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AVV.2011.33 • AK AG AVV.2011.33 KI-generiert

Attorney Sanctioned for Excessive Invoice Delays

Geschäftsnummer AVV.2011.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was disciplined for delaying the rendering of invoices for eleven and eighteen months respectively. While the attorney claimed health issues, relocation, and an argument with a former client as reasons for the delay, the court found these explanations insufficient to justify the prolonged delay, which far exceeded the acceptable period of one and a half to two months. The court ruled that the attorney violated professional conduct rules by failing to issue detailed invoices in a timely manner, as the dispute over fees did not absolve the attorney of the obligation to bill promptly.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft unbezahlte Rechnungen verspätete Eingabe berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Festsetzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. i BGFA

The provision was used to establish that the lawyer failed to meet the professional obligation of timely invoicing.

§ 14 Abs. 1 EG BGFA

This provision governs cost allocation in disciplinary proceedings where the complaint is unfounded, holding the complained attorney responsible for the cost due to causing the proceedings.

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Volltext

42 Obergericht 2011

2.4.

2.4.1.

(…)

2.4.2.

Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht aber einen elfbzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zustellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwischen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr. (…) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten Anwalts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Einrede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstreitigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar.

2.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt.

9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht. 2011 Anwaltsrecht 43

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K.

(AVV.2011.33).

Aus den Erwägungen

4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" bezeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtspräsidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient seinem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

10 § 14 Abs. 1 EG BGFA Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y.

(AVV.2010.17).

Aus den Erwägungen

2.4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beanzeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da keine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung gibt es demnach keine Veranlassung.