Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.HA.2006.4 • OG AG 1.HA.2006.4 KI-generiert

Detainee's Rights During Expulsion Proceedings

Geschäftsnummer 1.HA.2006.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Detention for expulsion requires that a convalescent detainee, recently operated on and released from the hospital, must be allowed to shower at least once a week; otherwise, they must be moved to a suitable facility or released from detention, and the responsible authority must consult with physicians regarding rehabilitation measures. If a detainee wishes to be expelled to a country of their choice, they must prove they can legally enter that country. Generally, a temporary suspension of the expulsion order by the competent authority does not lead to release from detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftvollzug bei Rekonvaleszenten Für einen kürzlich operierten und aus dem Spital entlassenen Betroffenen muss die Möglichkeit bestehen, trotz seiner Verletzungen mindestens einmal pro Woche zu duschen. Ansonsten ist er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat zudem mit den Ärzten Rücksprache zu nehmen, ob und wenn ja welche Rehabilitationsmassnahmen zu ergreifen sind (Erw. II./4.).

Schlagwörter

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Haftentlassung Asylverfahren Landesverweisung trotz Krankheitszustand Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Säumnis nach Verfahrenssistierung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 2 ANAG
77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat Will ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner Wahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er legal in dieses Land einreisen kann (Erw.
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Volltext

2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

76 Ausschaffungshaft; Haftvollzug bei Rekonvaleszenten Für einen kürzlich operierten und aus dem Spital entlassenen Betroffenen muss die Möglichkeit bestehen, trotz seiner Verletzungen mindestens einmal pro Woche zu duschen. Ansonsten ist er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat zudem mit den Ärzten Rücksprache zu nehmen, ob und wenn ja welche Rehabilitationsmassnahmen zu ergreifen sind (Erw. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

16. Januar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T. B.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.4).

77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat Will ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner Wahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er legal in dieses Land einreisen kann (Erw. II./2.3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

3. Februar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.10).

78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung.

Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19).