Removal Order Service and Deportation Detention Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA removal order is properly served if written in the official language of the canton and delivered, and if the recipient doesn't understand it, they must request a translation. Deportation detention may only be confirmed for twelve days if a detainee consents to waiving an oral hearing but cannot be deported within eight days, requiring the hearing within twelve days of detention. Detention may be terminated if it's established the individual is unable to travel for an extended period, but a person cannot claim they have always been available to authorities if they were not in danger of deportation due to a lack of travel documents. Finally, an individual cannot be accused of violating their duty to cooperate in obtaining travel documents if there is a factual obstacle preventing their acquisition.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the maximum duration of detention when a hearing is waived and the individual cannot be deported within eight days.
Cited as a relevant provision for assessing the situation if it is determined that the detained person is unable to travel for an extended period due to health issues.
Used to assess whether a person has violated their duty to cooperate in obtaining travel documents when factual obstacles exist.
Volltext
2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides Ein Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.).
Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9).
81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87).
82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.).
Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).
314 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
4. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46).
Aus den Erwägungen
II. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt.
Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es stehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist.
3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen, er habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und es seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche er nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen.
Dem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchsgegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als noch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft mit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ verhalten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten.
[…]
83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht Einem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht (Erw. II./3.2.).