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1.HA.2010.146 • OG AG 1.HA.2010.146 KI-generiert

Detention for Expulsion and Asylum Claims: Clarifications on Grounds, Re-entry, and Absconding

Geschäftsnummer 1.HA.2010.146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed several aspects of detention for the purpose of expulsion. It clarified that two provisions concerning the grounds for detention are to be understood as a single ground, serving as a clarification of each other. An individual who re-enters the country illegally after being expelled under the Dublin procedure and files a seemingly unfounded asylum claim can be detained, even if the initial expulsion was smooth, as this demonstrates an intent to exploit the asylum system. Furthermore, if a previous detention was not confirmed due to a violation of the acceleration principle, new detention grounds must arise after the release and cannot simply rely on pre-existing grounds; otherwise, the acceleration principle would be undermined. Finally, a person cannot be accused of absconding if they do not constantly sleep at their assigned accommodation, provided they were not explicitly ordered to remain there and have credible reasons for not doing so, especially if they self-report to authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftgrund. Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.). Wird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zugeteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.).

Schlagwörter

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Asylgrund Haftentlassung Einreise Internierung im Ausländerrecht illegaler Aufenthalt Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
3 und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
Cited as the basis for understanding these provisions as a single ground for detention.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Cited as the basis for considering the defendant as a person who wishes to stay in Switzerland as an 'asylum tourist' and thus fulfilling the grounds for detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Cited as the basis for understanding these provisions as a single ground for detention.

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Volltext

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

63 Ausschaffungshaft; Haftgrund.

Zwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93).

64 Ausschaffungshaft; Haftgrund.

Ein Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134).

65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.

Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).

328 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010

Wird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zugeteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

17. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.146).

Aus den Erwägungen

II. 3.2. Gegen den Gesuchsgegner wurde bereits am 22. Oktober 2010 eine Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Diese wurde durch das Rekursgericht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots indessen nicht bestätigt. Für die erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass nicht mehr unbesehen auf die Haftgründe abgestellt werden darf, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden. Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur noch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem entsprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Beschleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der Ausschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch das Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen werden könnte.

[…]

3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug habe annulliert werden müssen.

Bei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am

25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse aufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde - anders als allgemein üblich - auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde beispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde

B. verfügt. Dem Gesuchsgegner kann somit nicht vorgeworfen wer- 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt. Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010 selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien. Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe.

[…]

66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.

Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106).

67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin- Verfahren.

Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).