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Ra 2023/07/0153 ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070153.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for inadmissibility due to a deliberately defective complaint filed to extend time limits.

Geschäftsnummer Ra 2023/07/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria dismissed the applicant's complaint against a fine, deeming it an empty appeal lacking substantive grounds. The court found the applicant's legal representative deliberately submitted a defective complaint to artificially extend the deadline for filing a revision. Consequently, the Administrative Court of Upper Austria rejected the revision as inadmissible under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 3 AVG; § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG: Complaints deliberately submitted with obvious defects to extend time limits are immediately rejected without a correction procedure.

Schlagwörter

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empty complaint deliberate defect time limit extension immediate rejection revision inadmissibility legal abuse correction procedure Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 BVG
4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 9 Abs. 1 VwGVG
8Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen etwa wie im vorliegenden Fall an der Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs.
§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG
1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen etwa wie im vorliegenden Fall an der Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sind diese Mängel nach der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs.
§ 13 Abs. 3 AVG
Die Beschwerde sei daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
§ 17 VwGVG
1 Z 3 VwGVG) sind diese Mängel nach der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123
2Seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, dass es sich bei der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde um eine „leere“ Beschwerde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123) gehandelt habe.
VwGH 27.2.2020, Ra 2019/11/0102
etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/11/0102).
VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0088
VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0088, mwN).
VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0129
etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0129, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt zurück, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 iVm. § 10 Abs. 2 WRG 1959 mit einer Geldstrafe bestraft worden war. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2Seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, dass es sich bei der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde um eine „leere“ Beschwerde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123) gehandelt habe. In der Beschwerde habe sich der Revisionswerber darauf beschränkt, ohne dies auch nur ansatzweise zu konkretisieren die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses zu behaupten, und im Übrigen lediglich auf folgende „weitere Begründungen“ durch einen Rechtsvertreter verwiesen. Es ergebe sich, dass die Eingabe im Sinn der genannten Judikatur rechtsmissbräuchlich bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um im Ergebnis eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Die Beschwerde sei daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

3Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0129, mwN).

7Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei den Parteien rechtliches Gehör einzuräumen, ihnen die Möglichkeit zur Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu Beweisanboten einzuräumen und unvertretenen Personen die nötigen Anleitungen hinsichtlich der Vornahme von Verfahrenshandlungen zu geben. Von dieser Judikatur sei das Verwaltungsgericht abgewichen, indem es die Beschwerde des Revisionswerbers ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen habe.

8Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen etwa wie im vorliegenden Fall an der Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sind diese Mängel nach der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/11/0102).

9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, dient § 13 Abs. 3 AVG aber dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten. Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0088, mwN).

10Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass im Sinn dieser Judikatur eine bewusst rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerde vorgelegen sei. Hinsichtlich dieser Annahme enthält die Revision kein Vorbringen. Sie stellt daher auch nicht dar, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts insoweit unvertretbar gewesen wäre. Ausgehend davon war nach der dargestellten Rechtsprechung die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde sei ohne weiteres Verfahren sofort zurückzuweisen gewesen, aber zutreffend.

11In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2023