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1.HA.2012.15 • OG AG 1.HA.2012.15 KI-generiert

Asylum Applicant's Right to Remain Voids Removal Order

Geschäftsnummer 1.HA.2012.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person in asylum proceedings cannot be subject to a removal order based on certain provisions of the Aliens Act, as they are permitted to stay in Switzerland until the conclusion of their asylum process. The court reasoned that any request for asylum protection triggers this right to remain, making any subsequent removal order issued while the asylum process is ongoing invalid and thus insufficient grounds for detention pending deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid während des Asylverfahrens Der Erlass einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG gegen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, ist unzulässig (E. II./2.2.).

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Verbleiberecht Haftgrund erworbener Anspruch hängiges Verfahren Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 1 lit. a oder
50 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid während des Asylverfahrens Der Erlass einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG gegen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, ist unzulässig (E.
Art. 42 AsylG
Cited to establish the right of asylum seekers to remain in Switzerland until the conclusion of their asylum proceedings.
Art. 18 AsylG
Cited to define what constitutes an asylum request, relevant to determining asylum seeker status.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG
Cited as the legal basis for placing an individual in detention pending deportation, if warranted.
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
Cited as the statutory provision allowing cantonal authorities to impose territorial restrictions.
Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG
Cited as the basis for the impermissible issuance of an expulsion order against individuals in asylum proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG

Cited as the basis for the impermissible issuance of an expulsion order against individuals in asylum proceedings.

Art. 42 AsylG

Cited to establish the right of asylum seekers to remain in Switzerland until the conclusion of their asylum proceedings.

Art. 18 AsylG

Cited to define what constitutes an asylum request, relevant to determining asylum seeker status.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG

Cited as the legal basis for placing an individual in detention pending deportation, if warranted.

Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG

Cited as the statutory provision allowing cantonal authorities to impose territorial restrictions.

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Volltext

286 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012

50 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid während des Asylverfahrens Der Erlass einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG gegen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, ist unzulässig (E. II./2.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

20. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen O.G. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.15).

Aus den Erwägungen

II.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE

128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).

Die mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. September 2011 verfügte Wegweisung ist zufolge Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert und kann als Grundlage für eine Ausschaffungshaft nicht mehr herangezogen werden (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. April 2010, 1-HA.2010.106, E. II/2.2; AGVE 2010, S. 329).

Gleiches gilt für die am 19. Januar 2012 verfügte Wegweisung durch das MIKA. Die Anordnung einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG ist unzulässig gegen Personen, die sich im Asylverfahren befinden, da sich diese gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Dabei gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch (Art. 18 AsylG).

Nachdem der Gesuchsgegner sowohl in der Empfangsstelle in Basel als auch zu Beginn des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Mitarbeitenden des Migrationsamts um Asyl ersuchte bzw. sein Asylgesuch bekräftigt hat, befand bzw. befindet er sich in einem Asylver- 2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 287 fahren und war bzw. ist damit berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.

Unter diesen Umständen steht fest, dass die durch das MIKA angeordnete Wegweisung zu unrecht erging und deshalb auch nicht als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen kann.

Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretensund Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu eröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen.

51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Eine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

21. November 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen J.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2012.13).

Aus den Erwägungen

II.

2.1.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.