Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.BE.2011.28 • OG AG 1.BE.2011.28 KI-generiert

Residency Permit Denied for Lack of Marital Intent, Appeal Deadline Strict

Geschäftsnummer 1.BE.2011.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the first case, a request for an extended deadline to submit a detailed appeal justification was denied, as no such extension is permitted under law, and a new deadline would not be granted even if the legal representative was unavailable due to vacation. In the second case, a person's claim for an extended residence permit based on a three-year marriage was rejected because, while the couple lived together for the required period, the court found that the intention to maintain a marital union was absent, thus invalidating the presumption of a genuine marital relationship supporting the permit extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung - Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.). - Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen tatsächliche Lebensgemeinschaft Ehehindernis ehelicher Härtefall gelebte Ehe Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
This provision was used to determine that the claim for extension of the residence permit had expired due to the formal fulfillment of the three-year cohabitation requirement without marital intent.
§ 43 Abs. 2 und 3 VRPG
These provisions were cited to explain that a grace period for submitting a detailed justification for an appeal cannot be requested.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

This provision was used to determine that the claim for extension of the residence permit had expired due to the formal fulfillment of the three-year cohabitation requirement without marital intent.

§ 43 Abs. 2 und 3 VRPG

These provisions were cited to explain that a grace period for submitting a detailed justification for an appeal cannot be requested.

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Volltext

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung

- Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).

- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28).

85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens

- Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).

- I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).