Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2008.40 • OG AG 1.HA.2008.40 KI-generiert

Detention Conditions, Vegetarian Meals, and Family Reunification Rights

Geschäftsnummer 1.HA.2008.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Detainees held for deportation must be moved if operational issues prevent their cells from being opened during the day, and if relocation is impossible, they must be released. Vegetarians are entitled to a specifically vegetarian meal, and merely removing meat from a standard meal is insufficient. Restrictions under national law for the subsequent admission of a single parent do not apply when considering the right to respect for family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights, as any national restrictions must be weighed against the individual's right to family life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Durchsetzungshaft; Haftbedingungen Vegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.).

Schlagwörter

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Rechte der inhaftierten Person Familiennachzug Europäische Menschenrechtskonvention Achtung des Familienlebens Recht auf Leben unverheirateter Elternteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
The provision concerning the right to respect for private and family life was applied to determine the compatibility of restrictions on family reunification.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The provision concerning the right to respect for private and family life was applied to determine the compatibility of restrictions on family reunification.

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Volltext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401

83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen Gründen Sofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber zu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden.

Ist eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125).

84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen Vegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug Die gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem nachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2008.26).

Aus den Erwägungen

II. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist.

6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Berufung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nachzug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht