Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2007.59 • OG AG 1.HA.2007.59 KI-generiert

Prolonged Detention and Prisoner Conditions

Geschäftsnummer 1.HA.2007.59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that while grounds for detention existed, prolonged detention was disproportionate because the offense of violating an exclusion order occurred three years prior and the authorities had not previously sought detention. The court also ruled that detainees should have reasonable opportunities for international phone calls and that non-smokers should not share cells with smokers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange zurückliegt (Erw. II./3.2.).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftbedingungen Gefangener Ausschlusskriterien überlange Untersuchungshaft Verlängerung der Sicherheitshaft Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m
85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 13a lit. b ANAG
Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c.
Art. 13e ANAG
b ANAG, wonach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt.
Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG
Cited as the basis for detention, but found to be disproportionate in the specific circumstances due to the time elapsed since the infringement.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG

Cited as the basis for detention, but found to be disproportionate in the specific circumstances due to the time elapsed since the infringement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

318 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 vorgeworfen werden kann, er sei Vorladungen oder Anhörungen fern geblieben und er sich zudem bereit erklärt hatte, die Schweiz zu verlassen. Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische Konsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte.

Unter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv verhalten könnte. Es steht dem Migrationsamt jederzeit frei, die Mitwirkungsbereitschaft des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung neu zu beurteilen. Der Gesuchsgegner wird gut daran tun, sich aktiv um die Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen und zumindest allen diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nachzukommen.

85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange zurückliegt (Erw. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.59).

Aus den Erwägungen

II. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wonach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt.

Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er am 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319

Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrationsamt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Ausschaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig, den Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige Verletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren.

86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünftigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtraucher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53).

Aus den Erwägungen

II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaffungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im Ausland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur Telefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür sind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im vernünftigen Rahmen sicherzustellen.

[…] Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher und müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel-