VwGH dismisses revision on business license denial for Iraqi citizen lacking valid residence permit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the applicant's extraordinary appeal against a business license denial. The court held that the applicant, an Iraqi national without a valid residence permit, could not exercise the trade under the relevant law. Consequently, the court found no grounds for a fundamental legal question requiring review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994; The Administrative Court of Vienna must deny a business license to a third-country national who is not lawfully residing in Austria, regardless of bilateral agreements.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
11. Dem Verfahren liegt folgender unstrittiger Sachverhalt zugrunde:
2Der Revisionswerber ist irakischer Staatsbürger.
3Dieser meldete am 6. Jänner 2022 das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem bestimmten Standort an. Der Revisionswerber verfügte weder bei Anmeldung des Gewerbes noch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen gültigen Aufenthaltstitel.
42. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem diesem die Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ untersagt wurde, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürften ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürften, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürften. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ziehe eine Gewerbeanmeldung eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich, bei der grundsätzlich auf die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen sei.
63. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
74. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
104.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, auf den vorliegenden Fall sei das Partnerschafts und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Irak anzuwenden, dem zufolge die Republik Österreich verpflichtet sei, irakische Anbieter von Dienstleistungen wie der gegenständlichen inländischen Anbietern gleichzustellen, also bei der Gewerbeanmeldung von einem Aufenthaltstitel abzusehen.
114.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach in in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Revisionsfällen festgehalten, dass § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich ist (vgl. jüngst VwGH 26.9.2022, Ra 2022/04/0079, mwN).
12Die angefochtene Entscheidung steht daher hinsichtlich dieser Frage in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
134.3. Insoweit die Revision ausführt, „zu prüfen wäre daher eigentlich die Existenz einer Hauptniederlassung im Irak selbst“, ist ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
144.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2022