Self-Employed COVID-19 Benefits Denial Overturned for Insufficient Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a decision denying COVID-19 income replacement benefits to a self-employed individual, finding that the case was not sufficiently investigated. The social insurance institution had denied benefits, claiming the individual's 2019 income was zero and below the threshold for compensation. However, the court determined that the institution's reliance solely on provisional income calculations (Akontorechnungen) was insufficient, as the law allows for consideration of actual income and requires further investigation into the nature and extent of the individual's self-employment and the existence of any actual income loss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 216 Urteil, Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Ver, Art. 12 ATSG, Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung, Art. 5 Abs. 2 Satz; Self-Employed COVID-19 Benefits Denial Overturned for Insufficient Investigation: The social insurance institution had denied benefits, claiming the individual's 2019 income was zero and below the threshold for compensation. However, the court determined that the institution's reliance solely on provisional income calculations (Akontorechnungen) was insufficient, as the law allows for consideration of actual income and requires further investigation into the nature and extent of the individual's self-employment and the existence of any actual income loss.
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KI-generiertThe provision is cited as the legal basis for the claim for compensation, and the court's decision to quash the previous decision and remand the case is based on the need for further clarification regarding this provision.
This provision is cited as the basis for the decision that the proceedings are free of charge.
Volltext
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2020.404 / sb / sc (Vers.-Nr. 756.________) Art. 216
Urteil vom 23. Oktober 2020
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A. ________ führer
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 11. August 2020)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens B. ________ mit Sitz in X. ________. Am 15. Mai 2020 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Die hiergegen am 11. Juni 2020 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ab.
2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 25. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2020 erneuerte der Beschwerdeführer sinngemäss sein Leistungsbegehren. Daran hielt er mit weiteren Eingaben vom 28. August und vom 9. September 2020 fest.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit einer weiteren Eingabe vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020 in VB 3) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer "deklarierte Einkommen 2019 beträgt CHF 0.00" und liege somit unterhalb der unteren Einkommensgrenze von Fr. 10'000.00. Er habe daher keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, er habe im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 40'830.00 erwirtschaftet, womit sein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2020 zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.
2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den
17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c und Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 1257) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24); aufgehoben mit Inkrafttreten der Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] am 22. Juni 2020 [vgl. AS 2020 2195]) in der jeweils massgeblichen Fassung einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 [vgl. AS 2020 1257] bis zum 16. September 2020 [vgl. AS 2020 3705] in Kraft gestandenen Fassung). Für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 gilt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. Dieser sieht in seiner vom 17. März 2020 (vgl. AS 2020 2223) bis zum 16. September 2020 (vgl. AS 2020 3705) gültigen Fassung vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum
16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
2.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020, rückwirkend gültig ab 17. März 2020) sieht in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Die Rz. 1065 bis 1068, welche die Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur konkreten Festsetzung des ersten Entschädigungsanspruchs bestimmen, seien sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 be-
stimmt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen sei, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE Rz. 1068).
3. 3.1. Aus einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten und anscheinend aus einem ihrer internen EDV-Systeme stammenden Übersicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 gestützt auf Einkommensmeldungen des zuständigen Steueramts (vgl. dazu hinten
E. 3.6.) bei einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 jeweils den minimalen AHV/IV/EO-Beitrag (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG) von Fr. 480.00 beziehungsweise Fr. 478.00 jährlich entrichtet zu haben scheint. Für die Jahre 2018 bis 2020 scheint gestützt auf die Einkommensverhältnisse der Vorperiode jeweils ebenfalls der Mindestbeitrag in Rechnung gestellt worden zu sein (vgl. VB 2). In den Akten finden sich indes weder die jeweiligen Beitragsverfügungen beziehungsweise (mit Ausnahme jener der Jahre 2019 und 2020; vgl. VB 2, S. 2 ff.) Akontorechnungen noch die Steuermeldungen der Jahre 2015 bis 2017 oder ein Auszug aus dem von der Beschwerdegegnerin über die Einzelfirma des Beschwerdeführers geführten Beitragskonto. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 40'830.00 erwirtschaftet zu haben, und verweist dabei auf einen von der Y. ________ Zweigniederlassung der C. ________, Z. ________, ausgestellten Lohnausweis vom 22. Januar 2020 für die Periode vom 1. Januar bis 21. April 2019, dem ein Bruttolohn von Fr. 42'812.00 und ein Nettolohn von Fr. 40'830.00 zu entnehmen sind (vgl. VB 5, S. 2).
