Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVV.2018.1 • AK AG AVV.2018.1 KI-generiert

Attorney's direct contact with represented party violates professional conduct rules.

Geschäftsnummer AVV.2018.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney violated professional duties by directly contacting a represented opposing party. Such contact is generally prohibited as it undermines the trust between the party and their legal counsel, and indirectly harms the public's trust in the legal profession. Exceptions exist for urgent situations where the opposing counsel cannot be reached, or if the opposing party initiates contact. In this case, no such exceptions applied, as the attorney contacted the opposing party about a fee dispute despite knowing she was represented, and without apparent urgency, thereby breaching professional conduct rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Verhalten ausnahmsweise rechtfertigen könnten.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsberuf Gegenanwalt Pflichtverletzung Disziplinierung des Rechtsanwalts Parteientschädigung des Rechtsanwalts Anwaltshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2P.156/2006
Lawyer Sanctioned for Direct Contact with Represented Opposing Party
2A.355/2006
Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

Cited as the basis for the violation of professional duties due to unauthorized direct contact with the opposing party represented by counsel.

Art. 12 lit. i BGFA

Cited as the basis for the violation of professional duties regarding billing, specifically charging more than a agreed-upon lump sum without a written agreement for modification.

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Volltext

2019 Anwaltsrecht 309

I. Anwaltsrecht

50 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Verhalten ausnahmsweise rechtfertigen könnten.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 31. Mai 2019 (AVV.2018.1), i.S. Aufsichtsanzeige

Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Dem beanzeigten Anwalt wird zudem vorgeworfen, in unzulässiger Weise direkt mit der Gegenpartei (Anzeigerin 2) Kontakt aufgenommen zu haben, die aber ihrerseits (wieder) durch einen Anwalt (den Anzeiger 1) vertreten worden sei (vgl. Anzeige).

4.2. (…)

4.3. (…) Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar. Umgeht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei direkt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittelbar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte

310 Anwaltskommission 2019

Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei aufdrängt. Zu denken ist etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter ist ein Direktkontakt beispielsweise zulässig, wenn die Gegenpartei den Kontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 51, 51c).

5.

5.1.

Das fragliche Schreiben vom 20. September 2016 richtete der beanzeigte Anwalt direkt an seine ehemalige Klientin (vgl. Beilage 5 zur Anzeige). Diese wurde zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Honorarstreit (VZ.2015.16) vom Anzeiger 1 anwaltlich vertreten (vgl. Beilage 4 zur Anzeige). Der beanzeigte Anwalt hatte seit dem 22. August 2015 Kenntnis vom Mandatsverhältnis (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2018, S. 8; Beilagen 37 und 38 zur Stellungnahme vom 6. März 2018). Damit hat er die im Honorarstreit anwaltlich vertretene Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt kontaktiert; dies, obwohl er vom Vertretungsverhältnis wusste.

5.2.

5.2.1. - 5.2.3. (…)

5.2.4. Obschon der beanzeigte Anwalt im Betreff ("Strafsache ST.2015.2880 AGZ 45 Js 3977/16") und auch im ersten Abschnitt ("In obiger Angelegenheit ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München II zwischenzeitlich weit vorgeschritten.") des Schreibens vom 20. September 2016 auf das hängige Strafverfahren in Deutschland Bezug nimmt, geht es doch auch, wenn nicht sogar primär darum, die offene Honorarforderung im Sinne einer aussergerichtlichen Einigung zu erledigen. Auch im beigelegten Vergleichsvorschlag geht es um den Aufwand, der durch die notwendigen anwaltlichen und übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Honorarforderung verursacht worden ist (vgl. Beilage 5 zur Anzeige, S. 2 des Vergleichsvorschlags). (…) Demnach ging es entgegen den Ausführungen des beanzeigten Anwalts nicht nur um ein neues eigenständiges Verfahren, in welchem die Anzeigerin 2 nicht 2019 Anwaltsrecht 311

anwaltlich vertreten war. Vielmehr wollte der beanzeigte Anwalt

(auch) den Honorarstreit aussergerichtlich erledigen. Aber genau in dieser Angelegenheit war die Anzeigerin 2 anwaltlich vertreten, was dem beanzeigten Anwalt, wie gezeigt (vgl. vorne, Ziff. 5.1), auch bekannt war.

5.2.5.

Schliesslich ist noch - unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei - festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt die Anzeigerin 2, obwohl sie grundsätzlich nicht als absolut unbeholfene Gegenpartei bezeichnet werden kann, in einer nicht unbedeutenden Angelegenheit angeschrieben hat. Es ging um die aussergerichtliche Einigung u.a. für eine Forderung von CHF 13'449.50 (vgl. vorne, Ziff. 5.2.3). Vorliegend ist auch der zeitliche Aspekt zu berücksichtigen; mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte der beanzeigte Anwalt eine Antwort bis zum 30. September 2016. Aufgrund dieser Umstände bestand demnach die Gefahr einer Beeinflussung der Anzeigerin 2 und einer allenfalls unzweckmässigen Reaktion derselben.

5.3.

Nach dem Gesagten gab es keinen zureichenden Grund für den beanzeigten Anwalt, die Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt zu kontaktieren. Ohne weiteres hätte er zuerst an deren Rechtsvertreter (Anzeiger 1) gelangen können. Insbesondere ist keine zeitliche Dringlichkeit für die Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 20. September 2016 mit der Klientin des Anzeigers 1 ersichtlich. Der beanzeigte Anwalt wäre in dieser Situation verpflichtet gewesen, vorher den Rechtsvertreter der Anzeigerin 2 zu kontaktieren und diesen allenfalls um Zustimmung zum Direktkontakt zu ersuchen. Indem er dies unterliess, verstiess er gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. (…) Der beanzeigte Anwalt hat durch seinen Direktkontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei vom 20. September 2016 deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

312 Anwaltskommission 2019

51 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als den doppelten Aufwand abgerechnet. Es lag keine schriftliche Abrede zur Vertragsänderung vor.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2019 (AVV.2018.75), i.S. Aufsichtsanzeige

Aus den Erwägungen

4.

4.1. (…)

4.2.

Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällige gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (WALTER FELLMANN in: WALTER FELL- MANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157). Haben Anwalt und Klient ein Pauschalhonorar vereinbart, darf der Anwalt auch dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Umgekehrt hat der Klient auch dann die volle Vergütung zu entrichten, wenn die Besorgung der übernommenen Geschäfte oder die Leistung der aufgetragenen Dienste weniger Arbeit verursachte, als Anwalt und Klient bei Abschluss der Vereinbarung erwartet hatten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Mehroder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder weniger Leistungen zu erbringen hatte, als ursprünglich vereinbart wurde. Eine sol-