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Ra 2022/05/0153 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050153.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on building permit appeal; sending email to wrong address precludes remedy. 13 AVG; Art. 133 BVG.

Geschäftsnummer Ra 2022/05/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria rejected the applicant's request for reinstatement of her procedural standing regarding a building permit application. The applicant argued that an email sent to a specific municipal employee's address due to a server failure should not be considered invalid, despite the municipality's official notice requiring communications to a specific domain. The Administrative Court held that the applicant bore responsibility for sending the document to an incorrect address rather than the officially published one. Consequently, the Administrative Court of Upper Austria dismissed the revision to the Administrative Court of Justice as inadmissible under Article 133 of the Federal Constitutional Law, citing established precedent that using an unofficial email address places the burden on the applicant.

Legislator-Regeste

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§ 13 AVG; Art. 133 Abs. 4 BVG: The use of an email address other than the one officially published by an authority under § 13 AVG in accordance with the law places the risk of transmission errors or delays on the applicant, and such cases do not meet the requirements for a revision based on Article 133 of the Federal Constitutional Law.

Schlagwörter

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building permit procedure electronic communication wrong email address reinstatement of standing admissibility of revision § 13 AVG Art. 133 BVG mangelhafte Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 AVG
§ 13 AVG“ mit folgendem Hinweis findet: „EMail: Wenn Sie mit uns elektronisch kommunizieren wollen, verwenden Sie bitte die offizielle EMail Postadresse y@a.ooe.gv.at der Marktgemeinde A.“
Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308
etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, mwN).
VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096
VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23.
VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit seit 12. Mai 2021 rechtskräftigem Bescheid vom 8. April 2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde A der Mitbeteiligten die Bewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Bauvorhabens. An der Bauverhandlung am 23. März 2021 hatte die Revisionswerberin nicht teilgenommen. Der Baubewilligungsbescheid wurde ihr nicht zugestellt.

2Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben mit folgender Begründung: Sie habe ihren Einwendungsschriftsatz vom 22. März 2021 per EMail an die EMailAdresse x@a.ooe.gv.at übermittelt, wo er aufgrund eines Serverausfalls nicht eingelangt sei. Der zuständigen Mitarbeiterin des Rechtsanwalts sei eine verzögerte Zustellung gemeldet worden, die sie jedoch versehentlich als Zustellbestätigung abgespeichert habe. Dies sei für den zuständigen Rechtsanwalt nicht vorhersehbar gewesen.

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4Begründend führte es aus, dass sich auf der Homepage der Marktgemeinde A unter der Rubrik „Impressum“ eine „Kundmachung gem. § 13 AVG“ mit folgendem Hinweis findet: „EMail: Wenn Sie mit uns elektronisch kommunizieren wollen, verwenden Sie bitte die offizielle EMail Postadresse y@a.ooe.gv.at der Marktgemeinde A.“

5Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die elektronische Kommunikation mit der belangten Behörde entsprechend der Kundmachung gemäß § 13 AVG dahingehend eingeschränkt sei, dass Eingaben an die offizielle EMailPostadresse der belangten Behörde, nämlich y@a.ooe.gv.at, zu richten seien. Werde eine Eingabe nicht an diese offizielle, sondern an die persönliche EMailAdresse eines Mitarbeiters der belangten Behörde gerichtet, habe der Absender etwaige Übertragungsfehler oder verspätete Weiterleitungen an die offizielle elektronische Postadresse zu verantworten.

6Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass sich weder in den Materialien noch in der Literatur zu § 13 AVG Erläuterungen dazu finden würden, dass per EMail übermittelte Anbringen an eine Behörde nur an eine einzige, konkrete EMailAdresse gerichtet werden dürfen. Zudem werde die Frage in der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

11In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die die behauptetermaßen uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darstellt, nicht gerecht.

12Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten EMailAdresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP, 10).

13In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2022