Lawyer's Informing Employer of Employee Misconduct Permissible Under Attorneys' Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lawyer informed an employer about an employee's alleged misconduct, including using a company car for personal matters and disrespectful behavior towards the lawyer's client, and threatened a complaint if the behavior continued. The disciplinary board found this action permissible under Article 12(a) of the Attorneys' Act, as the lawyer's actions served the client's legitimate goal and were legal, despite the employee feeling unfairly treated. The board reasoned that informing the employer was justified because the company was indirectly involved due to the use of its vehicle, and the lawyer sought to prevent further harassment for their client.
Legislator-Regeste
AmtlichInformiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater Mission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit dem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe lawyer's actions in informing the employer about an employee's allegedly improper conduct were not considered a violation of this article.
The lawyer's delay in providing an invoice was deemed unjustified under this article.
Volltext
2011 Anwaltsrecht 37
III. Anwaltsrecht
7 Art. 12 lit. a BGFA Informiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater Mission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit dem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. September 2011, i.S.
Y. (AVV.2011.21).
Aus den Erwägungen
2.3.
Gemäss Ausführungen des Anzeigers handelt es sich bei der K. AG um seine Arbeitgeberin. Die K. AG hat aufgrund des Schreibens vom 14. März 2011 des beanzeigten Anwalts die Information erhalten, dass der Anzeiger ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit als "Rechtsvertreter" tätig und dazu mit dem Geschäftsauto der K. AG unterwegs sei. Zudem erhielt die K. AG Kenntnis darüber, dass sich der Anzeiger gegenüber A.B. despektierlich geäussert haben soll. Des Weiteren wurde gegenüber dem Anzeiger im Wiederholungsfall mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gedroht.
2.3.1.
Der beanzeigte Anwalt bringt vor, dass er von seinem Klienten (A.B.) über die Hintergründe, wonach der Anzeiger die Stellvertretung für Herrn E. in der Angelegenheit betreffend Mietzins in seiner
38 Obergericht 2011
Freizeit und nicht als Angestellter für die K. AG gemacht habe, nicht instruiert worden sei. Damit macht er geltend, davon ausgegangen zu sein, dass der Anzeiger als Angestellter der K. AG aufgetreten war. Dies kann aber offen bleiben.
Der beanzeigte Anwalt wollte offenbar die K. AG bzw. die Arbeitgeberin über das Benehmen eines ihrer Angestellten (des Anzeigers) orientieren, damit diese ihren Angestellten zu einem "anständigen Verhalten" gegenüber Kunden ermahne. Insbesondere da der Anzeiger mit einem Geschäftswagen der K. AG in Erfüllung eines Auftrags (selbständig oder als Angestellter) aufgetreten ist, ist die Orientierung der K. AG über das (mutmasslich) ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten durch den beanzeigten Anwalt grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.3.2.
Das Schreiben beinhaltete zwar auch eine "Anschwärzung" des Anzeigers gegenüber der K. AG. Dafür gab es aber nachvollziehbare Gründe. So wollte der beanzeigte Anwalt die K. AG als Arbeitgeberin offensichtlich über das mutmasslich ungebührliche Verhalten des Anzeigers, der ihr Angestellter war, informieren. Die K. AG war zumindest indirekt in die Angelegenheit involviert (immerhin hat der Anzeiger ihren Geschäftswagen benutzt) und der beanzeigte Anwalt hatte im Interesse seines Klienten, um weitere "Attacken" des Anzeigers zu verhindern, die Variante einer schriftlichen Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin gewählt. Indem der Anzeiger mit dem Geschäftswagen seiner Arbeitgeberin auftrat, musste er zweifelsohne auch damit rechnen, dass diese irgendwann in der einen oder anderen Form kontaktiert würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des beanzeigten Anwalts nicht als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt (vgl. auch hinsichtlich Verhalten gegenüber der Gegenpartei: WALTER FELLMANN in: WALTER FELL- MANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 50d zu Art. 12, S. 197). Das bean- 2011 Anwaltsrecht 39
standete Verhalten des beanzeigten Anwalts ist somit vertretbar und gefährdet das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht.
2.3.3.
Was die Androhung einer allfälligen Strafanzeige wegen Ehrverletzung im Wiederholungsfall betrifft, ist festzuhalten, dass diese aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Anzeiger und A.B. (verbale Auseinandersetzung) aus disziplinarrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
8 Art. 12 lit. i BGFA Verzögerte Rechnungsstellung: Gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten vermögen allenfalls eine geringfügige Verzögerung der vom Klienten verlangten Rechnungslegung, nicht aber einen elf bzw. achtzehnmonatigen Verzug zu rechtfertigen.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011 i.S. L.
(AVV.2010.18).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der Anzeiger erhebt zunächst den Vorwurf, er habe vom beanzeigten Anwalt bis heute keine detaillierte Abrechnung erhalten. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA geltend.
2.2.
Nach Art. 12 lit. i BGFA ist der Anwalt verpflichtet, den Klienten auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu informieren. Stellt der Klient ein entsprechendes Begehren, hat die Auskunft innert nützlicher Frist zu erfolgen. Unabhängig von solchen Auskunftsbegehren haben die Anwälte ihre Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten. Dies kann auch durch periodische Zwischenrechnungen erfolgen. In welcher Kadenz solche