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1.HA.2011.146 • OG AG 1.HA.2011.146 KI-generiert

Detention Pending Deportation Requires Demonstrable Service of Removal Order

Geschäftsnummer 1.HA.2011.146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

For detention pending deportation, the underlying removal order must be demonstrably served. If the removal order is based on an entry ban, the ban itself must be presented to the court, and it must be evident that the ban was communicated to the individual. If an individual departs the country, even if immediately returned, they have fulfilled their departure obligation, and the associated removal order is considered executed. In such cases, a formal (cantonal) order of removal may be issued.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid; Einreiseverbot Basiert der für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige Wegweisungsentscheid auf einem Einreiseverbot, muss dieses dem Gericht vorgelegt werden und es muss ersichtlich sein, dass das Einreiseverbot dem Betroffenen eröffnet wurde (E. II./2.2.).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Ausreise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Einreiseverbot Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 AuG
Cited as a legal basis requiring the notification of a first-instance removal or expulsion decision for the lawfulness of detention.
Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG
Cited as a legal basis allowing a formal (cantonal) expulsion order to be issued when the individual has left Switzerland, particularly when the Federal Office for Migration holds a different view.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 AuG

Cited as a legal basis requiring the notification of a first-instance removal or expulsion decision for the lawfulness of detention.

Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG

Cited as a legal basis allowing a formal (cantonal) expulsion order to be issued when the individual has left Switzerland, particularly when the Federal Office for Migration holds a different view.

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Volltext

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 335

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

79 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid; Einreiseverbot Basiert der für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige Wegweisungsentscheid auf einem Einreiseverbot, muss dieses dem Gericht vorgelegt werden und es muss ersichtlich sein, dass das Einreiseverbot dem Betroffenen eröffnet wurde (E. II./2.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

2. August 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen G.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.146).

Gegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht hat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (2C_722/2011) erhoben. Dieses ist wegen unterlassener Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom 23. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen

II.

2. […] 2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Das Gesetz verlangt in Art. 76 Abs. 1 AuG, dass ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist. Das Rekursgericht hat dazu in früheren Entscheiden ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot eine Fernhaltemassnahme beinhalte und deshalb für die Dauer des Einreisever-

336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 bots die Wirkung einer Wegweisungsverfügung entfalte (vgl. Urteil des Präsidenten des Rekursgerichts vom 23. November 2010, 1-HA.2010.131, E. II/2.2; AGVE 2002 Nr. 126, S. 513).

Das MIKA stützt die Anordnung der Ausschaffungshaft auf ein angeblich von den ungarischen Behörden gegen den Gesuchsgegner verhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum, welches vom

27. Oktober 2010 bis am 27. Oktober 2013 gültig sein soll. Dieses Einreiseverbot liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner gab zwar gegenüber der Polizei und dem MIKA an, er habe gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Anlässlich der Haftverhandlung korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur von einem Einreiseverbot betreffend Ungarn, nicht jedoch betreffend die Schweiz gewusst habe.

Fraglich ist, ob unter diesen Umständen von einem rechtsgenüglich eröffneten Wegweisungsentscheid ausgegangen werden kann.

Als Hinweis auf das Einreiseverbot befinden sich in den Akten einerseits eine RIPOL-Ausschreibung und andererseits ein Ausdruck aus dem Schengen Informationssystem (SIS). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsgegner über eine Schengen-ID (Ungarn, Hauptidentität) verfügt und er gestützt auf Art. 96 (vermutlich des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Aus den vorliegenden Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ein Einreiseverbot zugrunde liegt. Weder der RIPOL-Ausschreibung noch dem Ausdruck aus dem SIS kann entnommen werden, welche Behörde welchen Staates gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot verhängt haben und auf welches Gebiet sich dieses Verbot erstrecken soll. Zudem widersprechen sich die beiden Dokumente bezüglich des Erfassungsund Verfallsdatums. Es steht damit auch nicht fest, für welchen Zeitraum das behauptete Einreiseverbot gelten soll.

Nachdem aus einem Einreiseverbot ohnehin nur indirekt auf einen für die Dauer des Einreiseverbots bestehenden Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann, ist zu fordern, dass das Einreisever- 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337 bot dem Gericht vorgelegt wird und auch klar ersichtlich ist, dass es dem Betroffenen eröffnet wurde.

Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass im heutigen Zeitpunkt ein gegen den Gesuchsgegner verfügtes, gültiges Einreiseverbot für die Schweiz besteht, aus welchem indirekt auf einen eröffneten Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann.

Da abgesehen vom geltend gemachten Einreiseverbot kein Wegoder Ausweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vorliegt, fehlt es in concreto an der Voraussetzung eines rechtsgenüglichen Wegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft.

80 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid Reist ein Betroffener aus der Schweiz aus, ist er seiner Ausreiseverpflichtung selbst dann nachgekommen, wenn er unverzüglich wieder in die Schweiz überführt wird. Der zugrundeliegende Wegweisungsentscheid gilt damit als konsumiert. Da das BFM diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, steht es der kantonalen Behörde frei, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG eine formelle (kantonale) Wegweisung auszusprechen (E. II./2.2.).

Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen V.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.241).

Aus den Erwägungen

II.

2. […] 2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).