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Ra 2022/22/0053 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220053.L00 KI-generiert

VwGH allows residence permit applicants to challenge revocation based on prior marriages, requiring administrative investigation into 'cohabitation' claims.

Geschäftsnummer Ra 2022/22/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna revoked the lower court's decision and ordered the reissuance of residence permits to four Chinese nationals. The applicants argued that the authorities wrongly revoked their permits by citing 'cohabitation' with former spouses without investigating the existence of those prior marriages. The court held that the authorities failed to conduct necessary inquiries regarding the alleged prior marriages, constituting a procedural defect that invalidated the revocation decisions.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG; § 47 Abs. 2 NAG; § 46 NAG; The administrative authority must actively investigate claims of 'cohabitation' with former spouses when revoking residence permits, as failure to do so constitutes a relevant procedural defect preventing the applicant from being misled.

Schlagwörter

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residence permit revocation cohabitation with former spouse administrative investigation duty procedural defect Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Aufenthaltsehe VwGH precedent Wiedereinbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG
Dieser Mangel schließe es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten.
§ 47 Abs. 2 NAG
§ 46 NAG
nach § 46 NAG) gemäß § 69 Abs.
§ 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; siehe auch VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201, Pkt.
§ 45 Abs. 1 NAG
der Erwägungsgründe, mwN) niedergelassen im Sinn von § 45 Abs. 1 NAG zu betrachten.
§ 27 NAG
10; zu § 27 NAG siehe auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
23Da das Verwaltungsgericht mithin das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
Juni 2021 gerichteten Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und hob die genannten Bescheide auf (Spruchpunkt I.).
Art. 8 EMRK
Der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ sei den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zu erteilen, weil zum Schutz des Kindeswohls vom Überwiegen ihrer privaten und familiären Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen sei.
§ 24 Abs. 3 NAG
§ 24 Abs. 3 NAG, der vorsehe, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin bestünden, sei eine Ermittlungspflicht der Behörde im Verlängerungsverfahren immanent.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032
auch VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032, Rn.
VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0185
VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234
VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235, Rn.
VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0218
beispielsweise VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, Rn.
VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201
1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; siehe auch VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201, Pkt.
VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009
10; zu § 27 NAG siehe auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn.
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Die erst- und viertmitbeteiligten Parteien sind die Eltern der minderjährigen zweit- und drittmitbeteiligten Parteien. Sie alle sind chinesische Staatsangehörige.

2Mit Bescheiden vom 9. Juni 2021 nahm der Landeshauptmann von Wien die aufgrund von Anträgen der mitbeteiligten Parteien rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) bzw. von Aufenthaltstiteln „RotWeißRot Karte plus“ (u.a. nach § 46 NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wieder auf, wies die diesbezüglichen Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ab und die bislang bescheidmäßig noch nicht erledigten Anträge der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt EU“ sowie den bescheidmäßig noch nicht erledigten (Verlängerungs)Antrag des Viertmitbeteiligten auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „RotWeißRot Karte plus“ ab.

3Begründend führte die revisionswerbende Behörde im Wesentlichen aus, bei der zwischen der Erstmitbeteiligten und HZ, einem österreichischen Staatsbürger, geschlossenen und mittlerweile geschiedenen Ehe sowie bei der zwischen dem Viertmitbeteiligten und DZ, einer chinesischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „RotWeißRot Karte plus“ verfügt habe, geschlossenen und mittlerweile ebenfalls geschiedenen Ehe habe es sich aus näher genannten Gründen um Aufenthaltsehen gehandelt. Im Hinblick auf diese Ehen, auf die sie sich berufen hätten, seien den mitbeteiligten Parteien in den von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahren die in Rede stehenden Aufenthaltstitel erteilt worden.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien den gegen die Bescheide vom 9. Juni 2021 gerichteten Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und hob die genannten Bescheide auf (Spruchpunkt I.). Ferner erteilte es den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ sowie dem Viertmitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „RotWeißRot Karte plus“ mit dreijähriger Gültigkeitsdauer (Spruchpunkte II. und III.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt IV.).

5Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Behörde habe in den Verfahren, in denen den mitbeteiligten Parteien die in Rede stehenden Aufenthaltstitel erteilt worden seien, keine Erkundigungen eingeholt und keine Ermittlungen dahin angestellt, ob die erst- und viertmitbeteiligten Parteien bereits verheiratet gewesen seien. Es seien keine Unterlagen zur Scheidung einer allfälligen „Vorehe“ verlangt worden. Daher hätten die erst- und viertmitbeteiligten Parteien keine objektiv unrichtigen Angaben gemacht und keine Handlungen gesetzt, die geeignet gewesen wären, sich durch Täuschung der Behörde einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Das Bestehen einer Irreführungsabsicht sei somit auszuschließen. Es hätten auch sonst keine Erhebungen, wie etwa „Wohnungserhebungen“ oder Einvernahmen des Viertmitbeteiligten und der DZ, stattgefunden. Ausgehend davon habe sich die revisionswerbende Behörde selbst der Möglichkeit begeben, allfällige Aufenthaltsehen rechtzeitig zu erkennen. Das Setzen eines ersten Ermittlungsschrittes durch Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Landespolizeidirektion Wien am 14. Jänner 2019 sei nicht geeignet, die Versäumnisse der revisionswerbenden Behörde in den Verfahren betreffend die Erst- und Verlängerungsanträge der mitbeteiligten Parteien zu sanieren. § 24 Abs. 3 NAG, der vorsehe, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck nur zu erteilen sei, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin bestünden, sei eine Ermittlungspflicht der Behörde im Verlängerungsverfahren immanent. Vorliegend habe es die revisionswerbende Behörde verabsäumt, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dieser Mangel schließe es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach der zuletzt genannten Bestimmung habe nicht den Zweck, jegliche Fehler der den Bescheid erlassenden Behörde zu korrigieren.

