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Ra 2022/04/0134 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040134.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question and procedural defects regarding standing.

Geschäftsnummer Ra 2022/04/0134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision against a lower court's decision rejecting a permit for a high-voltage power line. The applicants argued they lacked proper standing to object but claimed the lower court failed to examine alternative cable routes. The court found the revision inadmissible because it raised no questions of fundamental legal importance and relied on vague procedural defects without concrete facts.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; Art. 133 Abs. 4 BVG: A revision is inadmissible if it does not raise questions of fundamental legal importance under Art. 133 Abs. 4 BVG, and the applicant must substantiate procedural defects with concrete facts rather than general assertions.

Schlagwörter

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administrative law standing fundamental legal importance revision inadmissibility procedural defects high voltage line permit Gewässerabstand Nachbarlegitimation elektromagnetische Schadwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 36 Abs. 1 VwGG
§ 44b AVG
Das Edikt enthielt neben einer Umschreibung des Gegenstandes des Antrages der Mitbeteiligten und einer Beschreibung des Vorhabens auch einen Hinweis auf die sechswöchige Einwendungsfrist und die Präklusionsfolgen des § 44b AVG.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076
etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

11. Aus dem angefochtenem Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

2Mit Antrag vom 5. August 2021 begehrte die Mitbeteiligte die Erteilung einer starkstromrechtlichen Bau und Betriebsbewilligung unter anderem für eine 110kvEinfachleitung in einem bestimmt bezeichneten Gebiet. Die Revisionswerber sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, das sich in mehr als 90 m Entfernung von der der projektierten Leitungsanlage entfernt befindet. Eine Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch das Projekt findet nicht statt.

3Mit Edikt vom 14. Dezember 2021 wurde das Projekt in drei österreichischen Tageszeitungen geschalten. Das Edikt enthielt neben einer Umschreibung des Gegenstandes des Antrages der Mitbeteiligten und einer Beschreibung des Vorhabens auch einen Hinweis auf die sechswöchige Einwendungsfrist und die Präklusionsfolgen des § 44b AVG.

4Mit Schreiben vom 21. Jänner 2022 wandten die Revisionswerber ein, das Projekt würde sie sowohl in optischer Hinsicht als auch betreffend Immissionen und Lebensqualität schwer beeinträchtigen. Die Anregung, ein Erdkabel zu errichten, sei nicht berücksichtigt worden. Eine Information über das Projekt habe im Vorfeld nicht stattgefunden.

5Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung und wies die Einwendungen der Revisionswerber mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

62. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im folgenden Verwaltungsgericht) der gemeinsam ausgeführten Beschwerde der Revisionswerber keine Folge. Unter einem erklärte es die ordentliche Revision für nicht zulässig.

7In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusammengefasst dahingehend, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Revisionswerber von einer fehlenden Parteistellung ausgegangen. Parteistellung komme im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 6 f NÖ Starkstromwegegesetz neben dem Antragsteller auch den betroffenen Grundstückseigentümern zu, also jenen Personen, deren Grundstücke durch die elektrische Leitungsanlage in Anspruch genommen würden. Angesprochen sei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs damit jene Personengruppe, der erforderlichenfalls in einem Folgeverfahren Duldungspflichten im Zusammenhang mit Leitungsrechten auferlegt werden könnten. Eine Parteistellung von „Nachbarn“, also Personen, die sich zwar in einem örtlichen Naheverhältnis zur Anlage befänden, von dieser aber im oben umschriebenen Sinn nicht (unmittelbar) betroffen seien, sei im Gesetz nicht verankert. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVPGesetz als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die UVPPflicht eines Vorhabens in einem nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren geltend machen können und ihnen insoweit bei Denkmöglichkeit einer UVPPflicht beschränkte Parteistellung zukomme. Dies treffe auf das vorliegende Projekt aufgrund der Gesamtlänge von 11 km vor dem Hintergrund der Z 16 der Anlage 1 zum UVPGesetz nicht zu. Da die Revisionswerber dem Personenkreis, dem von Gesetzes wegen Parteistellung zukomme, unstrittig nicht angehören würden und eine UVPPflicht des Vorhabens ausgeschlossen sei, seien ihre Einwendungen schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

8Im Übrigen hätten die Revisionswerber in ihren Einwendungen kein subjektives Recht geltend gemacht, welches dem Präklusionseintritt entgegenstehe. Die Wahrung des Orts bzw. Landschaftsbildes bzw. die Berücksichtigung benachbarter Widmungskategorien aber auch die Einhaltung einer nicht näher spezifizierten Lebensqualität würden jeweils kein subjektives Recht darstellen. Die Einwendung, die Revisionswerber seien vor Kauf des Grundstücks nicht über das Projekt informiert worden, sowie allfällige Verstöße gegen Vorvertragspflichten könnten nur am Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Das Vorbringen unzulässiger Immissionen sei von den Revisionswerbern nicht konkretisiert worden. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung sei erst am 5. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgebracht worden. Die Einwendungen der Revisionswerber seien daher insgesamt zu Recht zurückgewiesen worden.

93. Gegen diese Entscheidung richtet sich die (in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte) Revision der Beschwerdeführer.

10Die Mitbeteiligte erstattete unaufgefordert eine Revisionsbeantwortung.

114.1. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

144.1 Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, die Frage, ob und wer als Anrainer bzw. Nachbar oder Betroffener Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genieße, sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Soweit überblickbar habe im RIS keine Leitentscheidung des Höchstgerichts gefunden werden können, „die nicht veröffentlichte Literatur stehe dem Beschwerdeführern leider nicht zur Verfügung“. Weiter bringt die Revision wörtlich vor: „Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Verfahren LVwGAV49/0012021 (in den mündlichen Berufungsverhandlung bzw. Beschwerdeverhandlung zitiert), die Rechtsansicht geäußert, insbesondere bezüglich einer Alternativprüfung sich die Behörde bzw. das Gericht Parteistellung von Anrainern bejaht hat, im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, offensichtlich.“ Unter Hinweis auf die seitens der Revisionswerber vorgebrachten Einwendungen wäre seitens des Verwaltungsgerichts eine nähere inhaltliche Prüfung vorzunehmen gewesen, dies auch insbesondere im Lichte des Alternativvorhabens einer Erdkabelvariante. „Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. einem mängelfreien Verfahren wäre daher jedenfalls die ordentliche Revision zuzulassen gewesen, im Hinblick auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage“ (wörtlich).

154.2. Mit diesem Vorbringen wird Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil jegliche Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt bzw. zum angefochtenen Erkenntnis fehlt. Inwiefern im Hinblick auf die schon vom Verwaltungsgericht angeführte Judikatur jegliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung fehle, ist nicht nachvollziehbar. Der bloße Hinweis auf angebliche, in keiner Hinsicht konkretisierte Verfahrensmängel vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

164.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

Wien, am 8. November 2022