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AVV.2016.54 • AK AG AVV.2016.54 KI-generiert

Attorney's Dual Representation of Mutually Accusing Co-Defendants Violates Professional Conduct

Geschäftsnummer AVV.2016.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was found to have violated professional duties by representing multiple co-defendants in an administrative criminal proceeding, which constitutes an impermissible dual representation. The court determined that a conflict of interest was evident because the co-defendants had conflicting accounts of the facts and implicated each other, making their interests adverse and preventing an exception for simultaneous representation. This dual representation, where the attorney defended two co-defendants who mutually accused each other, was therefore deemed a violation of professional conduct rules.

Legislator-Regeste

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Art. 12 lit. d BGFA, Art. 12 lit. c BGFA, Art. 13 BGFA, Art. 321 Ziff. 2 StGB; Attorney's Dual Representation of Mutually Accusing Co-Defendants Violates Professional Conduct: The court determined that a conflict of interest was evident because the co-defendants had conflicting accounts of the facts and implicated each other, making their interests adverse and preventing an exception for simultaneous representation. This dual representation, where the attorney defended two co-defendants who mutually accused each other, was therefore deemed a violation of professional conduct rules.

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt strafbares Verhalten unbefugte Rechtsausübung anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme Solidarhaftung Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. c BGFA

The provision used to determine that the lawyer committed misconduct by representing conflicting interests.

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Volltext

346 Anwaltskommission 2017

ten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12 N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht überschritten.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben.

74 Art. 12 lit. c BGFA Unzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54).

Aus den Erwägungen

2.

2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der Anzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.

2.2. (…)

2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach- Verteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs- 2017 Anwaltsrecht 347

sig. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die Angeschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. Der Anwalt hat zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten beschuldigen oder so können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschuldigter nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom

16. März 2009 E. 5.5; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 107). (…)

2.4. (…)

3.

3.1 - 3.2. (…)

3.3.

3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den Beschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der Strafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz verteidigte. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin mit, dass er in der Strafuntersuchung Nr. X. die Interessen des Beschuldigten B. vertrete, und verlangte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Folge forderte die Anzeigerin den beanzeigten Anwalt mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte der beanzeigte Anwalt mit Schreiben vom 7. März 2016 mit, dass der Mitbeschuldigte B. künftig von Rechtsanwalt C. verteidigt werde. Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen und die obigen Ausführungen ist somit erstellt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeitraum vom 3. bis am 7. März 2016 sowohl den Beschuldigten A. als auch den Mitbeschuldigten B. verteidigt hat.

3.3.2. (…) Zudem ergab sich aus dem erwähnten Schlussprotokoll, dass die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen lieferten (vgl. Beilage 1 zur Anzeige). Indem die Beschuldigten jeweils angegeben haben, der andere sei zum Zeitpunkt

348 Anwaltskommission 2017

der Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten sie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von divergierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben Ziff. 2.3, Ziff. 3.1.1).

3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessenkollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens am 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich gegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem beanzeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar 2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung mehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor.

3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag, indem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat.

Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6).