Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2010.140 • OG AG 1.HA.2010.140 KI-generiert

Deportation Expediting Obligation and Detention Conditions

Geschäftsnummer 1.HA.2010.140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that authorities violated the obligation to expedite deportation proceedings by failing to take necessary steps for several months, despite knowing the individual could be deported after release from prison. The court rejected the argument that a balancing of interests was necessary, emphasizing that authorities should act more diligently when an individual poses a security risk. The court also addressed the conditions of detention, finding that detention in a high-security prison was justified due to the individual's violent behavior, but that the purpose of administrative detention to ensure deportation must still be respected, and the individual should be moved to a deportation center when feasible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in einer Justizvollzugsanstalt. Aufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt ist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen (E. II./4.4.). Sobald der Vollzug der Haft in einem Ausschaffungszentrum vertretbar ist, ist der Betroffene zu verlegen (E. II./4.5.).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftbedingungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Verzögerung des Asylverfahrens illegale Ausreise Wegweisung im Asylverfahren Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 49 Abs. 1 VZAE
Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E.
Art. 81 Abs. 2 AuG
Determines appropriate facilities for detention in light of the detainee's risk to staff and other detainees.
§ 21 Abs. 1 EGAR
Justifies the detention in the security wing of the Lenzburg correctional facility due to the detainee's behavior.
§ 20 EGAR
Guarantees rights during administrative detention, which must be respected even in a correctional facility.
§ 23 Abs. 1 lit. c EGAR
Regulates the right to radio and TV consumption, allowing for exceptions in cases of previous property damage by the detainee.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 81 Abs. 2 AuG

Determines appropriate facilities for detention in light of the detainee's risk to staff and other detainees.

§ 21 Abs. 1 EGAR

Justifies the detention in the security wing of the Lenzburg correctional facility due to the detainee's behavior.

§ 20 EGAR

Guarantees rights during administrative detention, which must be respected even in a correctional facility.

§ 23 Abs. 1 lit. c EGAR

Regulates the right to radio and TV consumption, allowing for exceptions in cases of previous property damage by the detainee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 widersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untätigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsamtes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich befragt werden.

Ob die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tatsache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten, dass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich ausgeschafft werden kann.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behörden weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49,

E. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein Raum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchsgegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicherheitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die Behörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die Ausschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung und nicht der Verhinderung von Straftaten.

[…]

73 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.

Aufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt ist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen (E. II./4.4.). 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345

Sobald der Vollzug der Haft in einem Ausschaffungszentrum vertretbar ist, ist der Betroffene zu verlegen (E. II./4.5.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

9. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.B.I.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.140).

Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2011 (2C_37/2011).

Aus den Erwägungen

II. 4.1. […] Das Migrationsamt ordnete an, dass der Gesuchsgegner nicht wie allgemein üblich im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Ausschaffungsgefängnis "Bässlergut" in Basel, sondern in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in Ausschaffungshaft genommen werde, sofern eine Gefährdung von Mithäftlingen oder des Anstaltspersonals durch das Verhalten des Gesuchsgegners nicht ausgeschlossen werden könne.

[…]

4.4. Aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeit des Gesuchsgegners gegenüber einem Mitarbeiter des Migrationsamtes und gegenüber Vollzugsangestellten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ist erstellt, dass der Gesuchsgegner derzeit mit Blick auf den Vollzug der angeordneten Ausschaffungshaft ein erhebliches Risiko für die Vollzugsangestellten und wohl auch für Mitgefangene darstellt. Dies bestätigt auch die für den Gesuchsgegner zuständige Ärztin der Psychiatrischen Klinik Königsfelden. Ein Vollzug mit offenem Haftregime im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Ausschaffungsgefängnis "Bässlergut" in Basel ist - jedenfalls im Moment - undenkbar. Infrage kommen als geeignete Räumlichkeiten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 [des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] einzig eine isolierte Inhaftierung mit speziell geschultem Personal. Insofern ist in Anwendung von § 21 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR)

346 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 vom 25. November 2008] nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt die Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollziehen will. Immerhin stehen den Inhaftierten dort grundsätzlich zwei Zellen zur Verfügung. Damit kann den Inhaftierten eine gewisse Tagesstruktur gegeben werden, da eine Zelle als Wohnund Schlafzelle und eine Zelle als Arbeitsraum dient. Allerdings ist auch beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dem Zweck der Administrativhaft, bei der es einzig darum geht, die Ausschaffung des Gesuchsgegners sicherzustellen, gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere sind die mit § 20 EGAR garantierten Rechte grundsätzlich zu gewähren. Der soziale Kontakt mit anderen Inhaftierten (§ 20 Abs. 1 lit. g EGAR) ist aufgrund des vom Gesuchsgegner ausgehenden Gefahrenpotentials zur Zeit nicht möglich. Diese Einschränkung ist - sofern der Gesuchsgegner entsprechendes Interesse bekundet - mittels angemessen intensivierter Betreuung durch das Vollzugspersonal, durch Seelsorger oder andere geeignete Personen zu kompensieren.

Zu beachten ist zudem Folgendes: § 23 EGAR regelt das Disziplinarwesen gegenüber Inhaftierten. Dieses gilt grundsätzlich auch bei einer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Aus § 23 Abs. 1 lit. c EGAR geht hervor, dass die Inhaftierten grundsätzlich das Recht auf Radiound TV-Konsum haben und eine Verweigerung, Beschränkung oder gar ein Entzug eine Disziplinarmassnahme darstellt. Solange Betroffene den Empfangsgeräten Sorge tragen, ist Radiound TV-Konsum deshalb grundsätzlich zu ermöglichen. Nachdem der Gesuchsgegner jedoch bei früheren Inhaftierungen erhebliche Sachschäden verursachte, ist die Abgabe von Radiound TV-Geräten in Abweichung von § 23 Abs. 1 lit. c EGAR in das Ermessen der Vollzugsanstalt zu stellen.

4.5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner zwecks weiterer medizinischer Abklärungen vorläufig in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden oder im Psychiatriezentrum Rheinau verbleibt und erst in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg verlegt wird, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Sollten die geplanten medizinischen Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen und daraus eine länger dauernde Festhaltung in einer medizini- 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 347 schen Anstalt resultieren, wäre dies durch den Gesuchsteller zu begründen.

Sollte sich das vom Gesuchsgegner ausgehende Gefahrenpotential derart reduzieren, dass ein Vollzug in einem Ausschaffungszentrum verantwortbar wäre, wäre der Gesuchsgegner entsprechend zu verlegen. 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

74 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung.

Bei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schulische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die betroffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.).

Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. Juni 2010 in Sachen F.U. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (1-BE.2010.9).

Aus den Erwägungen

II. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 [des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005], die inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 3 lit. c [des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931] übereinstimmen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3808), erlischt die Nie-