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AVV.2019.82 • AK AG AVV.2019.82 KI-generiert

Attorney Billed Client with Legal Aid Despite Lack of Formal Waiver

Geschäftsnummer AVV.2019.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney violated professional duties by billing a client for services after the client had been granted legal aid. The court found that the client's prior authorization to waive attorney-client privilege was insufficient because it was given long before the specific debt collection proceedings and without full knowledge of the facts. Additionally, the attorney failed to obtain a waiver from the supervisory authority. The court further determined that billing a client who has been granted legal aid is a violation, as any potential recovery for the attorney must first go through a formal post-payment procedure overseen by the court, which the attorney did not initiate before billing the client.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 12 lit. g BGFA Verletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.

Schlagwörter

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Anwaltsgeheimnis Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schuldtilgung Festsetzung des Anwaltshonorars Beistandspflicht Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Ziff. 2 StGB
Juli 2016 genügt demnach nicht als eine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB.
Art. 13 BGFA
Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die beanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA verletzt.
Art. 12 lit. g BGFA
The lawyer violated professional duties by billing a client for services for which legal aid had been granted, instead of initiating the formal reimbursement procedure if the client's financial situation improved.
Art. 123 ZPO
Nicht unter das Verbot des Zusatzhonorars fällt die Nachforderung des Anwalts gestützt auf Art. 123 ZPO: Sofern die von ihm vertretene Partei wieder in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, darf der Anwalt die Differenz zwischen der ihm vom Staat entrichteten angemessenen Entschädigung im Sinne von Art.
Art. 122 Abs. 1 ZPO
123 ZPO: Sofern die von ihm vertretene Partei wieder in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, darf der Anwalt die Differenz zwischen der ihm vom Staat entrichteten angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZPO sowie dem vollen Anwaltshonorar einfordern.
Art. 122 Abs. 2 ZPO
Überdies kann er die Differenz zwischen der ihm gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ausgerichteten (reduzierten) Entschädigung und dem vollen Honorar direkt von der Gegenpartei in einem (normalen) Forderungsprozess geltend machen (WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.
Art. 18a RPG
4.2.1 Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m.
Art. 32a Abs. 1 RPV
Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. g BGFA

The lawyer violated professional duties by billing a client for services for which legal aid had been granted, instead of initiating the formal reimbursement procedure if the client's financial situation improved.

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Volltext

2020 Anwaltsrecht 529

der/die Vollmachtgeber/innen die Vollmachtnehmerin gegenüber den Überprüfungsinstanzen, Gerichten und Betreibungsämtern vom Anwaltsgeheimnis." Diese Vollmacht hat die Klientin am 21. Juli 2016 unterzeichnet und somit fast zwei Jahre vor der konkreten Betreibung (am 4. Juli 2018). Folglich hat die Klientin ihre Zustimmung nicht in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts, insbesondere allfälliger Einwände ihrerseits, erteilt. Die weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der Vollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB. Eine zeitnahe Einwilligung der Klientin zur Entbindung im Hinblick auf die konkrete Betreibung vom 4. Juli 2018 liegt nicht vor.

4.3.3. Im vorliegenden Fall hat es die beanzeigte Anwältin auch unterlassen, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.

4.4. Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die beanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA verletzt.

69 Art. 12 lit. g BGFA Verletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. Dezember 2020 (AVV.2019.82), i.S. Aufsichtsanzeige

530 Anwaltskommission 2020

Aus den Erwägungen

3.2. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 2A.196/2005 des Bundesgerichtes vom 26. September 2005 E. 2.3; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149a). (...)

