Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVV.2009.17 • AK AG AVV.2009.17 KI-generiert

Client's Murderer's Attorney-Client Privilege Revoked for Homicide Investigation

Geschäftsnummer AVV.2009.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case where an attorney's client was murdered by her husband, the court ruled that the attorney must be released from attorney-client privilege to assist in the criminal investigation. The court reasoned that the public interest in solving a homicide and understanding the perpetrator's motives outweighs the interest in maintaining confidentiality, especially when the perpetrator is the opposing party in a prior protection from abuse proceeding and has no legitimate interest in secrecy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltsgeheimnis Tötungsermittlung Opportunitätsprinzip Voruntersuchung Berufsfehltreten Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 12 lit. b BGFA
So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit.
Art. 12 lit. f BGFA
Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls.
Art. 13 Abs. 1 BGFA
Ebenso sind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine Probleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen schriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich des Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle abzuschliessen.
Art. 12 lit. a BGFA
8 Art. 12 lit. a BGFA Verbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben.
Art. 13 BGFA
9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter).
§ 217 Abs. 2 StPO
This provision governs the type of appeal available against a court decision that imposes additional procedural costs on a convicted person after the judgment has become final.
§ 94 Abs. 1 GOG
This provision, in conjunction with § 33 Abs. 1 lit. g GOD, defines the scope of the cost appeal, which is determined not to be the appropriate remedy in this specific case.
§ 33 Abs. 1 lit. g GOD
This provision, in conjunction with § 94 Abs. 1 GOG, defines the scope of the cost appeal, which is determined not to be the appropriate remedy in this specific case.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 217 Abs. 2 StPO

This provision governs the type of appeal available against a court decision that imposes additional procedural costs on a convicted person after the judgment has become final.

§ 94 Abs. 1 GOG

This provision, in conjunction with § 33 Abs. 1 lit. g GOD, defines the scope of the cost appeal, which is determined not to be the appropriate remedy in this specific case.

§ 33 Abs. 1 lit. g GOD

This provision, in conjunction with § 94 Abs. 1 GOG, defines the scope of the cost appeal, which is determined not to be the appropriate remedy in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2009 Anwaltsrecht 51

schon von vornherein absehbar. So erscheint insbesondere die Ausübung des Mandates im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA) auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter den in Statuten und Organisationsreglement gesetzten Rahmenbedingungen problemlos möglich, und die Verantwortlichkeit gegenüber der disziplinarischen Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) erfüllen die Gesuchsteller bei Abschluss des Vertrages gemäss eingereichter Offerte ebenfalls. Ebenso sind bezüglich Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) keine Probleme ersichtlich, da vorgesehen ist, mit den Mandanten einen schriftlichen Mandatsvertrag mit Entbindungserklärung hinsichtlich des Berufsgeheimnisses gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle abzuschliessen.

Somit kann festgestellt werden, dass einer Aufrechterhaltung des Registereintrages der Gesuchsteller nach deren Anstellung in der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" nichts entgegensteht, soweit die eingereichten Unterlagen hierbei zur Anwendung kommen.

8 Art. 12 lit. a BGFA Verbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; gilt nicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässigkeit des Direktkontakts, wenn Gegenpartei Kontakt selber sucht sowie bei anderen triftigen Gründen, z.B. bei zeitlicher Dringlichkeit.

Entscheid der Anwaltskommission vom 17. September 2009 i.S. W.

(AVV.2009.18).

9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses.

52 Obergericht 2009

Entscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F.

(AVV.2009.17).

Aus den Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am

9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da zwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft sich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbenen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen können.

An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist davon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getöteten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen ist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es sind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehemann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend machen können.

In Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint zusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als notwendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen. 2009 Strafprozessrecht 53

IV. Strafprozessrecht

10 §§ 164 Abs. 1, 169, 217 Abs. 2 StPO; § 94 Abs. 1 GOG, § 33 Abs. 1 lit. g GOD Gegen den Entscheid eines Gerichts, mit welchem es einem Veruteilten nach Rechtskraft des Urteils zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt, steht dem Verurteilten nicht die Kostenbeschwerde im Sinne von § 94 Abs. 1 GOG i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. g GOD, sondern die Berufung im Sinne von § 217 Abs. 2 StPO zur Verfügung.

Muss das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung damit rechnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verfahrenskosten anfallen werden, so muss es einen entsprechenden Vorbehalt im Urteilsdispositiv anbringen.

Anderfalls können diese Kosten dem Veruteilten nachträglich nicht mehr auferlegt werden.

Nach Rechtskraft des Urteils können einem Veruteilten nicht Kosten auferlegt werden, welche durch das Rechtsmittelverfahren eines Mitverurteilten entstanden sind.

Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen R.S. (SST.2009.14).

Sachverhalt

In einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte auferlegte das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. Juni 2003 dem Angeklagten R.S. u.a. 15% der gesamten Verfahrenskosten. Dieses Urteil erwuchs in Rechskraft. Einer der Mitverurteilten, R.B., erhob gegen das gegen ihn ausgesprochene Urteil Berufung. Bestimmte beschlagnahmte Gegenstände mussten während dieses Rechtsmittelverfahrens weiterhin aufbewahrt werden, wodurch zusätzliche Mietkosten entstanden. Nach dessen Abschluss auferlegte das Bezirksgericht mit Ergänzungsurteil vom 28. August 2008 die zusätzlichen Kosten anteils-