VwGH dismisses appeal as inadmissible for lacking fundamental legal question significance under Art. 133 BVG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Appeal rejected the appeal, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act. The applicant argued that granting building permits despite a construction ban raises a fundamental legal question, but the court found no such issue. The court determined the specific application of the ban to this hotel project was merely an individual case fact, not a general legal principle requiring precedent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the contested decision does not involve a question of fundamental legal significance, as the specific application of a construction ban to an individual project does not constitute such a question absent an unrepresentable judicial interpretation error.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2023, mit welchem ihr die beantragte Baubewilligung für den Umbau eines näher bezeichneten Hotels mit künftiger Nutzung als Appartementhotel versagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.
5Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei den geplanten 27 Appartements um selbständige Wohneinheiten handle, welche einer gewerblichen Beherbergung zugeführt werden sollen, weshalb die Baubewilligung den Zweck der im Revisionsfall maßgeblichen Bausperrenverordnung der Marktgemeinde S. vom 12. Jänner 2022 beeinträchtigen würde. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Raumplanungsgesetz für die Erteilung einer Baubewilligung trotz Bausperre lägen somit nicht vor.
6Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, die im Verfahren zu lösende Rechtsfrage, „wann und inwieweit, bei bestandgeschützten Objekten, trotz einer Bausperre eine Baubewilligung zu erteilen ist“, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, zu welcher keine „oberstgerichtliche“ Rechtsprechung existiere.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zukäme.
7Dem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185 und 0186, und VwGH 22.2.2022, Ra 2018/06/0309, jeweils mwN).
8Darüber hinaus betrifft die Frage, ob die Bewilligung eines konkreten Bauvorhabens den Zweck einer konkreten Bausperre beeinträchtigt oder nicht, grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. VwGH 10.7.2023, Ra 2023/06/0106, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2023