3.2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verneinung eines Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall damit, dass dessen beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2016 und – gemäss Akontorechnung – insbesondere im Jahr 2019 jeweils CHF 0.00 betragen habe.
3.3. 3.3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich (zumindest teilweise) auf die Vorgaben gemäss KS CE Rz. 1041.3 i.V.m. Rz. 1065 ff. (vgl. vorne E. 2.2.). Derartige Verwaltungsweisungen richten
sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365
E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 sowie KIRA TANNER, Die Verwaltungsweisung – ein Fehler im System?, in SZS 2018 S. 267 f.).
3.3.2. Anders als KS CE Rz. 1041.3 sieht Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hinsichtlich der Beurteilung, ob das Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 90'000.00 liegt, gerade nicht einzig die Massgeblichkeit der Akontorechnung des Jahres 2019 vor, sondern erklärt allgemein das "für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende[…] Einkommen für das Jahr 2019" als massgebend. Daran vermag Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nichts zu ändern, bezieht sich dieser doch einzig auf eine Anpassung nach einer erstmaligen (rechtskräftigen) Festsetzung und damit gerade nicht auf – wie vorliegend in Frage stehend – eine erstmalige Anspruchsbeurteilung. Ferner ist zu beachten, dass das Beitragsrecht der AHV bis zum Zeitpunkt der definitiven Beitragsfestsetzung keine zeitliche Begrenzung der Anpassung des voraussichtlichen Einkommens kennt (vgl. Art. 24 f. AHVV). Das im KS CE vorgesehene Vorgehen mit Abstellen einzig auf die Akontorechnung das Jahres 2019 mag zwar in der Praxis in vielen Fällen zu einem annäherungsweise zutreffenden Ergebnis führen. Es befreit die Beschwerdegegnerin jedoch nicht davon, im Einzelfall allfällige besondere Gegebenheiten zu prüfen und zu berücksichtigen, wobei es gleichzeitig ein mögliches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ansprechers zu erkennen gilt und diesem gegebenenfalls Einhalt zu gebieten ist. Soweit das KS CE vorsieht, eine erstmalige Festsetzung des massgebenden Einkommens könne generell nicht anhand von nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens vorgenommen werden, ist es rechtswidrig und damit unbeachtlich, zumal ein möglicher Rechtsmissbrauch – welchem mit den Bestimmungen des KS CE augenscheinlich entgegen getreten werden soll – auch mittels anderer Vorkehrungen wie z.B. geprüfter Buchhaltungsunterlagen und/oder bestätigt eingereichter Steuererklärungen erkannt und verhindert werden könnte. Die Geltendmachung eines höheren als des effektiv erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt zudem, neben der möglichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens, automatisch zu einer höheren Abgabeund Steuerlast, womit für den Leistungsansprecher – wenn überhaupt – nur
ein beschränkter Vorteil durch ein falsch deklariertes Einkommen entstehen könnte.
