlichDer Abbruch eines Gebäudes untersteht der Baubewilligungspflicht. Für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung ist eine genügende gesetzliche Gundlage nötig. Die Aufnahme einer Baute im ISOS ist hierfür keine genügende Grundlage.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Abbruchverbot
Abbruch von Gebäuden untersteht der Baubewilligungspflicht. Die Verweigerung einer
Abbruchbewilligung bedarf einer gesetzlichen Gundlage. Die Aufnahme einer Baute im
ISOS kann nicht als gesetzliche Grundlage für Verweigerung einer Abbruchbewilligung
dienen.
Sachverhalt
Der Gemeinderat R. erteilte der Eigentümerin die Abbruchbewilligung für das Gebäude "Villa S."; eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde des Aargauer Heimatschutzes wies das Baudepartement am 15. November 1993 ab. Die
dagegen erhobene Verwalungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht am 12. September 1994 ab.
Aus den Erwägungen
"3.
a)
Der Abbruch einer Baute ist bewilligungspflichtig (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und
Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993; Art. 7 Abs. 2 lit. k der Bauordnung der Stadt Rheinfelden [BO] vom 29. April
1983 / 26. November 1985). Die Verweigerung einer Abbruchbewilligung kommt dabei einer öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkung gleich (BGE 115 Ia 29; vgl. auch BGE 119 Ia 309; 118 Ia 387; AGVE 1992, S. 290). Die
gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers entspringt dem Irrtum, wonach nur ein Eingriff, der die Qualität einer
materiellen Enteignung erreiche, eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung darstelle
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.; vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1678 ff.).
b)
Ein Eingriff in das Eigentum muss in einem genügend bestimmten Rechtssatz vorgesehen sein, wobei schwere Eingriffe
in einem Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind (BGE 119 Ia 309; 118 Ia 387; AGVE 1992, S. 290; 1990, S. 241 mit
Hinweisen).
aa)
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die "Villa S." im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS) figuriert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Diesem Inventar kommt jedoch keine
grundeigentümerverbindliche Wirkung zu (AGVE 1993, S. 378 mit Hinweisen); es kann somit nicht als gesetzliche
Grundlage einer Eigentumsbeschränkung dienen.
bb)
Eine denkbare Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene wäre das Denkmalschutzdekret. Indessen stehen die in Frage
stehenden Gebäude nicht unter kantonalem Denkmalschutz (Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 1992 [RRB
2699]; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/37 vom 14. Mai 1993 in Sachen Aargauer Heimatschutz = AGVE
1993, S. 404 ff.).
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde namentlich auf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung (...). Diese
Verfassungsbestimmung gibt dem Staat den Kulturgüterschutz (...) als Sachaufgabe auf. Sie findet neben dem
Denkmalschutzdekret, das als eigentliches Ausführungsrecht dieser Bestimmung zu gelten hat, als direkte gesetzliche
Grundlage einer Unterschutzstellung keine Anwendung. Zu beachten bleibt, dass § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung nur
eine Verpflichtung des Kantons, nicht aber der Gemeinden festlegt (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau,
Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 36 N 2). Somit lässt sich die Verweigerung einer Abbruch-bewilligung nicht
auf § 36 Abs. 2 Kantonsverfassung stützen.
cc)
Die "Villa S." ist auf kommunaler Ebene zur Zeit ebenfalls nicht unter Schutz gestellt (...); insbesondere befindet sie sich
nicht in der Altstadtzone (...). Eine Revision dieser Planungsgrundlagen ist nicht im Gang, womit vorderhand auch eine
ordentliche kommunale Unterschutzstellung der "Villa S." auf dem dafür vorgesehenen Weg der Ortsplanung ausser
Betracht fällt (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzdekret; Art. 83 BO; Art. 21 Abs. 5 der erwähnten Spezialbauvorschriften ...).
Eine Unterschutzstellung wird vom Gemeinderat auch für die Zukunft nicht angestrebt (...). Fehlt es jedoch an einer
begründeten Planungsabsicht (BGE 113 Ia 365; AGVE 1989, S. 256; 1985, S. 235), besteht auch keine Möglichkeit, eine
"Abbruchsperre" (analog zur Bausperre im Sinne von § 30 BauG bzw. Art. 30 Abs. 5 BO) oder vergleichbare vorsorgliche
Massnahmen zu verfügen.
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht unlängst ausgeführt, dass eine herkömmliche Ästhetikbestimmung (vgl. § 82 Abs.
1 und 2 BO) als gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung nicht tauglich ist (AGVE 1992, S.
290 ff.).
dd)
Zusammenfassend erweist sich die Erteilung der Abbruchbewilligung als rechtmässig; für deren Verweigerung fehlt es an
einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden darf."
Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/61) vom 12.09.1994 in Sachen Aargauer Heimatschutz, Zofingen