6Im Übrigen sei die Wiederaufnahme der Verfahren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien deshalb rechtswidrig, weil eine eigenständige Überprüfung ihres Gesamtverhaltens im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfolgt sei. Infolge der Unzulässigkeit einer „Sippenhaftung“ sei ihnen das allfällige Eingehen von Aufenthaltsehen durch ihre Eltern nicht anzulasten. Der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ sei den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zu erteilen, weil zum Schutz des Kindeswohls vom Überwiegen ihrer privaten und familiären Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen sei.

7Hinsichtlich der „aktuell offenen“ Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt EU“ bzw. eines Aufenthaltstitels „RotWeißRot Karte plus“ seien sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung geltend gemacht wird.

9Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision erweist sich diese als zulässig und berechtigt.

11Gemäß § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

12Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im soeben genannten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen.

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 5.3. der Erwägungsgründe, mwN).

14Vorliegend haben sich die mitbeteiligten Parteien in den (rechtskräftig positiv erledigten und in der Folge von der revisionswerbenden Behörde wieder aufgenommenen) Aufenthaltstitelverfahren auf die in Rede stehenden Ehen der Erstmitbeteiligten mit HZ und des Viertmitbeteiligten mit DZ berufen, die in den Bescheiden der revisionswerbenden Behörde vom 9. Juni 2021 als Aufenthaltsehen qualifiziert wurden.

15Zunächst ist festzuhalten, dass für den Fall, dass es sich gegenständlich um Aufenthaltsehen handelte, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG grundsätzlich vorlagen:

16Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der zufolge das Absehen von näheren Erhebungen zu den Angaben der mitbeteiligten Parteien, die zwecks Erlangung von Aufenthaltstiteln die in Rede stehenden Ehen mit HZ und DZ ins Treffen führten, der Annahme einer Irreführungsabsicht entgegenstünde, findet in den Leitlinien der hg. Rechtsprechung keine Deckung.

17Zum einen waren die Angaben der mitbeteiligten Parteien, wenn es sich um Aufenthaltsehen handelte, da sie sich hinsichtlich dieser Ehen (implizit) auf ein bestehendes Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK beriefen (vgl. auch § 30 Abs. 1 NAG), objektiv unrichtig. Zum anderen war es nicht zu beanstanden, wenn die revisionswerbende Behörde davon ausging, dass die mitbeteiligten Parteien bei Beantragung der Titel und bei der Berufung auf Aufenthaltsehen mit der Absicht gehandelt hatten, die Behörde über das Führen eines tatsächlichen Familienlebens mit den jeweiligen Ehepartnern (HZ und DZ) zu täuschen.

18Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein „Erschleichen“ zwar zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Allerdings begründete, selbst wenn die revisionswerbende Behörde bereits bei Erteilung der gegenständlichen Titel Erhebungen zu „Vorehen“ hätte führen können und sie auch sonst mangels Anhaltspunkte in diese Richtung keine weiteren Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Aufenthaltsehe durchgeführt hatte, dies allein nicht einen ein „Erschleichen“ ausschließenden relevanten Mangel der rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren (vgl. auch VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032, Rn. 10; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185, Rn. 10). Auch insoweit verkannte das Verwaltungsgericht die Rechtslage.

19All dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien betreffenden Verfahren (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235, Rn. 12; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, Rn. 9). Überlegungen in Bezug auf das in § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG genannte Erteilungshindernis (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) waren anlässlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der revisionswerbenden Behörde aufgrund des Vorwurfs des Vorliegens von Aufenthaltsehen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verfügten Wiederaufnahme nicht anzustellen. Zudem war weder eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK durchzuführen noch eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen.

20In der vorliegenden Konstellation wäre das Verwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, zur Frage des Bestehens von Aufenthaltsehen eigene Ermittlungsschritte zu setzen und auf Basis schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen entsprechende Feststellungen zu treffen.

21Ferner erweisen sich die Aussprüche des Verwaltungsgerichts betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die mitbeteiligten Parteien als rechtswidrig, weil diese, wenn die in Rede stehenden Verfahren wiederaufzunehmen waren, die für diese Titel erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllten.

22Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien wären nach einer mit extunc Wirkung erfolgenden Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren nicht als in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich rechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; siehe auch VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201, Pkt. 7.2. der Erwägungsgründe, mwN) niedergelassen im Sinn von § 45 Abs. 1 NAG zu betrachten. Der Viertmitbeteiligte verfügte nach Wiederaufnahme der Verfahren über keinen einer Verlängerung zugänglichen Aufenthaltstitel mehr. Im Übrigen erfüllte er schon infolge seiner Scheidung von DZ die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „RotWeißRot Karte plus“ nicht mehr (betreffend § 46 NAG vgl. beispielsweise VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, Rn. 10; zu § 27 NAG siehe auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn. 11).

23Da das Verwaltungsgericht mithin das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. August 2022