3.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt weiter die Ansicht, dass der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 eingereichte Lohnausweis belege, dass es sich bei dessen Tätigkeit für die Ausstellerin des Lohnausweises um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Diese Argumentation greift zu kurz. Es versteht sich jedenfalls von selbst, dass das blosse Vorliegen eines Lohnausweises als einziges Kriterium weder (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) Beweis für ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu erbringen noch die Qualifikation einer Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermag (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141 f. sowie 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, wonach zivilrechtliche Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten vermögen, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein; siehe ferner zu den einzelnen Abgrenzungskriterien für selbständige Erwerbstätigkeit statt vieler DANIELE MARCO CORTIULA, Die Stellung der Selbständigerwerbenden im schweizerischen Sozialversicherungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Diss. 2020, S. 98 ff., und FELIX FREY, in Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018,
N. 1 zu Art. 9 AHVG). Über die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise deren konkrete Ausgestaltung kann den Akten keinerlei Information entnommen werden, weshalb deren beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
3.5. Vor dem Hintergrund vorerwähnter Aktenlage (vgl. vorne E. 3.1.) stellt sich vorab aber die grundsätzliche Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelfirma nicht in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend (im Sinne von weder dauernd noch vollzeitlich) ist und dieser daher als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden müsste (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183, 140 V 338 E. 1.1 S. 339 f. und 139 V 12 E. 5 S. 15 ff. sowie PETER FORSTER, Versicherte und Finanzierung, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit – Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, 2014, Rz. 10.107). Aufgrund der lückenhaften Aktenlage kann dies aktuell nicht beantwortet werden, zumal auch nichts über mögliche weitere Erwerbstätigkeiten (Hauptoder Nebenerwerb) des Beschwerdeführers bekannt ist und aus den Akten auch nicht hervorgeht, ob es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelfirma um dessen Hauptoder Nebenerwerb handelt. Die Beschwerdegegnerin wird weitere
diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen und die Akten entsprechend zu vervollständigen haben.
3.6. Im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden weiteren Abklärungen sei ferner daran erinnert, dass es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV zwar in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln, und dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung – auch solche, die auf Ermessen beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007
E. 3.3 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E. 3.1 und ZAK 1988 S. 298 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007,
S. 147 f. mit Hinweis) – nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, weshalb Steuermeldungen grundsätzlich für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner SVR 2011 AHV Nr. 12 S. 39, 9C_417/2010 E. 4.4, und SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 121/05 vom
14. September 2006 E. 3.1). Die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung von Steuermeldungen bezieht sich aber nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Die Beschwerdegegnerin hat daher selbständig zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger oder ein Dritter beitragspflichtig ist (BGE 145 V 326 E. 4.2 S. 329 f., 143 V 177 E. 3.4 S. 185, 121 V 80
E. 2c S. 82 f. und 110 V 83 E. 4 S. 85 f. je mit Hinweisen; vgl. auch FORS- TER, a.a.O., S. 149 f. und HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 8.28, je mit Hinweisen). Dabei sollte sie sich möglichst an die steuerrechtliche Betrachtungsweise halten, es sei denn, diese sei sachlich nicht vertretbar (BGE 133 V
346 E. 4. S. 347 mit Hinweisen; vgl. zur Massgeblichkeit des Bundessteuerrechts auch BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253 mit Hinweisen sowie BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245 f. und UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 9 AHVG mit Hinweisen). Sie darf sich daher bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der
Regel auf die Steuermeldung verlassen und hat eigene nähere Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f.). Hingegen gilt die eigene Beurteilungskompetenz der Beschwerdegegnerin umso mehr dann, wenn – wie hier (vgl. dazu vorne E. 3.5.) – bestimmt werden muss, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht (BGE 110 V 369 E. 2a S. 371 in fine, Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2007 vom 18. April 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.7. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Erwerbsausfall aufgrund bundesrätlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlitten hat. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender und betreffend dessen Einkommen einen grundsätzlichen Anspruch begründen, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer weiteren sachverhaltlichen Abklärungen noch entsprechende Angaben zum Erwerbsausfall zu den Akten zu nehmen haben.
3.8. Zusammengefasst lässt sich aufgrund der Akten nicht entscheiden, ob der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Der Einspracheentscheid vom
11. August 2020 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der notwendigen sachverhaltlichen Abklärungen erneut über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.2. Der nicht anwaltlich vertretende Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicherund zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, ist besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72
E. 7 S. 82).
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Oktober 2020
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Berner