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1.HA.2006.19 • OG AG 1.HA.2006.19 KI-generiert

Detention Conditions and Deportation Review

Geschäftsnummer 1.HA.2006.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A detained individual must be allowed to shower at least once weekly despite injuries; otherwise, they must be moved to a suitable facility or released, and their doctors must be consulted on rehabilitation. An individual requesting deportation to a chosen country must prove legal entry is possible. A temporary suspension of deportation generally does not lead to release from detention, as it does not inherently render the deportation impossible. The court reviewing detention is limited to the legality and appropriateness of the detention itself, not the legality of the expulsion order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.).

Schlagwörter

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Haftprüfung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Internierung im Ausländerrecht Einreise Haftordnung Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 2 ANAG
77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat Will ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner Wahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er legal in dieses Land einreisen kann (Erw.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
This provision is cited as the basis for ending detention when the grounds for detention cease to exist or when the execution of the expulsion or removal is proven to be impossible for legal or factual reasons.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG

This provision is cited as the basis for ending detention when the grounds for detention cease to exist or when the execution of the expulsion or removal is proven to be impossible for legal or factual reasons.

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Volltext

2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

76 Ausschaffungshaft; Haftvollzug bei Rekonvaleszenten Für einen kürzlich operierten und aus dem Spital entlassenen Betroffenen muss die Möglichkeit bestehen, trotz seiner Verletzungen mindestens einmal pro Woche zu duschen. Ansonsten ist er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat zudem mit den Ärzten Rücksprache zu nehmen, ob und wenn ja welche Rehabilitationsmassnahmen zu ergreifen sind (Erw. II./4.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

16. Januar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T. B.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.4).

77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat Will ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner Wahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er legal in dieses Land einreisen kann (Erw. II./2.3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

3. Februar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.10).

78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung.

Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19).

378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006

Aus den Erwägungen

II. 3. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Hierauf setzte das BFM am 26. April 2006 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen.

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist die Frage zu klären, ob die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen oder zu bejahen ist.

Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand der vorläufigen Aussetzung der Wegweisung durch das BFM die Ausschaffung nicht als undurchführbar erscheinen lässt. Für die Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme müssen triftige Gründe sprechen, oder es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 125 II 217 E.2;

122 II 148 E.3, S. 152 f.). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. deren Vollzug nicht absehbar erscheint, obwohl die Identität bzw. Nationalität des Ausländers belegt ist beziehungsweise keine Anhaltspunkte vorliegen, an der angeblichen Herkunft zu zweifeln (BGE 127 II 168 E.2c, S. 172).

Im vorliegenden Fall ist gemäss Fax des BFM an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006 trotz der bekannten Unruhen im Tschad durch das BFM keine generelle Aussetzung von Rückschaffungen in den Tschad verfügt worden. Solange die Wegweisung des Gesuchstellers durch das BFM oder die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nicht wiedererwägungsweise aufgehoben wird, ist deshalb nach wie vor mit einer Ausschaffung des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit zu rechnen, auch wenn das Wiedererwägungsgesuch die Ausschaffung zweifellos verzögern wird. 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379

Der Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar.

79 Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung zu prüfen.

Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber die Rechtmässigkeit der Wegoder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. August 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.K.

betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.34).

Aus den Erwägungen

II. 2.2. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft gilt gemäss Bundesgericht dann als unverhältnismässig, und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 2A.322/2004 vom 5. Juli 2004, E.2.1).

Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Leben wäre bei einer Rückreise ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Aus diesem Grund sei die Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine Kenntnis gehabt. Er wisse daher nicht, gestützt auf welche Informationen das BFM die Zumutbarkeit seiner Rückkehr bejaht habe und habe nie dazu Stellung nehmen können. Dies verletze jedoch den