Unlawful processing of special-category data (Sinus Geo-Milieus) due to omission of mandatory oral hearing under Art. 47 GRC
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision of the Federal Administrative Court (BVwG) due to procedural illegality, awarding the appellant costs. The dispute concerned a data protection complaint alleging that the appellant unlawfully processed special-category personal data (Sinus Geo-Milieus) in violation of the right to confidentiality, where the lower tribunal had dismissed the appeal and declared a revision inadmissible. The VwGH held that the BVwG committed a procedural error by failing to conduct a mandatory oral hearing under Art. 47 of the European Charter of Fundamental Rights and § 24 VwGVG, despite the appellant’s application and the presence of substantive factual and legal questions regarding the nature and processing of the data. Because the omission of the required oral hearing was a decisive procedural violation, the VwGH refused to perform a relevance check and set aside the prior ruling to be remanded, citing §§ 42, 43, and 39 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 VwGVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 13 Abs. 7 AVG, Art. 47 GRC, § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; Unlawful processing of special-category data (Sinus Geo-Milieus) due to omission of mandatory oral hearing under Art. 47 GRC: The dispute concerned a data protection complaint alleging that the appellant unlawfully processed special-category personal data (Sinus Geo-Milieus) in violation of the right to confidentiality, where the lower tribunal had dismissed the appeal and declared a revision inadmissible. The VwGH held that the BVwG committed a procedural error by failing to conduct a mandatory oral hearing under Art. 47 of the European Charter of Fundamental Rights and § 24 VwGVG, despite the appellant’s application and the presence of substantive factual and legal questions regarding the nature and processing of the data. Because the omission of the required oral hearing was a decisive procedural violation, the VwGH refused to perform a relevance check and set aside the prior ruling to be remanded, citing §§ 42, 43, and 39 VwGG.
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KI-generiertThe legal basis cited for the annulment of the contested decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.
The provisions governing the order for the reimbursement of costs to the prevailing party.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11. Der Mitbeteiligte erhob im Dezember 2019 eine gegen die Revisionswerberin als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde ua. wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz DSG).
2Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) dieser Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, die Revisionswerberin habe den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie zumindest bis zum 13. November 2019 näher beschriebene Daten betreffend (so genannte) SinusGeoMilieus verarbeitet habe.
3Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde (ua.) hinsichtlich der SinusGeoMilieus eine unrichtige Feststellung der Tatsachen moniert sowie zu Entstehung und Aussagegehalt der SinusGeoMilieus die Einvernahme eines namhaft gemachten sachverständigen Zeugen und gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
42. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. September 2022 wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig erklärt.
5Das BVwG traf Feststellungen zur Entstehung und zum Inhalt der SinusGeoMilieus. Beweiswürdigend hielt es fest, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt; unstrittig sei, dass die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten ohne dessen Einwilligung von der Revisionswerberin im Rahmen der durchgeführten Marketinganalyse betreffend SinusGeoMilieus verarbeitet worden seien. In seiner rechtlichen Beurteilung qualifizierte das BVwG SinusGeoMilieus als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), für deren Verarbeitung kein Erlaubnistatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfüllt sei.
6Einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG habe es nach Ansicht des BVwG nicht bedurft, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststehe und im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären gewesen seien.
73. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
94. Der Mitbeteiligte gab mit Schreiben vom 10. Mai 2023 bekannt, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Beschwerden bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen worden seien und das Verfahren damit beendet sei. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass eine Zurückziehung eines Antrags (und nichts Anderes gilt für eine Datenschutzbeschwerde) gemäß § 13 Abs. 7 AVG nach Eintritt der Rechtskraft der diesen Antrag erledigenden Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2021/04/0001, 0002, mwN).
105. Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung ua. vor, das BVwG sei mit dem Entfall der mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.
126. Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren, die rechtlichen Ausführungen des BVwG und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die dem Erkenntnis VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080, zugrunde lag. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort erfolgten Darstellungen (Rn. 5 ff) sowie Ausführungen zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Rn. 24 ff) verwiesen werden.
13Im Hinblick darauf hätte das BVwG auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen dürfen, dass in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen worden seien, die eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, und es hätte somit nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Indem das BVwG dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14Eine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels ist bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/04/0080, Rn. 34, mwN).
157. Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
17Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juni 2023