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AVV.2015.48 • AK AG AVV.2015.48 KI-generiert

Attorney's Duty Regarding Registered Mail Delivery

Geschäftsnummer AVV.2015.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney has a duty to ensure that legal mail does not fall into the hands of unauthorized third parties. In this case, the attorney arranged for his mail to be delivered to a neighboring business. While this business had previously accepted non-registered mail for the attorney without issue, it was not authorized to accept registered mail. The postal service improperly delivered registered mail to this business. Upon learning of the incident, the attorney promptly took steps to prevent future occurrences by formally prohibiting the business from accepting any registered mail addressed to him. Because the attorney acted quickly to rectify the situation once informed, the disciplinary committee found no violation of his professional duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 12 lit. a BGFA Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA verneint.

Schlagwörter

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Zustellung per Einschreiben anwaltliche Sorgfaltspflicht Zusendung einer unbestellten Sache öffentlich-rechtliche Aufgabe Pflicht zur Sicherheitsleistung Betreibung auf Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2016 Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht

71 Art. 12 lit. a BGFA Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA verneint.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Juni 2016 (AVV.2015.48), i.S. Aufsichtsanzeige

Aus den Erwägungen

3.3.

Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanzlei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass Anwaltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und diese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Personen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (…)

3.4.

Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen, dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbeteiligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn auch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem Postboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeigten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X AG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei nicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte Anwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit Vollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegenzunehmen. Demnach hätte die Post die eingeschriebene Postsendung gar nicht bei der X AG abgeben dürfen. Vorliegend handelte es sich

388 Anwaltskommission 2016

offenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschriebene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der X AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mitteilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich vereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung, welche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der beanzeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall umgehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG unterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.

72 Art. 12 lit. a BGFA Ein Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2016 (AVV.2015.54), i.S. Aufsichtsanzeige

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Der beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur Rücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y verpasst. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räumlichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten handelt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lässt.