Farmer's Direct Payments Upheld Despite Minor Guideline Interpretations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that direct payments could not be reduced because the farmer met the relevant animal welfare requirements. While previous guidelines mandated a minimum of 60 days of outdoor access during the vegetation period, the current guidelines, as clarified by federal directives, focus on ensuring animals have regular access outside the stable for at least 90 days annually, with at least one-third of that time during the winter feeding period. The farmer exceeded this requirement, and the court found that isolated contraventions of cantonal explanatory notes, not explicitly stated in federal law, were insufficient grounds for reducing direct payments.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh. - Die massgebenden Richtlinien schreiben nicht mehr vor, dass die Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf haben müssen (Erw. II/1).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertEstablishes that compliance with animal protection legislation is a prerequisite for receiving direct payments.
Repeats the principle that direct payments can be reduced or denied if animal protection legislation is not followed.
Prohibits the permanent tethering of animals.
Specifies that tethered cattle must be moved outside the stable regularly, at least 90 days per year.
Underpins the concept of 'important reasons' for land transactions in agricultural law.
Provides a basis for finding an important reason when acquisition is for adequate protection, including public interest.
Volltext
2007 Direktzahlungen 277
I. Direktzahlungen
70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh.
- Die massgebenden Richtlinien schreiben nicht mehr vor, dass die Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf haben müssen (Erw. II/1).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
15. November 2007 in Sachen M. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (5-DZ.2005.50007).
Aus den Erwägungen
1.
1.1. Art. 70 Abs. 4 LwG-CH sieht vor, dass die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen u.a. der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen darstellt. Art. 5 DZV wiederholt diesen Grundsatz. Demnach kann der Kanton die Direktzahlungen kürzen oder verweigern, wenn die Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten wird (Art. 70 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 DZV).
1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 18 TSchV konkretisiert dies bezogen auf Rindvieh derart, dass angebundenes Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalles bewegt werden muss.
Die "Richtlinien für die Haltung von Rindvieh" des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 26. Februar 1998 wurden am 1. Dezember 2003 vollständig ersetzt (im Folgenden: Richtlinien). In dieser neuen Fassung wird vom betroffenen Rindviehhalter das Gewähren eines regelmässigen Auslaufs der Tiere verlangt und "von den mindestens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der
278 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007
Winterfütterungsperiode zu gewähren" (Richtlinien vom 1. Dezember 2003, S. 8). Im Gegensatz zur alten Richtlinie, welche Auslauftage von mindestens 60 während der Vegetationsperiode und mindestens 30 während der Winterfütterungsperiode verlangte, enthält die neue Richtlinie keine explizite Aussage zu den Auslauftagen während der Vegetationsperiode.
Die Abteilung Landwirtschaft hat mittels den Merkblättern "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs gemäss Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom
14. Mai 1997" vom 30. Juli 1998 bzw. 30. November 2000 alle Betriebe darüber in Kenntnis gesetzt, wie die Bestimmung von Art. 18 TSchV angewendet werden soll (im Folgenden: Merkblätter; Vernehmlassungsbeilage S. 91 ff.). Konkret wird in diesem Merkblatt ausgeführt, dass angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig an mindestens 60 Tagen während der Vegetationsperiode (vom 1. April bis 31. Oktober) und an mindestens 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode (1. November bis 31. März) Auslauf zu gewähren ist.
Diese Merkblätter decken sich inhaltlich mit der Weisung betreffend "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Veterinärdienst, vom 1. Januar 2003 (im Folgenden: Weisung). Explizit wird in der Weisung festgehalten, dass "das nicht Einhalten der Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz und der Mindestanforderungen gemäss Tierschutzverordnung sowie die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen" Kürzungen von Direktzahlungen zur Folge haben kann. Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen Merkblätter oder der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen nach sich.
1.3. Gesamthaft konnten sich die Tiere des Beschwerdeführers an 95 Tagen ausserhalb des Stalles aufhalten, wobei mit 37 Tagen mehr als ein Drittel der Freigänge in der Winterfütterungsperiode absolviert wurde. Die Regelmässigkeit des Auslaufs wurde ausdrücklich anerkannt. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden, eingehalten hat. Der Um- 2007 Direktzahlungen 279
stand, dass er gegen die allein in den kantonalen Merkblättern enthaltende Bestimmung, in der Vegetationsperiode mindestens 60 Tage Auslauf zu gewähren, verstiess, ist unbeachtlich (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Eine Kürzung der Direktzahlungen lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. Erw. II/1.2).
1.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Abteilung Landwirtschaft zu Unrecht beanstandet hat, der Beschwerdeführer habe die Tierschutzvorschriften in der Sommerperiode nicht erfüllt. 2007 Bäuerliches Bodenrecht 281
II. Bäuerliches Bodenrecht
71 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern.
- Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt (Erw. II/2).
- Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3).
- Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4).
- Interessenabwägung (Erw. II/5).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
25. Oktober 2007 in Sachen A. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50003).
Aus den Erwägungen
2. Vorab erscheint fragwürdig, ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern handelt. Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest (BGE 122 III
287 ff., Erw. 3/b):
"Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts bildet die Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb von landwirtschaftlichem Boden in Gestalt von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken. Beim Eigentumsübergang soll der Selbstbewirtschafter privilegiert werden; zu seinem Schutz wurde ein Bewilligungsverfahren geschaffen, welches für ihn den Zugang zu landwirtschaftlichem Boden zu