Detention for Failure to Depart and Enforcement of Expulsion Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention of an individual who failed to depart Switzerland within the set deadline, necessitating the authorities to procure travel documents. The court found that the conditions for detention under Article 13i ANAG were met, as a valid expulsion order existed, the individual did not leave within the stipulated time, and the authorities had to obtain travel papers. In a separate case, the court rejected an application for enforcement detention, finding it to be subsidiary to detention for expulsion, and indicated that detention for expulsion could be ordered if the conditions were met, given the prospect of actual expulsion. Finally, the court deemed the restriction of an individual to a specific district as proportionate, as it served to facilitate enforcement of an expulsion order that had been pending for years.
Legislator-Regeste
AmtlichDurchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft Wenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine if the conditions for detention to ensure execution of departure or expulsion are met.
Used to determine the conditions under which enforcement detention can be ordered.
Volltext
322 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 setzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen beschaffen musste (Erw. II./3.2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135).
Aus den Erwägungen
II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77 AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste.
3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.
3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.
3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abgegeben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaffung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der kamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Befragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kamerunischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit steht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden beschafft werden mussten.
3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.
90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft Wenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.). 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 323
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
28. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.I.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.96).
Aus den Erwägungen
II. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen Ausländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht innert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechtskräftige Wegoder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft keine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere Massnahme zum Ziel führt.
Vorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar sei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft geboten sei.
Anlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen dem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung Rückkehr Zentralund Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man beabsichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS den sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung vorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner mit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft. Falls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner zu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen erneute Vorführung zu Handen der NIS. Diesbezüglich führte das BFM aus, dass eine Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöriger anlässlich einer zweiten Befragung durchaus denkbar sei, zumal die Anerkennungsquote anlässlich der letzten Befragung vom
20. September 2007 eher niedrig gewesen sei.
Unter diesen Umständen bestehen sehr wohl Vollzugsperspektiven, um die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Falls die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eben-
324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49).
[…]
91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Einund Ausgrenzung (Erw. II./3.3.).
Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1).
Aus den Erwägungen
II. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Einoder Ausgrenzung ein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Wegund Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter anderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der Betroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden erleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kaskadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen, wenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit anderen Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durchsetzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu kooperieren bzw. freiwillig auszureisen.
4.
4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet