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AVV.2009.42 • AK AG AVV.2009.42 KI-generiert

Non-Profit Lawyer's Expanded Services Exceed Statutory Purpose

Geschäftsnummer AVV.2009.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lawyer employed by a recognized non-profit organization can only practice law if their activities strictly align with the organization's stated purpose, which must be clearly defined in its statutes. A strategy paper is insufficient for this definition. In this case, while the lawyer's previous work assisting asylum seekers fell under the "refugee aid" purpose of the foundation, their proposed expansion of services to provide general legal assistance to socially disadvantaged individuals, including in private law matters like family law, exceeded the scope defined in the foundation's statutes. To continue practicing under this expanded scope, the foundation's statutes would need to be amended, and the organization would have to retain its recognized non-profit status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 8 Abs. 2 BGFA. Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier".

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Stiftung Asylgesetz Rechtsberuf Rechtsstellung Umfang der Amtspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2010 Anwaltsrecht 41

III. Anwaltsrecht

3 Art. 8 Abs. 2 BGFA.

Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier".

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Mai 2010 i.S. D. D.

(AVV.2009.42)

Aus den Erwägungen

(… )

3.

Die Zulässigkeit der Anstellung eines Registeranwaltes bei einer gemeinnützigen Organisation (Art. 8 Abs. 2 BGFA) stellt eine Ausnahmebestimmung zur Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA dar, wonach eine Anstellung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn auch der Arbeitgeber Registeranwalt ist. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass sich die Tätigkeit des angestellten Anwaltes strikte auf den Stiftungszweck zu beschränken hat. Massgebend muss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend also gemäss Stiftungsstatut, sein.

3.1.

Der Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut […] liegt in der Hilfe für Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im Inund Ausland. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung auszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif-

42 Obergericht 2010

tungszweck) restriktiv zu erfolgen hat. Im Art. 2 des Stiftungsstatuts werden konkretisierend ("namentlich") die Bereiche

- zwischenkirchliche Hilfe

- Entwicklungszusammenarbeit

- Diakonie

- Flüchtlingshilfe

- Katastrophenhilfe als Beispiele aufgeführt. Eine genauere Abgrenzung des sehr offen gehaltenen Oberbegriffs des Stiftungszwecks muss sich deshalb immer im Rahmen dieser oder zumindest ähnlicher Bereiche bewegen.

3.2.

Die anwaltliche Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende konnte, vor der Neuausrichtung gemäss […]-Strategie 2008-2012, auch bei restriktiver Auslegung des Stiftungszwecks, unter den Begriff "Flüchtlingshilfe" subsumiert werden und war demnach durch den Stiftungszweck abgedeckt.

3.3.

Auch die im Gesuch im November 2008 aufgeführten Tätigkeiten

- beratend in alltagsrechtlichen Fragen

- prozessierend ausschliesslich in öffentlichrechtlichen, insbesondere Verwaltungsverfahren für sozial Benachteiligte konnten (soweit für den Registereintrag relevant) noch im weitesten Sinne als durch den Zweck gemäss Stiftungsstatut (namentlich die Flüchtlingshilfe) abgedeckt betrachtet werden. Dies, weil gemäss Gesuch die prozessierende Tätigkeit im Bereich des Zivilrechts ausdrücklich ausgeschlossen wurde und sich nur auf öffentlichrechtliche Verfahren beziehen sollte. In diesem Zusammenhang war davon auszugehen, dass es weiterhin um vorwiegend flüchtlingsund asylrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden und ggf. vor dem Verwaltungsgericht bzw. einem Spezialverwaltungsgericht gehen würde.

3.4.

Die Neuausrichtung der Tätigkeit der […]-Rechtsberatungsstelle auf generelle Hilfe und Anwaltschaft für sozial Benachteiligte ist 2010 Anwaltsrecht 43

lediglich in der […]-Strategie ausdrücklich enthalten. Prozessierende anwaltliche Tätigkeit auch im Bereich des Privatrechts, und insbesondere im Bereich des Familienrechts, für alle sozial Benachteiligten lässt sich aber nicht mehr unter den restriktiv verstandenen Stiftungszweck gemäss Stiftungsstatut, der mit den Beispielen zwischenkirchliche Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie, Flüchtlingshilfe und Katastrophenhilfe konkretisiert wird, subsumieren. Generelle Hilfe für in Not geratene Menschen, auch bezüglich familiärer Probleme und Streitigkeiten, wird von den in Art. 2 des Stiftungsstatuts aufgeführten Beispielen - ausgehend, wie erwähnt, von einer restriktiven Auslegung - nicht mehr umfasst und geht weit über diese Bereiche hinaus. Die Tätigkeit des Gesuchstellers würde sich somit nicht mehr strikte im Rahmen des Stiftungszwecks bewegen bzw. wäre durch diesen (restriktiv ausgelegten) Stiftungszweck gemäss Stiftungsstatut nicht mehr abgedeckt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der Registereintrag des Gesuchstellers bei einer Ausdehnung der Tätigkeit gemäss Gesuch nicht länger aufrecht erhalten bleiben könnte, weil er die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA nicht mehr erfüllen würde.

3.5.

Soll der Tätigkeitsbereich der […]-Rechtsberatungsstelle ausgedehnt werden, so muss dies durch Anpassung des Zwecks im Stiftungsstatut erfolgen, damit auch der Registereintrag des Gesuchstellers aufrecht erhalten werden kann. Wird das Stiftungsstatut entsprechend angepasst, so wird sich allerdings die weitere Frage stellen, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Stellen (die Steuerbehörden) das […] weiterhin als gemeinnützige Organisation anerkennen werden (vgl. dazu Ernst Staehelin / Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 57 zu Art. 8 [zit. Name, BGFA- Kommentar]; Schiller Kaspar, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1124). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gesuchsteller sein Tätigkeitsgebiet unter Aufrechterhaltung seiner Anstellung beim […] ausdehnen und weiterhin im Register eingetragen bleiben. Sein Gesuch ist deshalb im aktuellen Zeitpunkt abzuweisen.

44 Obergericht 2010

4 Art. 12 lit. a BGFA.

Verpasste Rechtsmittelfrist: Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe eines Anwalts.

Ein Rechtsanwalt muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und ob die Gerichtsferien im jeweiligen Fall Geltung haben. Dafür ist es zwingend notwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt sind. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor, wenn ein Anwalt die Frist falsch berechnet und in einem Haftfall (§ 52 Abs. 1 Satz

2 StPO) die Frist zur Einreichung eines Rechtmittels verpasst.

Aus den Entscheiden der Anwaltskommission vom 20. August 2010, i.S. G.

und L. (AVV.2010.2 und AVV.2010.3)

5 Art. 12 lit. h BGFA.

Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G.

(AVV.2008.47)

6 Art. 13 BGFA.

Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angriffen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X.

(AVV.2006.26)