3.3. Nicht unter das Verbot des Zusatzhonorars fällt die Nachforderung des Anwalts gestützt auf Art. 123 ZPO: Sofern die von ihm vertretene Partei wieder in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, darf der Anwalt die Differenz zwischen der ihm vom Staat entrichteten angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZPO sowie dem vollen Anwaltshonorar einfordern. Er hat zu diesem Zweck das Nachzahlungsverfahren einzuleiten; die Nachzahlungsforderung wird erst fällig, wenn der Nachzahlungsrichter festgestellt hat, dass die ehemals bedürftige Partei zur Nachzahlung in der Lage ist. Überdies kann er die Differenz zwischen der ihm gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ausgerichteten (reduzierten) Entschädigung und dem vollen Honorar direkt von der Gegenpartei in einem (normalen) Forderungsprozess geltend machen (WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019,

S. 203, Rz. 567). Wenn über die unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid befunden wird und die Gesuchstellerin in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bedürftig ist, ist das Gesuch abzuweisen, und nicht etwa die Nachzahlung i.S.v. Art. 123 ZPO anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 363, Rz. 1045).

4. (…)

5.

5.1. (…) 2020 Anwaltsrecht 531

5.2. Die beanzeigte Anwältin wurde mit Entscheiden des Bezirksgerichts X. vom 19. August 2019 in den beiden Zivilverfahren (Y., Z.) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (A.) bestimmt (vgl. oben, Ziff. 4.2). Spätestens seit dem 27. August 2019 hatte die beanzeigte Anwältin Kenntnis von der Bewilligung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege, da sie ihre Klientin mit Schreiben vom 27. August 2019 über die fraglichen Endentscheide informiert hat (vgl. oben, Ziff. 4.3). Trotzdem hat die beanzeigte Anwältin ihrer Klientin für ihre Leistungen vom 18. Dezember 2017 bis 6. September 2019 im Verfahren Z. mit Kostennote vom 6. September 2019 einen Betrag von Fr. 13'487.25 in Rechnung gestellt (vgl. oben, Ziff. 4.4). Die beanzeigte Anwältin hat diesen Betrag mit einer Zahlung der Gegenpartei an die Klientin (diese Zahlung im Betrag von Fr. 21'000.00 erfolgte am 4. September 2019 an die beanzeigte Anwältin) verrechnet; am 13. September 2019 hat sie der Klientin die Differenz im Betrag von Fr. 7'512.75 überwiesen (vgl. oben, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4).

5.4. (…)

5.5. Bei einem bewilligten Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung durch das Gericht festzulegen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist sodann das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen (vgl. oben, Ziff. 3.3). Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am

14. Februar 2018 respektive am 6. März 2018 gestellt, und es wurde am 19. August 2019 mit Endentscheid des Bezirksgerichts X. bewilligt (vgl. oben, Ziff. 5.2). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde also weder zurückgezogen noch vom Gericht abgewiesen. Vielmehr hat die beanzeigte Anwältin am 6. September 2019 ihrer Klientin für ihre Leistungen vom 18. Dezember 2017 bis

6. September 2019 Rechnung in der Höhe von Fr. 13'487.25 gestellt (vgl. oben, Ziff. 4.4). Erst auf Ersuchen ihrer Klientin hat sie ihre Kostennote (Tätigkeit vom 8. Dezember 2017 bis 13. September 2019) im Betrag von Fr. 15'000.55 am 19. November 2019 beim Bezirksgericht X. eingereicht (vgl. oben, Ziff. 4.6). Diese Kostennote wurde dann um Fr. 6'836.30 gekürzt, weshalb sie sich veranlasst sah,

532 Anwaltskommission 2020

den Betrag von Fr. 13'487.25 an ihre Klientin zurückzuzahlen (vgl. oben, Ziff. 4.7 und Ziff. 4.8). Indem die beanzeigte Anwältin ihrer Klientin, welcher am 19. August 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, mit Kostennote vom 6. September 2019 für ihre Leistungen in den Verfahren betreffend Y./Z. einen Betrag von Fr. 13'487.25 in Rechnung gestellt hat, hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen. Verwaltungsbehörden 2020 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 535

I. Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht

70 Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren

- Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3)

- Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2).

- Als "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4)

- Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, "als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist (Erw. 4.3.5).

Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom

14. Februar 2020 (EBVU 19.215)

Aus den Erwägungen

4.2.1 Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der Landwirtschaftsoder Bauzone liegen und auf einem Gebäudedach angebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln (Art. 18a Abs. 3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich die Solaranlage als genügend angepasst erweist. … Dabei konkretisiert