Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2008.3 • OG AG 1.HA.2008.3 KI-generiert

Unlawful Detention Due to State Inaction and Violation of Acceleration Principle

Geschäftsnummer 1.HA.2008.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that detention for deportation was unlawful because the acceleration principle was violated. Authorities remained inactive for over three months in obtaining necessary travel documents and failed to inquire about the status of the applicant's case with the foreign authorities. This inaction, despite available avenues for further investigation into the applicant's identity, meant the deportation could not be executed, rendering the detention unjustified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).

Schlagwörter

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Haftgrund illegaler Aufenthalt Verlängerung der Ausschaffungshaft ausländischer Staat Grundsatz der Identität Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
The detention ground is not met because the previous decision on which it was based has been proven wrong.
Art. 76 Abs. 4 AuG
The acceleration principle was violated because the authorities remained inactive for over three months regarding the procurement of travel documents.
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren voraus.
Art. 76 AuG
Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
The detention must be terminated if the enforcement of the deportation is impossible for legal or factual reasons.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG

The detention ground is not met because the previous decision on which it was based has been proven wrong.

Art. 76 Abs. 4 AuG

The acceleration principle was violated because the authorities remained inactive for over three months regarding the procurement of travel documents.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

The detention must be terminated if the enforcement of the deportation is impossible for legal or factual reasons.

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Volltext

390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008

Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behörden heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger.

In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom

29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.

Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt.

78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G.

betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3).

Aus den Erwägungen

II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 391 konkretisiert (vgl. den unveröffentlichten Entscheid vom 24. Januar 2008, 2C_9/2008, E. 2.3.1):

"Das Beschleunigungsgebot ist nach der Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten (möglichen) Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen haben und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen Behörde oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 ff.

E. 4). Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren voraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck auf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober 1999, E. 2a)."

Das Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet worden sei. Die Verzögerung der Ausschaffung sei einerseits auf den Gesuchsgegner zurückzuführen, welcher sich nicht bereit zeige, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Andererseits seien beim algerischen Konsulat zwei Anfragen bezüglich der Ausstellung eines Laissez-Passer pendent. Die diplomatische Zusammenarbeit mit Algerien erfordere viel Fingerspitzengefühl, weshalb ein Nachfragen alle zwei Monate nicht sinnvoll sei und die algerischen Behörden bloss verärgere.

Obwohl die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die Behörden müssen versuchen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zu beschaffen. Dabei müssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreifen (vgl. Hugi Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.71).

392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008

Dem BFM liegen bezüglich der Identität des Gesuchgegners mehrere Hinweise vor: In Belgien trat der Gesuchsgegner unter dem Namen H.M., geboren 1. Februar 1973, aus der Provinz M. auf, in Deutschland ist er unter dem Namen K.S., geboren 9. Juli 1984, aus der Provinz O. erfasst und in der Schweiz gab er an, J.G., geboren

9. Juli 1982, aus der Provinz B. zu sein.

Zur Abklärung der Personalien bei den algerischen Behörden sind gemäss Migrationsamt insbesondere der Fingerabdruck und die Angabe der Provinz, in welcher der Betroffene seinen letzten Wohnsitz hatte, massgebend. Der Name sowie das Geburtsdatum sind bei den Abklärungen zweitrangig. Das BFM stellte beim algerischen Konsulat bislang drei Gesuche um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner. Die erste Anfrage vom 27. März 2007 für die Provinz B. wurde von den algerischen Behörden negativ beantwortet. Die zweite Anfrage vom 17. Juli 2007 sowie die dritte Anfrage vom 8. November 2007 wurden für die Provinz O. eingereicht und sind im heutigen Zeitpunkt noch pendent. Seit diesem dritten Vorstoss vom 8. November 2007 wurde vom BFM im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners nichts weiter unternommen.

Auch wenn die Erfahrung mit den algerischen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, so darf dennoch erwartet werden, dass nach über drei bzw. sieben Monaten beim algerischen Konsulat nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass das BFM dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner möglicherweise aus der Provinz M. stammen könnte, bisher nicht nachgegangen ist. Das BFM blieb seit dem 8. November 2007, also während über drei Monaten, untätig, obwohl es, wie soeben aufgezeigt, weitere Massnahmen hätte treffen können. Die Verzögerung der Ausschaffung ist im vorliegenden Fall deshalb nicht in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden bzw. des Betroffenen selber zurückzuführen. Insofern wurde das Beschleunigungsgebot in diesem Fall verletzt, weshalb der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen ist. 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393

79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft I.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehrwillig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft (1-HA.2008.82).

Aus den Erwägungen

II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist jedoch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht.

1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Urteil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt: