Dublin II Regulation: Asylum Appeal and Transfer Deadline Extensions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen an asylum seeker appeals a removal order and is allowed to await the outcome of the appeal in Switzerland, the six-month transfer deadline under the Dublin II Regulation is interrupted and restarts the day after the appeal decision. If the asylum seeker goes missing, the deadline is automatically extended by 12 months to 18 months, without needing explicit consent from the destination country. An initial request for readmission is considered accepted if the destination country does not respond within the required timeframe, starting the six-month transfer period upon the expiry of that response deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist. Die ursprüngliche Überstellungsfrist wird ex lege unterbrochen, wenn gegen einen Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) Beschwerde erhoben und der betroffenen Person gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Diesfalls beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem Beschwerdeentscheid neu zu laufen (E. II./2.3.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited as the legal basis for the interruption of the initial transfer deadline when an appeal against the expulsion decision is filed and the person is allowed to await the outcome of the proceedings in Switzerland.
This provision is cited to justify the extension of the transfer deadline to 18 months when the whereabouts of the person concerned are unknown and this is reported to the destination country.
This provision is referenced to explain that an explicit consent from the destination country is not necessary for the extension of the deadline when the person absconds.
Volltext
2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 331 lin II-Verordnung dies suggeriert - die Frist nur in denjenigen Fällen zu verlängern ist, in denen die drohende Unmöglichkeit der fristgerechten Rückführung in einem kausalen Zusammenhang zur Inhaftierung oder Flucht steht" (vgl. 1-HA.2010.30, E. 2.3, S. 6 f.). Die Fragen konnten in jenem Urteil offen gelassen werden.
Im vorliegenden Fall hat Italien weder auf das Rückübernahmegesuch vom 24. August 2009, noch auf das Fristerstreckungsgesuch betreffend Rückübernahme vom 13. April 2010 geantwortet. Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, ein explizites Zustimmen des Zielstaates auf ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des Untertauchens eines Betroffenen, sei nicht üblich. Auch ohne explizite Zustimmung der Zielstaaten seien diese in der Vergangenheit bereit gewesen, nach der Anzeige des Untertauchens Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt zurückzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchsgegner zurückzunehmen.
Diese Überlegungen überzeugen. Solange nichts Gegenteiliges bekannt wird, ist künftig davon auszugehen, dass es bei Anzeige des Untertauchens und Stellung eines Fristerstreckungsgesuches keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung bedarf. Dies umso mehr, als auch ein erstmaliges Gesuch um Rückübernahme eines Betroffenen als akzeptiert gilt, wenn der Zielstaat innert der erforderlichen Frist nicht auf ein Rückübernahmegesuch reagiert (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung).
[…]
68 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist.
Die ursprüngliche Überstellungsfrist wird ex lege unterbrochen, wenn gegen einen Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM)
Beschwerde erhoben und der betroffenen Person gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Diesfalls beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem Beschwerdeentscheid neu zu laufen (E. II./2.3.).
332 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
17. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.M.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.95).
Aus den Erwägungen
II. 2.3. […] Bezüglich der rechtlichen Hindernisse ist festzuhalten, dass die Haft nur so lange angeordnet werden darf, als eine Überstellung in die Tschechische Republik zulässig ist.
Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist die auch für die Schweiz geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.) sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff) massgebend (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68]).
Anders als bei Rückführungen in den Heimatstaat ist eine Überstellung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II- Verordnung nur innert bestimmter Fristen möglich. Massgebend für die Fristberechnung ist insbesondere, wann der Betroffene illegal in den Zielstaat eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung), welchen Status der Betroffene im Zielstaat hatte (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e Dublin II-Verordnung), wann das Aufnahmegesuch gestellt wurde (Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung), ob um dringliche Antwort ersucht wurde (Art. 17 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung), ob das Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf einen Eurodac-Treffer gestellt wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-Verordnung) und ob der Zielstaat das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme beantwortet hat (Art. 18 Abs. 7 bzw. 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 333
Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). In allen Fällen hat die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d oder einer Verlängerung nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung - innert sechs Monaten seit Zustimmung zur Rückübernahme zu erfolgen (Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-Verordnung). Für den Fristenbeginn ist zu beachten, dass der Tag, auf den die Handlung (z.B. das Aufnahmegesuch oder die Zustimmung des Zielstaates) bzw. das Ereignis (z.B. die Verfristung) fällt, nicht mitgerechnet wird (vgl. Art. 25 der Dublin II-Verordnung).
Ausgangspunkt für jede Überstellung im Rahmen der Dublin II-Verordnung ist das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an den Zielstaat. Diesem ist zu entnehmen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Überstellung in den Zielstaat erfolgen soll und ob um dringliche Antwort ersucht wird. Antwortet der Zielstaat nicht innert der erforderlichen Frist, wird angenommen, dass dem Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme zugestimmt wird (sogenannte Verfristung; vgl. Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt diesfalls mit ungenutztem Ablauf der Antwortfrist zu laufen. Antwortet der Zielstaat innerhalb der Frist, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Annahme des Antrages (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 2. Juli 2009, 1-HA.2009.79, E. II/2.3.1). Kann die Überstellung nicht erfolgen, weil der Aufenthaltsort eines Betroffenen unbekannt ist und wird dies dem Zielstaat verordnungskonform angezeigt, verlängert sich die Frist automatisch um
12 Monate auf 18 Monate. Eine explizite Zustimmung des Zielstaates ist nicht notwendig (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung; vgl. auch Urteil des Rekursgerichts vom 4. Juni 2010, 1-HA.2010.61,
E. 2.3).
Die Schweiz ersuchte die Tschechische Republik am
21. September 2009 um Aufnahme des Gesuchsgegners. Diesem Gesuch stimmte die Tschechische Republik am 12. November 2009 - innerhalb der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 1 der Dublin II- Verordnung - gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung zu.
334 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010
Da der Gesuchsgegner gegen den Wegweisungsentscheid des BFM Beschwerde erhob und ihm in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wurde die ursprüngliche Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher am Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mithin am 4. Mai 2010, neu zu laufen. Die Überstellungsfrist wird in einer solchen Konstellation nicht erst mit der Anzeige an den Zielstaat, sondern ex lege unterbrochen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Kommentar Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 167). Es spielt daher keine Rolle, dass das BFM die tschechischen Behörden erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens über das Einlegen des Rechtsbehelfs informierte. Da der Gesuchsgegner schliesslich vor seiner polizeilichen Anhaltung am 15. September 2010 unbekannten Aufenthalts war und das BFM der Tschechischen Republik am 22. Juni 2010 das Untertauchen des Gesuchsgegners anzeigte sowie um Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte, ist die Überstellung des Gesuchsgegners in die Tschechische Republik bis zum 4. November 2011 möglich (vgl. Art. 19 Abs. 4 der Dublin II- Verordnung).
69 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid; Untertauchensgefahr.
Unter der Voraussetzung, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid rechtsgültig eröffnet wurde und noch Bestand hat, stellt er auch dann eine rechtsgenügliche Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen und aufgrund eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vollziehbar ist (E. II./2.2.).
Solange aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, ist die Weigerung eines Betroffenen, in einen Staat zurückzukehren, der nach Massgabe der Dublin II-Verordnung zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, nicht als Anzeichen für das Bestehen einer Untertauchensgefahr zu werten (E. II./3.4. -3.5.).