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Ra 2022/07/0027 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070027.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for lack of specific revision points and failure to establish general legal question.

Geschäftsnummer Ra 2022/07/0027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's appeal against the lower court's dismissal of their complaint. The applicant failed to articulate specific rights violated as required by law, instead offering general grounds without linking them to a concrete factual scenario. Consequently, the court ruled that the appeal lacked the necessary legal foundation and was procedurally inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; Art. 133 Abs. 4 BVG: Revision points must specify violated rights and general legal questions require a concrete factual basis to be deemed of fundamental importance.

Schlagwörter

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Administrative Appeal Procedure Revision Points Requirement General Legal Question Procedural Admissibility Subjective Right Violation Participation Status VwGG Appeal Rules verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
2Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Art. 133 Abs. 4 BVG
Darüber hinaus gelingt es der Revision mit ihren Ausführungen auch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG geltend zu machen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
§ 9 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz
4 BVG und § 25a VwGG“) der Revision genannten „Frage der Parteistellung nach § 9 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz und des § 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes“ wird nämlich keine konkrete Rechtsfrage formuliert.
§ 8 Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes
§ 25a VwGG
4 BVG und § 25a VwGG“) der Revision genannten „Frage der Parteistellung nach § 9 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz und des § 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes“ wird nämlich keine konkrete Rechtsfrage formuliert.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433
etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).
VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040
1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040, mwN).
VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0077
dazu VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0077, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2020, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 25. August 2020 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.

2Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).

4Unter der Überschrift „2.5 Revisionspunkte“ bringt der Revisionswerber vor, das Erkennntnis des Verwaltungsgerichtes werde „wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts“ angefochten.

5Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040, mwN).

Darüber hinaus gelingt es der Revision mit ihren Ausführungen auch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG geltend zu machen. Mit der in den Punkten 2.2. („Zur Legitimation zur Erhebung der Revision“) und 2.3. („Zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 BVG und § 25a VwGG“) der Revision genannten „Frage der Parteistellung nach § 9 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz und des § 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes“ wird nämlich keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG gesprochen werden kann, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber offenlegt, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfragen im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist (vgl. dazu VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0077, mwN).

6Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2022