Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVV.2020.54 • AK AG AVV.2020.54 KI-generiert

Attorney's Failure to Invoice, Improper Debt Collection, and Billing Violations

Geschäftsnummer AVV.2020.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that an attorney violated professional rules by failing to provide detailed invoices to a client upon repeated request and by initiating debt collection proceedings against the client without explicit consent to waive professional secrecy for that specific instance. The court reasoned that a general consent given in a power of attorney nearly two years prior was insufficient to waive professional secrecy for the debt collection, and the attorney also failed to obtain a waiver from the supervisory authority. Additionally, the attorney improperly billed a client for legal aid fees without following the proper procedure for determining and collecting such fees, thereby violating another professional duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.

Schlagwörter

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Inkasso Vollmacht Anwaltskosten Disziplinierung des Rechtsanwalts unbefugte Rechtsausübung Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BGFA

Cited as the basis for the violation of professional secrecy by initiating debt enforcement proceedings without prior release from professional secrecy.

Art. 12 lit. g BGFA

Cited as the basis for the violation of professional duties by invoicing a client who was granted legal aid.

Art. 321 Ziff. 2 StGB

Mentioned in relation to the requirements for a valid client consent to release from professional secrecy.

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Volltext

2020 Anwaltsrecht 527

Der beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben, Ziff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom Umstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten Abrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und E-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der Klientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen. Insbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019 wiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019). Auch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen. Indem der beanzeigte Anwalt die Zustellung von detaillierten Honorarabrechnungen trotz Aufforderung der Klientin unterlassen hat, hat er die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verletzt.

68 Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. November 2020 (AVV.2020.54), i.S. Aufsichtsanzeige

Aus den Erwägungen

2. Die Anzeigerin wirft der beanzeigten Anwältin eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vor,

528 Anwaltskommission 2020

indem die beanzeigte Anwältin mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2018 eine Betreibung gegen sie eingeleitet habe, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.

3.

3.1. - 3.3. (…)

3.4. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 II 307 E. 4, Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5) ist zur Geltendmachung einer Honorarforderung stets die Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf § 7 lit. d EG BGFA erforderlich (vgl. auch AGVE 2017 Nr. 75 S. 348 ff.).

4.

4.1. Indem die beanzeigte Anwältin auf dem Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2018 als Grund ihrer Forderung "Honorarnote vom 1. Februar 2018 inkl. Leistungserfassungsnachweise" angemerkt hat, hat sie damit gegenüber dem Betreibungsamt X. preisgegeben, dass es sich bei ihrer Forderung um eine Forderung aus einem Mandatsverhältnis mit ihrer Klientin handelt und demnach ein Mandatsverhältnis zwischen der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin bestanden hat (vgl. Beilage 3 zur Anzeige). Damit liegt in objektiver Hinsicht eine Berufsgeheimnisverletzung vor. Zu prüfen gilt, ob ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung der Klientin oder Entbindung durch die Anwaltskommission) vorliegt.

4.2. (…)

4.3.

4.3.1. Die Einwilligung des Klienten zur Entbindung muss stets in einer konkreten Situation erfolgen. Der Klient entbindet den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen, gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. NATER/ZINDEL, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 13 N 135).

4.3.2. Die Zustimmung der Klientin zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses muss in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Klientin bei der Mandatserteilung am 21. Juli 2016 die Vollmacht unterzeichnet, in welcher unter Ziff. 4 als letzten Satz Folgendes geregelt ist (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme): "Für Honorarstreitigkeiten entbindet 2020 Anwaltsrecht 529

der/die Vollmachtgeber/innen die Vollmachtnehmerin gegenüber den Überprüfungsinstanzen, Gerichten und Betreibungsämtern vom Anwaltsgeheimnis." Diese Vollmacht hat die Klientin am 21. Juli 2016 unterzeichnet und somit fast zwei Jahre vor der konkreten Betreibung (am 4. Juli 2018). Folglich hat die Klientin ihre Zustimmung nicht in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts, insbesondere allfälliger Einwände ihrerseits, erteilt. Die weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der Vollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB. Eine zeitnahe Einwilligung der Klientin zur Entbindung im Hinblick auf die konkrete Betreibung vom 4. Juli 2018 liegt nicht vor.

4.3.3. Im vorliegenden Fall hat es die beanzeigte Anwältin auch unterlassen, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.

4.4. Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die beanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA verletzt.

69 Art. 12 lit. g BGFA Verletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. Dezember 2020 (AVV.2019.82), i.S. Aufsichtsanzeige