VwGH upholds ASVG penalty revocation due to procedural violation regarding employer status facts.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice revoked the lower court's dismissal of the plaintiff's appeal against an ASVG penalty and cost order due to procedural violations. The lower court failed to properly address evidence that the alleged employees belonged to a different company, a fact the higher court deemed material to the employer status determination. Consequently, the penalty and associated costs were declared invalid, while the plaintiff's additional cost claim against the state was allowed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG: A penalty under the Social Insurance Act is invalid if the administrative court fails to properly evaluate material facts regarding the employer's status, violating procedural requirements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. August 2023, TUS2V23 39432/5, betreffend eine Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 584 Euro auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. August 2023 wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. I. GmbH zu verantworten habe, dass es diese als Dienstgeberin unterlassen habe, vier namentlich bezeichnete, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730, (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde schrieb dem Revisionswerber zudem einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.
2Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht u.a. neben einer Entscheidung über eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG (vgl. dazu das mit Erkenntnis vom 4. April 2024, Ra 2023/09/0183, entschiedene Revisionsverfahren) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das erwähnte Straferkenntnis als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen, dass die im Straferkenntnis genannten Personen nicht Dienstnehmer der M. I. GmbH, sondern einer B. GmbH, mit der die M. I. GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen habe, gewesen seien, folgte das Verwaltungsgericht nicht.
3Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision, nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
4Die für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsfalls maßgeblichen Umstände, einschließlich des im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringens, der im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge im Zusammenhang mit der Frage der bestrittenen Dienstgebereigenschaft der M. I. GmbH, der Behandlung dieses Vorbringens durch das Verwaltungsgericht sowie der dazu in der Revision erstatteten Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG und zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gleichen unter den wesentlichen Gesichtspunkten jenen, die dem mit Erkenntnis vom 4. April 2024, Ra 2023/09/0183, entschiedenen Revisionsverfahren zugrunde lagen. Zur weiteren Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
5Insbesondere gilt auch für den Anwendungsbereich des § 111 ASVG, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die B. GmbH „sowohl gemäß dem Firmenbuch als auch gemäß der vom Bundesministerium für Finanzen geführten Liste als Scheinunternehmen“ gelte, nicht unmittelbar auf die Dienstgebereigenschaft der M. I. GmbH schließen lässt (vgl. dazu auch VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016, Rn. 41).
6Das angefochtene Erkenntnis war daher auch im Umfang der Bestrafung wegen Übertretung des ASVG und der damit untrennbar verbundenen Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Dem mit Schriftsatz vom 22. April 2024 berichtigten, nunmehr gegen den Bund gerichteten Kostenbegehren war insoweit stattzugeben (zur Beachtlichkeit einer solchen nachträglichen Korrektur vgl. VwGH 4.5.2023, Fr 2022/01/0051). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 7. Mai 2024