Attorney's Fee Reduction Did Not Create Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney was accused of violating professional conduct by withdrawing a client's request for legal aid after the court reduced the defense's legal fees. The disciplinary commission found that the attorney had not violated the rule against conflicts of interest, as they had informed the client of the disadvantages of withdrawing legal aid and the client had expressly agreed to the withdrawal. The attorney had accepted a lump sum fee, and there was no evidence that the attorney prioritized their own interests over the client's.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 12 lit. c BGFA - Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. - Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to establish that the attorney engaged in careless professional misconduct by failing to return case files.
Volltext
390 Anwaltskommission 2016
2.6.
Indem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil zurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine Begründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen.
73 Art. 12 lit. c BGFA
- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege.
- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016 (AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Dem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss vorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom Gerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls ein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt womöglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin gestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA verletzt worden sei. 2016 Anwaltsrecht 391
2.2.
2.2.1.
Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art. 12; GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, [zit. TESTA, S. 93]).
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). (...)
2.3 - 2.4 (...)
2.5 (…)
Eine Berechtigte kann jederzeit auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege verzichten. Wünscht jemand aus irgendwelchen Gründen keine staatliche Unterstützung, so ist sein Entscheid zu akzeptieren (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2015, N 644). Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt belegt, dass er seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ausdrücklich einverstanden war. Der beanzeigte Anwalt hat sich mit seiner Pauschalentschädigung begnügt. Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen Abrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin auszugehen. Der beanzeigte Anwalt hat seine Klientin über die Vorund
392 Anwaltskommission 2016
Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt, diese hat im Wissen darum den Rückzug erklärt. Ein konkreter Interessenkonflikt ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zudem sind auch keine anderen Berufsregelverletzungen erkennbar. Verwaltungsbehörden 2016 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 395
I. Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht
74 Streitgegenstand Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016 (RRB Nr. 2016-000919)
Aus den Erwägungen
1.3 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antragund Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438; VGE III/111 vom 29. Oktober 2014, S. 5).
Innerhalb der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanungsrevisionen haben Betroffene Einwendung zu erheben, wollen sie vom künftigen Verfahren nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 24 Abs. 2 BauG). Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauG). Die Anträge können später (im Beschwerdeverfahren) nicht mehr erweitert werden (§ 60 Abs. 2 BauV).