Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2011.75 • OG AG 1.HA.2011.75 KI-generiert

Deportation Order Procedures, Detention, and Residence Permit Extension

Geschäftsnummer 1.HA.2011.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

If a person subject to deportation does not pick up the deportation order but appears at the migration office within the appeal period, they must be given the opportunity to state their willingness to leave the country, and the office must provide them with a copy of the order and inquire about their readiness to depart for the designated country. Failure to ascertain this readiness prevents a decision on the necessity of detention. Additionally, if a detention facility cannot separate smokers and non-smokers, a non-smoking detainee must be moved or released upon request. Furthermore, a supplementary period for submitting a detailed appeal justification cannot be granted, nor can an extension be granted due to a legal representative's holiday absence if they accepted the mandate knowing they couldn't meet the deadline. Finally, a claim for a residence permit extension based on a three-year marriage requires evidence of marital intent during that time, as the presumption of marital intent while living together can be rebutted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Kann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.).

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligungen Abschiebung verspätetes Asylgesuch unerlaubtes Wegbleiben rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Cited as the legal basis for the extinguishment of the claim for extension of the residence permit due to formal fulfillment of the cohabitation requirement.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

Cited as the legal basis for the extinguishment of the claim for extension of the residence permit due to formal fulfillment of the cohabitation requirement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345 noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird.

Zur Ausreisefrist ist den Nichteintretensund Wegweisungsentscheiden des BFM regelmässig zu entnehmen, dass der Verfügungsadressat die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen muss. Diese beträgt fünf Arbeitstage ab rechtsgültiger Eröffnung der Beschwerde.

Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist beim MIKA, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern. Das MIKA ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Betroffenen den Wegweisungsentscheid in Kopie auszuhändigen und ihn nach seiner Bereitschaft zur Ausreise in den Dublin-Zielstaat zu fragen. Ohne Kenntnis bezüglich der Ausreisebereitschaft eines Betroffenen kann über die Notwendigkeit der Inhaftierung nicht entschieden werden.

83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Kann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

3. Mai 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen S.B.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.75). 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung

- Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).

- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28).

85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens

- Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).

- I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).