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1.HA.2008.34 • OG AG 1.HA.2008.34 KI-generiert

Jurisdiction for Expulsion Detention: Canton Aargau's Continuing Competence

Geschäftsnummer 1.HA.2008.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the jurisdiction of canton Aargau to detain an individual for expulsion, despite the individual's recent residency in canton Fribourg. The court reasoned that canton Aargau retained jurisdiction because it was originally assigned the task of enforcing the expulsion order in 1998, and the individual had not definitively left Switzerland or provided proof of return to their home country. Therefore, canton Aargau remained competent to detain the individual to ensure the expulsion order was carried out.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem illegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.).

Schlagwörter

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Abschiebung Asylzuständigkeit übertragene Zuständigkeit Ausweisungsgrund Aufsichtszuständigkeit ausländerrechtliche Festhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 AuG
Basis for ordering pre-departure detention to ensure execution of a removal order.
Art. 76 Abs. 1 AuG
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt.
Art. 45 Abs. 1 Bst
"Im Dispositiv der Asylund Wegweisungsverfügung wird der Kanton bezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst.
Art. 48 AsylG
Defines mutual assistance between cantons for the execution of removal orders, including bringing the person concerned or carrying out the deportation.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
Allows for pre-departure detention if the Federal Office for Migration has issued a non-admission decision based on specific articles of the Asylum Act.
§ 3 VEGAR
Designates the migration office as the responsible cantonal authority for pre-departure detention.
Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG
Specifies that the dispositive of an asylum and removal order designates the canton responsible for executing the removal.
Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG
The basis for the Federal Office for Migration's non-admission decision, which can serve as a ground for pre-departure detention.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 AuG

Basis for ordering pre-departure detention to ensure execution of a removal order.

§ 3 VEGAR

Designates the migration office as the responsible cantonal authority for pre-departure detention.

Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG

Specifies that the dispositive of an asylum and removal order designates the canton responsible for executing the removal.

Art. 48 AsylG

Defines mutual assistance between cantons for the execution of removal orders, including bringing the person concerned or carrying out the deportation.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG

Allows for pre-departure detention if the Federal Office for Migration has issued a non-admission decision based on specific articles of the Asylum Act.

Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG

The basis for the Federal Office for Migration's non-admission decision, which can serve as a ground for pre-departure detention.

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Volltext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 387

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

76 Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem illegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

5. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.34).

Aus den Erwägungen

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AuG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit durch die zuständige Behörde erlassen.

Betreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes anzumerken: Im Dispositiv der Wegweisungsverfügung des BFF vom 20. März 1998 wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners beauftragt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, in den letzten Jahren im Kanton Freiburg gewohnt zu haben und im Jahr 2003 zwei Mal in den Kosovo ausgereist zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die 1998 begründete Zuständigkeit des Kantons Aargau im heutigen Zeitpunkt noch immer gegeben ist.

388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008

Die über das Internet abrufbare Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 zum Asylgesetz hält betreffend die Zuständigkeit der Kantone Folgendes fest (vgl. Weisung des BFM vom 1.1.2008, III. Asylgesetz, N. 12.1.2 [Stand 1.1.2008]):

"Im Dispositiv der Asylund Wegweisungsverfügung wird der Kanton bezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG). Hält sich eine weggewiesene Person nicht mehr in dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton auf, bleibt dieser dennoch für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Aufenthaltskanton leistet ihm auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in der Ausschaffung derselben in den Herkunftsoder einen Drittstaat (Art. 48 AsylG).

Der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Kanton behält diese Zuständigkeit bis zur definitiven Ausreise der ausländischen Person. Unter definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat zu verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen. Nach Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat gilt die ausländische Person ebenfalls als ausgereist, es sei denn, die Schweiz ist verpflichtet diese Person zurück zu übernehmen. Eine sich in der Schweiz befindende ausländische Person unbekannten Aufenthalts gilt nicht als ausgereist."

Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während den letzten Jahren im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau nach dem soeben Ausgeführten nicht zu beeinträchtigen. Eine seit 1998 erfolgte Rückkehr in den Kosovo bzw. die definitive Ausreise des Gesuchsgegners hätte hingegen zur Folge, dass der Kanton Aargau in diesem Fall nicht weiter zuständig wäre, den Gesuchsgegner in sein Heimatstaat zurückzuführen.

Den Freiburger Behörden gegenüber verschwieg der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben, dass er in den Kosovo ausgereist sei. Im Rahmen der Befragung durch die Freiburger Polizei nach seiner Festnahme vom 3. April 2008 antwortete der Gesuchsgegner auf die Frage, wie er in die Schweiz gekommen sei: "En 1990, en train. Depuis, je suis toujours resté en Suisse". Den Freiburger Behörden lagen bezüglich des behaupteten Aufenthalts im Kosovo somit keinerlei Anhaltspunkte vor, worauf sie den Gesuchsgegner korrekter- 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist.

Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat.

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101).

Aus den Erwägungen

II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat.