Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2010.106 • OG AG 1.HA.2010.106 KI-generiert

Foreigner's Voluntary Appearance and Deportation Procedures

Geschäftsnummer 1.HA.2010.106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a foreigner who was detained awaiting deportation and claimed to have stayed in private accommodations near his assigned residence, not absconded. The court found his statement credible, noting he voluntarily appeared at the migration office the day after a police check and expressed surprise at not being deported immediately after his penal custody. The court also addressed that a deportation order is considered fulfilled if the individual leaves the country voluntarily, requiring a new order for subsequent detention, and that extending the transfer deadline in a Dublin procedure does not necessitate explicit consent from the destination country if the individual has gone into hiding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid. Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.).

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Überstellungshaft Polizeikontrolle Abschiebung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Auslieferungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision likely pertains to the determination of costs or legal aid, given its common use in dispositive sections addressing these matters.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision likely pertains to the determination of costs or legal aid, given its common use in dispositive sections addressing these matters.

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Volltext

2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt. Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010 selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien. Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe.

[…]

66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.

Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106).

67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin- Verfahren.

Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).