Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2008.101 • OG AG 1.HA.2008.101 KI-generiert

Canton Aargau's Expulsion Responsibility Upheld; Pre-Deportation Detention Unfounded if Basis Incorrect; Immigration Authority's Delay Violates Duty to Expedite

Geschäftsnummer 1.HA.2008.101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the canton of Aargau remained responsible for enforcing an expulsion order despite the individual's claims of residence elsewhere, as no evidence of lawful residence was provided and the canton had previously issued a valid informal expulsion notice. Furthermore, the court held that pre-deportation detention based on a non-entry decision was unfounded if that decision had since proven factually incorrect. Finally, the court found that the duty to expedite was violated when an immigration authority failed to act on document procurement for over three months and did not inquire about pending origin inquiries with foreign authorities, even when caution was advised in contacting that specific authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung im Ausländerrecht Verzögerung des Asylverfahrens ausländischer Entscheid Dienstverletzung gültige Reisedokumente Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
This provision is the basis for the detention order, but the court found it was not met because the underlying decision was factually incorrect.
Art. 76 Abs. 4 AuG
Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG

This provision is the basis for the detention order, but the court found it was not met because the underlying decision was factually incorrect.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist.

Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat.

77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101).

Aus den Erwägungen

II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat.

390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008

Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behörden heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger.

In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom

29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.

Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt.

78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G.

betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3).

Aus den Erwägungen

II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt