Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2008.71 • OG AG 1.HA.2008.71 KI-generiert

Swiss Asylum Court: Administrative Detention Conditions

Geschäftsnummer 1.HA.2008.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This collection of case summaries from the Swiss Court of Asylum Law addresses various conditions of administrative detention. The court ruled that cell confinement should primarily occur during nighttime rest hours, and individuals willing to work must be offered suitable employment within 14 days or transferred/released, though continuous employment is not guaranteed. Detainees must receive house rules in an understandable language, and restrictions on phone calls are reserved for the migration office, not enforcement officers. The court also clarified that employment need not be intellectually stimulating, merely preventing idleness, and that if day-time cell opening is operationally impossible, detainees must be transferred or released. Finally, vegetarians are entitled to a specifically prepared vegetarian meal, not just the removal of meat from a standard menu.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftbedingungen Asylgesetz Beschäftigungsbedingungen Abschiebung Verwaltungsvollzug Arbeitszeit

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008

Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).

Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).

Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.).

Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. betreffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62).

Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008).

Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaffungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter diesen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden.

82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

3. Juli 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.71). 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401

83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen Gründen Sofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber zu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden.

Ist eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125).

84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen Vegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40).